Rentner im Ausland unbeschränkte Steuerpflicht

Hallo,

Für die Jahre 2005 bis 2010 sind Steuererklärungen abzugeben. Für die Rente hat Deutschland das Besteuerungsrecht, für Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden) Frankreich.
Das Fa. Neubrandenburg bietet die Möglichkeit, auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht in Anspruch nehmen zu können. Zur Erlangung dieser Steuerpflicht gibt es Höchstgrenzen; eine relative und eine absolute.
Zur Information: Die absolute Höchstgrenze ist im Jahr 2005 mit 6136 Euro angegeben. Diese Höchstgrenze muss gleich oder kleiner als der Betrag sein, für den Frankreich das Besteuerungsrecht hat (z.B. Kapitalerträge). Bedeutet hier das Wort ‚absolut’, dass bei einer evtl. geringfügigen Überschreitung –z.B. um 20 € - eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht gewährt wird. Oder gibt es einen gewissen Spielraum in Form eines Freibetrages.
Hat einer der Forumsteilnehmer schon ein ähnliches Problem gehabt.
Danke

Hi,

Das Fa. Neubrandenburg bietet die Möglichkeit, auf Antrag die
unbeschränkte Steuerpflicht in Anspruch nehmen zu können.

Das ist nicht nur beim Finanzamt Neubrandenburg gültig, sondern steht im Einkommensteuergesetz, nämlich § 1 Abs. 3 EStG.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html

Es sind 2 Grenzen zu beachten, mehr als 90% Einkünfte in Deutschland und absolute Grenze, wobei das der Gesetzgeber jedes Jahr neu geregelt hat.
Es werden bei der Vergleichsberechnung die Einkünfte angesetzt. Das heißt Einnahmen abzüglich Werbungskosten, bei Einkünften aus Kapitalvermögen, siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

Die anzusetzenden Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht berechnet, jeweils nach der Gesetzeslage pro Jahr.

Schöne Grüße
C.

Guten Tag,

Hi,

Es werden bei der Vergleichsberechnung die Einkünfte
angesetzt. Das heißt Einnahmen abzüglich Werbungskosten, bei
Einkünften aus Kapitalvermögen, siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

Die anzusetzenden Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht
berechnet, jeweils nach der Gesetzeslage pro Jahr.

Schöne Grüße
C.

Ich bin überrascht über die kompetente Antwort auf meine Fragen. Vielen Dank.
Meine Fragen sind damit insofern beantwortet, als im beigefügten Link (9) Ihrer Antwort Werbungskosten (Sparer-Pauschbetrag) in Höhe von 801 € erwähnt werden, die von den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar sind.
Falls dem dt. Finanzamt ein Antrag eines Rentners (Wohnsitz in Frankreich) auf unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, so wird für die Gewährung des Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht für das Jahr 2005 die festgelegte Höchstgrenze von 6136 € um den Sparer-Pauschbetrag 801 € vermindert. Betragen die vom frz. Finanzamt bestätigten Kapitaleinkünfte zum Beispiel 6340 €, so müsste das dt. Finanzamt dem Begehren des Auslandsrentners nach unbeschränkter Steuerpflicht nachkommen. Ich hoffe, ich sehe das richtig.
Nochmals vielen Dank
ppjoerg