Rentner im Kleingewerbe/Freiberuf

Hallo,

ein Altersrentner mit einer Bruttorente von knapp 1200 € at sich im vorigen Jahr selbstständig gemacht und das auch beim FA angezeigt. Da man ihm aber nicht sagen konnte/wollte, ob er als Kleingewerbler oder Freiberufler eingestuft wird will er erstmals für das Jahr 2014 anfang nächsten Jahres zu einem Steuerberater gehen, damit dort alle Fragen geklärt und die entspr. Unterlagen an das FA eingereicht werden. Im Gründungsjahr gab es keinen Geldzufluss aus der Selbstständigkeit. Im Jahr 2014 werden es voraussichtlich ca. 23.000 € sein. Angestrebt ist u.a. die Berücksichtigung der PKW km-Pauschale für Kundenbesuche und die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers. Die Frau des Rentners erhält eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente von knapp 900 € Brutto und sie übt einen MiniJob aus.
Die ESt Veranlagung für das Jahr 2013 worde mit 0 € festgesetzt.
Frage: sollte bei einem Steuerberater lediglich die Selbstständigkeit des Rentners bearbeitet werden? Oder ist es sinnvoller, auch die ESt dort mit machen zu lassen? Und was würde so etwas in etwa kosten?

Vielen Dank!

Moin!

Bei einem derart niedrigen Einkommen ist es sch…egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender. Die Steuer ist die gleiche. Also muss man deswegen keinen Streit über den Zaun brechen.

Eine getrennte Ermittlung der selbständigen Einkünfte und der anderen Einkommensteuer-sachen ist m.E. technisch gar nicht möglich. Sobald freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte vorliegen muss die Steuererklärung elektronisch übermittelt werden. Das kann nicht in zwei Datensätzen erfolgen sondern nur geschlossen als ein ganzes.

Natürlich könnte der Steuerberater die Anlage EÜR ausdrucken und der Rentner tippt sie dann in sein Einkommensteuerprogramm ab zu seinen Renteneinkünften, aber ob man da was spart???

Was das kostet kann hier keiner sagen. Keiner kennt den Umfang der Geschichte. Der Steuerberater ist an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden. Grob gesagt wahrscheinlich zwischen 300 und 2000 €.

Gruß derschwede77

Servus,

falls „Bearbeitung der Selbständigkeit“ bedeutet, dass der StB durchsetzen soll, dass bei der Veranlagung Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs 1 EStG („freiberuflich“) und nicht aus Gewerbebetrieb angesetzt werden, kann er das erst, wenn der Gewerbeertrag (entspricht ungefähr dem Überschuss) mehr als 24.500 € ausmacht.

Bei niedrigeren Gewerbeerträgen kann kein Einspruch gegen die Veranlagung mit Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt werden, weil es keine Beschwer gibt. D.h. auch ein StB kann nichts daran ändern, muss er aber auch nicht.

Schöne Grüße

MM

wie auch schon von anderen bemerkt worden ist, ist der Unterschied zwischen Kleingewerbetreibender und Freiberufler nur im Hinblick auf die Gewerbesteuer zu bedenken.
Bei der Gewerbesteuer gibt es einen Freibetrag, der bei dem geschätzten aber unterschritten wird.
Ich würde versuchen, mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt diese Frage zu klären. Viele Finanzbeamter sind nicht so schlecht wie ihr Ruf !

Servus,

im Sachverhalt steht nicht zufällig

Da man ihm aber nicht sagen konnte/wollte, ob er als Kleingewerbler oder Freiberufler eingestuft wird.

Deswegen, weil Finanzämter bindende Auskünfte (von einzelnen besonderen Themen mal abgesehen) nicht fer umme und auch nicht am Telefon geben.

Schöne Grüße

MM

Was freiberuflich oder gewerblich ist, ergibt sich aus § 18 Einkommensteuergesetz. Dort sind sogenannte Katalogberufe erschöpfend aufgezählt. Diesen aufgezählten Berfuen sind ihnen ähnliche Berufe (nach vergleichbarer Art und Ausbildungsgang) ebenfalls als freie Berufe anzuerkennen. Kleingewerbetriebende halten sich gerne für Freiberufler, was sie meistens nach Art ihrer Tätigkeit und Ausbildung aber nicht sind. Mit der Höhe der Einkünfte hat das rein garnichts zu tun. Auf die Festlegung der Einkunftsart besteht unabhängig vom Umfang der Tätigkeit ein dezidierter Rechtsanspruch. Es liegt außerdem auch Beschwer vor, wenn der Steuerpflichtige außersteuerlich belastet wird (z. B. durch Zwangsbeiträge bei der IHK, die ein Freiberufler per se nicht zu zahlen hat).
Das Aufbröseln der Steuererklärung wäre in der Tat umständlich. Die Kosten können ohne Kenntnis des tatsächlichen Arbeitsaufwands nicht einmal annähernd geschätzt werden, dürften aber mindestens jenseits von 500 € liegen. 

Hallo Wolfgang,

selbstverständlich hat es mit der Höhe der Einkünfte zu tun, ob die (beiläufig im Steuerbescheid ausschließlich steuerliche und nicht 1:1 auf Gewerberecht, Kammermitgliedschaften und dergleichen zu übertragende) Klassifizierung der Einkünfte als Achtzehner- statt Fünfzehnereinkünfte auf dem Weg des Einspruchs erreicht werden kann. Schlicht deswegen, weil ein GewSt-Messbescheid, der Gegenstand des Rechtsbehelfs sein könnte, nur dann ergeht, wenn der Gewerbeertrag den Grundfreibetrag überschreitet; gegen einen nicht ergangenen Bescheid gibts kein Rechtsmittel.

Wenn ein ESt-Bescheid für einen selbständig gem. § 18 Abs 1 EStG Tätigen fälschlich von einer IHK zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft verwendet wird, nur weil die Einkünfte in diesem Bescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb klassifziert sind, ist das angezeigte Mittel nicht der Einspruch gegen den ESt-Bescheid, der ins Leere ginge, weil die festgesetzte ESt keinen Cent niedriger wäre, wenn bei der Veranlagung Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesetzt würden, sondern der Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid von der Kammer.

Gegenüber der Kammer dürfte beiläufig ein StB, der nicht gleichzeitig RA ist, seinen Mandanten überhaupt nicht vertreten, auch wenn die Kammern das nicht gar so eng handhaben.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ein Altersrentner mit einer Bruttorente von knapp 1200 € at sich im vorigen Jahr selbstständig gemacht und das auch beim FA angezeigt.

Was genau hat er denn angezeigt? ich kann mich dunkel erinnern, dass da auf diesem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch angegeben werden konnte/sollte/musste, was man macht und ob das freiberuflich sei. (Davon hängt es natürlich nicht ab, wenn der Maurer da freiberuflich angibt.)

Da man ihm aber nicht sagen konnte/wollte, ob er als Kleingewerbler oder Freiberufler eingestuft wird

Das kann man auch so nicht beantworten. Die Frage ist entweder Kleingewerbler (eigentlich Kleinunternehmer) oder nicht, was aber auch nur für die Umsatzsteuer Bedeutung hat oder ob gewerblich oder freiberuflich.

will er erstmals für das Jahr 2014 anfang nächsten Jahres zu einem Steuerberater gehen, damit dort alle Fragen geklärt und die entspr. Unterlagen an das FA eingereicht werden. Im Gründungsjahr gab es keinen Geldzufluss aus der Selbstständigkeit. Im Jahr 2014 werden es voraussichtlich ca. 23.000 € sein.

Soll das Gewinn oder Umsatz sein?

Angestrebt ist u.a. die Berücksichtigung der PKW km-Pauschale für Kundenbesuche und die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers. Die Frau des Rentners erhält eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente von knapp 900 € Brutto und sie übt einen MiniJob aus.
Die ESt Veranlagung für das Jahr 2013 worde mit 0 € festgesetzt.

Das wundert bei den Einkünften nicht.

Frage: sollte bei einem Steuerberater lediglich die Selbstständigkeit des Rentners bearbeitet werden?

Da man ja den Rest offenkundig schon selber macht, würde das reichen. Der arbeitet schließlich auch nicht umsonst.

Oder ist es sinnvoller, auch die ESt dort mit machen zu lassen? Und was würde so etwas in etwa kosten?

Kommt drauf an, was man alles machen lässt. Der ungefähre Rahmen ist hier schon angedeutet worden. So ein Steuerberater ist für das Beraten wirklich gut. Die Beraten auch Unternehmensgründer, und hier könnte dann die Frage freiberuflich oder gewerblich schon beantwortet werden. Nur für das Erledigen der Buchführung oder der Steuererklärungen halte ich das ganz persönlich für zu teuer.
Für sowas gibt es heutzutage ganz passable Softwarelösungen. Kostet eben etwas mehr Zeit. Letztlich also auch eine Frage der persönlichen Präferenzen.

Meiner Meinung nach spricht nichts dagegen, in der Steuererklärung die Einkünfte aus der Selbstständigkeit einfach mal als freiberuflich anzugeben, wenn denn die Art der Tätigkeit irgendwie in die Katalog- oder verwandten Berufe passt. Für Maler und Tapezierer scheidet das beispielsweise aus. Solange der Umsatz unter dem Freibetrag für die Gewerbesteuer liegt, wird das beim FA eventuell nicht mal jemanden interessieren. Wenn die das dann im Bescheid als gewerblich klassifizieren, kann man nochmal nachhaken. Die IHK ist die ersten beiden Jahre umsonst und kostet auch danach erst ab einem Gewinn von 5.200€ Geld. Wenn man drunter liegt, kann es einem also praktisch egal sein, kostet dann nur noch die Gewerbeanmeldung.

Grüße

Der Rentner hat Zeit. Er braucht keinen Steuerberater.
Er kann sich das ELSTER-Programm der Finanzverwaltung kostenlos herunterladen oder auf CD-ROM bei seinem Finanzamt abholen. Dort findet er alle Infos und Hinweise, die er braucht.
Mehr wollte der Fragesteller nicht wissen.