als Selbständiger gilt der ehem. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sicherheit nicht. Unternehmerin bleibt die GmbH selbst, Personen die den maßgeblichen Einfluß auf die Leitung der GmbH haben, sind allenfalls stets unternehmerähnliche Personen.
Zur Beantwortung der Anfrage:
Bei einer GmbH wird neben der Verteilung der Stimmenanteile - die erste Entscheidungshilfe sind - immer die tatsächlichen Verhältnissen beurteilt. Gerade in einer Familien-GmbH ist es nicht unüblich, dass der „Patron“ im Wege einer Nachfolgeregelung die Stimmenanteile abgibt, sich selbst aber gar nicht aus dem Unternehmen zurückzieht. Insbesondere wenn die
tatsächlichen Verhältnisse so sind, dass man es in der Familie doch besser nicht wagen würde, eine Entscheidung gegen den „Patron“ durchzusetzen, könnte der Rentner tatsächlich auch weiterhin als unternehmerähnliche Person gelten ( und damit u.a. versicherungsfrei in der gesetzl. Unfallversicherung bleiben - Statusfeststellungen machen die Renten-Kranken-und Unfallversicherungen )
Grüße