hallo, also meine mutter ist 79 und wir sollen nun die kosten für die hilfe zur gesundheit(sozialamt) übernehmen-gibt es denn keine möglichkeit meine mutter krankenversichern zu lassen? sie hat 2 kleine renten und grundsicherung, es wäre schön wenn jemand rat weiss. gruss arni
hallo, also meine mutter ist 79 und wir sollen nun die kosten
für die hilfe zur gesundheit(sozialamt) übernehmen-gibt es
denn keine möglichkeit meine mutter krankenversichern zu
lassen? sie hat 2 kleine renten und grundsicherung, es wäre
schön wenn jemand rat weiss. gruss arni
ist sie nicht über die renten oder/und die grundsicherung RV?
also die krankenhilfe wurde bisher von der grundsicherung/sozialamt übernommen und mit der aok abgerechnet(jede leistung einzeln), das sollen nun die kinder übernehmen, das kann ja ziemlich teuer werden, zb bei op`s u.a., eine krankenversicherung wäre da ja günstiger, aber die gesetze sind so komplex, das selbst fachleute überfordert sind, ab 1.4.07 gibt es ja ein neues gesetz, aber keiner weiss bescheid!
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Hallo,
der Personenkreis, der bisher vom Sozialamt betreut wurde, d.h. dessen
Krankheitskosten auch vom Sozialamt übernommen wurde, der ist durch
die Gesetzesänderung zum 01.04.2007 nicht betroffen. Das bedeutet das
der Staat auch hier weiterhin die Kosten übernehmen muss.
Wenn nun aus irgendwelchen Gründen diese Betreuung nicht mehr stattfindet, dann liegt frühestens ab dem 01.4.2007 Versicherungspflicht
vor. In diesem Falle stellt sich nun die Frage wie denn bisher die
Arztkosten abgerechnet wurden - über die AOK ??
Dann muss die AOK auch eine sach- und fachgerechte Auskunft erteilen
können.
Gruß
Czauderna
Hallo,
der Personenkreis, der bisher vom Sozialamt betreut wurde,
d.h. dessen
Krankheitskosten auch vom Sozialamt übernommen wurde, der ist
durch
die Gesetzesänderung zum 01.04.2007 nicht betroffen.
Du meinst sicherlich, dass Personen, die außer Krankenhilfe auch Sozialhilfe oder Grundsicherung bezogen haben bzw. beziehen, von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind.
Das bedeutet das
der Staat auch hier weiterhin die Kosten übernehmen muss.
Richtig
Wenn nun aus irgendwelchen Gründen diese Betreuung nicht mehr
stattfindet, dann liegt frühestens ab dem 01.4.2007
Versicherungspflicht vor.
Aber nicht bei Personen, die ergänzende Sozialhilfe oder Grusi erhalten.
In diesem Falle stellt sich nun die Frage wie denn bisher
die Arztkosten abgerechnet wurden - über die AOK ??
Wahrscheinlich nach § 264 SGB V.
Dann muss die AOK auch eine sach- und fachgerechte Auskunft
erteilen können.
Sollte man meinen…
Gruß
Nelly
Hi,
haben die Unterhaltspflichtigen eine Unterhaltsüberprüfung bekommen?
Gruß
Nelly
hallo,
ja genau das ist der fall.
gruss arni
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Hi,
also es wurde eine Unterhaltsüberprüfung gemacht, und daraufhin wurde pauschal gesagt, dass die Unterhaltspflichtigen nun die Arztkosten zahlen sollen? Leider bin ich keine Fachfrau für Unterhalt, aber m.E. müsste doch gesagt werden: der Unterhaltspflichtige A kann mtl. x EUR Unterhalt zahlen. Also muss er bis zu dieser Höhe Unterhalt zahlen, falls die Arztkosten diese Höhe erreichen. Die sind ja nicht jeden Monat gleich hoch. Ich glaube nicht, dass das so richtig ist, wie das Sozialamt das hier machen will. M.E. müsste die Krankenhilfe weitergezahlt werden, so dass die Oma gem. § 264 SGB V versichert ist. Und die U-Pflichtigen müssen dann im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit bis zur Höhe der gezahlten Arztkosten zum Unterhalt herangezogen werden.
Gruß
Nelly
hallo nelly,
danke für deine antwort-das ist soweit schon richtig-wir kinder würden unsere mutter aber gern richtig krankenversichern, diese option scheint es aber nicht zu geben, da das gesetz zu viele lücken hat, denn krankenhilfe im rahmen der leistungsfähigkeit zu zahlen, kann z.b. bei operationen u.a. sehr teuer werden, ein geregelter monatsbetrag wäre da schon günstiger, naja evtl. finden wir ja noch einen weg!
gruss arni
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Hallo,
ich würde in einem solchen Fall mit dem Schreiben des Sozialamtes zu einer Krankenkasse gehen und eine Mitgliedschaft beantragen.
Die Kasse muss entweder die Mitgliedschaft herstellen oder eine
entsprechende rechtliche Beurteilung über die Ablehnung abgeben,
wäre auf jeden Fall einen Versuch wert.
Gruß
Czauderna
hallo, bin in der VDK-Zeitung fündig geworden:
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bestimmte Sozialhilfeempfänger als Pflichtversicherte aufnehmen.
Das geht aus mehreren am Mittwoch veröffentlichten Beschlüssen des Sozialgerichts Speyer hervor. Danach gilt dies für Personen, die bisher von den Kommunen als Träger der Sozialhilfe eine so genannte Krankenhilfe erhielten.
Diese Aufgabe sei nach der Gesundheitsreform an die gesetzlichen Krankenkassen übergegangen, begründete das Gericht die Entscheidungen (Beschlüsse vom 19. April 2007 - S 11 ER 164/07 KR, vom 23. April 2007 - S 7 ER 162/07 KR und vom 25. April 2007 - S 7 ER 163/07 KR).
Die Stadt Ludwigshafen hatte die Zahlung von Krankenhilfe an die Betroffenen mit der Begründung eingestellt, sie müssten sich an die gesetzlichen Krankenversicherungen wenden. Diese machten dagegen geltend, das Reformgesetz sehe keine Pflichtversicherung von Sozialhilfeempfängern vor.
Das Sozialgericht stimmte dem zwar grundsätzlich zu, verwies aber zugleich darauf, dass dies nicht für Personen gelte, die bisher Krankenhilfe erhalten hätten. Um sie nicht schutzlos zu stellen, müssten die gesetzlichen Krankenkassen sie als Pflichtversicherte behandeln. (dpa)
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Die Stadt Ludwigshafen hatte die Zahlung von Krankenhilfe an
die Betroffenen mit der Begründung eingestellt, sie müssten
sich an die gesetzlichen Krankenversicherungen wenden. Diese
machten dagegen geltend, das Reformgesetz sehe keine
Pflichtversicherung von Sozialhilfeempfängern vor.Das Sozialgericht stimmte dem zwar grundsätzlich zu, verwies
aber zugleich darauf, dass dies nicht für Personen gelte, die
bisher Krankenhilfe erhalten hätten. Um sie nicht schutzlos zu
stellen, müssten die gesetzlichen Krankenkassen sie als
Pflichtversicherte behandeln. (dpa)
Ein bisschen schwer verständlich, diese doppelte Verneinung.
Meines Wissens ist es so:
Die Personen, die bisher nur Krankenhilfe vom Sozialhilfeträger bekommen haben, haben einen Anspruch auf Pflichtversicherung in der GKV.
Die Personen, die zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen haben, haben keinen Anspruch auf diese Pflichtversicherung.
Gruß
Nelly