Hallo,
folgender Fall: Versicherungsnehmer A hat vor vielen Jahren eine Lebensversicherung
für Versicherte B (Ehefrau) abgeschlossen (sog. Versicherung über eine aufgeschobene Rente gegen lau-fende Beitragszahlung). Im Vertrag steht: „Nach Ablauf der garantierten Mindestlaufzeit wird die Rente solang weitergezahlt, wie die versicherte Person den jeweiligen Fälligkeitstermin erlebt“.
Versicherte B erhielt seither jährlich einen Rentenbetrag in variabler Höhe.
Jetzt verstarb der Versicherungsnehmer, woraufhin die Versicherungsges. der Versicherten mitteilte,die Rentenversicherung sei nunmehr erloschen und es würden keine Renten mehr gezahlt.
Ich meine, nach dem Vertrag ist eine Zahlungseinstellung klar unzulässig. Sieht der Fachmann das
ebenso?
Guten Tag caruso,
was Sie hier schildern erscheint verworren.
Wenn es sich um eine aufgeschobene Leibrente zugunsten der Frau
handelt, so wird diese gezahlt, bis die Frau verstirbt.
Handelt es sich um eine aufgeschobene zeitlich befristete Rente zugunsten der Frau, so endet diese nach Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer.
Kann es sein, dass der Todeszeitpunkt des Mannes zufällig mit dem
Ende der vereinbarten Leistungsdauer für die Frau zusammenfällt ?
Ansonsten ist nicht erklärlich, warum die Rentenzahlung an das
Lebensalter des Versicherungsnehmers geknüpft sein soll, zumal
die Aufschubzeit - wie Sie sagen - schon lange zurückliegt.
Gruß
Günther
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Ich meine, nach dem Vertrag ist eine Zahlungseinstellung klar
unzulässig.
Um das zu Beurteilen, sind die Angaben nicht genau genug. Entscheidend ist, wer die versicherte Person ist. War der Mann die versicherte Person und ist die Rentengarantiezeit vorüber, ist die Zahlungseinstellung korrekt. Ist die Frau die versicherte Person, spielt der Tod des Mannes keine Rolle. Also noch einmal nachschauen.