Reparatur nicht komplett durchgeführt

Hallo,

folgendes Problem hat sich bei uns aufgetan.
Wir sind vor Kurzem in eine neue Mietswohnung umgezogen. Hier wurde bei der Wohnungsübergabe festgestellt, dass die Balkontür sich arg schwer schieben ließ.
Die Vermieterin hat umgehened eine Firma zur Instandsetzung beauftragt, welche dann auch ca 1-2 Wochen später kam und sich den Mangel angeschaut hatte.
Diese Firma konnte den Mangel nicht zu 100% beheben. Das heißt, sie haben das Dichtungsband (ich hoffe so heißt das) am Türrahmen entfernt sodass sich die Tür zwar leicht schieben lässt, es aber oberhalb der Tür gut durchzieht.
Hier wollte die Firma dann von innen eine Leiste anbringen, sodass der Wind nichtmehr bis in die Wohnung durchdringen kann. Diese Leiste sollte allerdings erst in ca 3-4 Wochen später angebaut werden, da es ja „nicht mehr friert“ (wörtlich wiedergegeben).
Probt war auch in den nächsten Wochen Schnee, Eis, -Temperaturen etc.
(was jetzt schon 6 Wochen her ist)

Wir haben dann mit unserer Vermieterin gesprochen, die von alledem nichts wusste - sie hatte schon die Rechnung erhalten und auch komplett überwiesen.
Sie hat versucht den Mitarbeiter via Telefon „zurechtzuweisen“, uns aber nach 2 erfolgslosen Versuchen gebeten, dieses in ihren Namen zu machen da wir ein wenig resuluter sind.

Was dürfen wir in diesem fall - und was nicht?

Ich bin nicht 100% sicher, aber die Vermieterin hat die Firma beauftragt und nur die Vermieterin kann die mangelhafte Ausführung rügen.

Friede7

Hallo,

meiner Rechtskenntnis nach hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch gegen den Vermieter auf zum vertragsgemäßem Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache (§ 535 Abs.I S. 2 BGB), sprich, bei einer Wohnung, muss es dem Mieter möglich sein dort ungestört zu Wohnen, was auch die Heizmöglichkeit und ausreichende Abdichtung zur Außenwelt usw. beinhält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben kann der Mieter die Miete entsprechend mindern nach § 536 I S. 1 BGB. In Ihrem Fall läge meiner Meinung nach ein solcher Anspruch vor.
Soweit zu den Ansprüchen des Mieters.

Hat der Vermieter einen Schaden (durch die Mietminderung) erlitten, kann sich dieser in Höhe der Mietminderung an den Werkunternehmer wenden, der durch seine mangelhafte Leistung nach §§ 633 eine Pflicht aus dem Werkvertrag mit dem Vermieter verletzt hat.
Der Vermieter muss nur seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB, am besten direkt mit einer angemessenen aber trotzdem relativ kurzen Fristsetzung versehen (etwa eine Woche). Verstreicht die Frist, oder verweigert der Werkunternehmer die Nacherfüllung, so kann der Vermieter den Mangel selbst beseitigen lassen und die entstandenen Kosten von dem Werkunternehmer fordern.

Wie ich aus Ihrer Schilderung entnehme, scheint die Vermieterin selbst in Ihrem Gewerbe noch ziemlich unbeholfen und zu freundlich zu sein.
Wenn in dem Bitten, „dieses in ihrem Namen zu machen“ eine Vollmacht bezüglich der Einforderung der Rechte der Vermieterin liegt, was sich für mich andeutet, dann können Sie auch die Ansprüche der Vermieterin gegen den Werkunternehmer geltend machen, sprich: diesen „im Auftrag“ der Vermieterin auffordern seiner Pflicht zur Nacherfüllung aus dem WErkvertrag nachzukommen (Dabei müssten Sie auf Ihre Vertretereigenschaft kurz hinweisen). Gerne können Sie den Werkunternehmer auch darüber aufklären, dass Sie anderenfalls vom Vertrag zurücktreten nach §§ 323 I, 346 I mit der Folge, dass der gezahlte Werklohn zurückzuzahlen ist. Die Zahlungspflicht bezüglich der Kosten für eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung nach Fristablauf oder nach endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer bleibt bestehen, so dass der Unternehmer dann seinen Werklohn zurückzahlen muss und zusätzlich noch den Schaden tragen muss, den der Besteller (=Vermieter) durch die mangelhafte Leistung des Unternehmers erleidet.

Das vorgenannte stellt aber keine Rechtsberatung dar, sondern nur eine persönliche Einschätzung der geschilderten Sachlage dar.

Eigentlich ist es Sache des Vermieters sich um die Nachbesserung zu kümmern. Wenn Mieter das im Auftrag des Vermieters tun, oké. Zur Absicherung, damit es später keinen Ärger gibt, würde ich mir diesen Auftrag bzw. diese Genehmigung schriftlich bestätigen lassen.
Natürlich dürfen nicht weiterreichende Reperaturen die zusätzlich Geld kosten veranlassen.

Das ist jetzt weniger eine juristische Frage als eine handwerkliche. Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass es nicht sinnvoll ist, Arbeiten an Metall- bzw. Holzfenstern/-türen vorzunehmen wenn die Temperaturen noch stark schwanken. Da sich diese Materalien je nach Temperatur verziehen wäre die Undichtigkeit vorprogrammiert.

Rechtlich gesehen sollte man den Mangel schriftlich beschreiben und mit Fristsetzung zur beseitigung auffordern. Aber wie gesagt, so dumm ist die Argumentation des Handwerksbesriebes nicht.

Die Ermächtigung des Vermieters beschränkt sich wohl auf das „zurechtzuweisen“, zu dem er seinen Mieter gebeten hatte.

Eine Drohung bzw. Information über sämtliche rechtliche Möglichkeiten, die dem Vermieter als Geschädigtem zur Hand stehen, könnte da auch mit inbegriffen sein.

Aber eine reine Information könnte der Mieter auch ohne Bitte des Vermieters dem Handwerker zukommen lassen - etwa, dass dieser evtl. um die Ecke (per Regress) den Schaden ersetzen müsste für eine evtl. mögliche Mietminderung durch den Mieter.

Nachhaltiger wirken solche Informationen natürlich schwarz auf weiß auf Anwalts-Papier. Aber solche Kosten sollte man sich sparen, so lange es um Lappalien geht und so lange man noch an die Einsicht des Vertragspartners (hier: des Handwerkers) appelieren kann mit Aussicht auf Erfolg.

Gruß aus Berlin, Gerd

Ich weiß nicht ganz, was mit „dürfen“ gemeint ist?
Wollen Sie rechtliche Schritte einleiten? Wollen Sie sich beschweren?

Überlegen Sie sich, was Ihnen wichtiger ist; Dem Ärger Luft zu machen, oder, dass endlich die nötigen Arbeiten ausgeführt werden?

Wenden Sie sich an den oder die Mitarbeiter, die die Reperaturen ausführten. Versuchen Sie, vernünftig und höflich mit diesen Menschen zu reden, auch wenn Ihnen danach vielleicht nicht zumute ist.

Sie stehen rechtlich gesehen auf einem sehr ungünstigen Standpunkt. Die Vermieterin hat die Reperatur in Auftrag gegeben, eigentlich hätten Sie sich mit Ihr, auch bezüglich der noch nicht angebrachten Leiste, besser und schneller absprechen müssen. Das Geld ist jetzt nun einmal überwiesen, wenn es eine Rechnung gibt, auf der die Leiste als bezahlt aufgeführt ist, oder auf der sie gar nicht erwähnt wird, steht am Ende Aussage gegen Aussage.

Entweder Sie probieren es nochmal auf bei der Firma, oder Sie müssen damit leben, dass Geld verschwendet wurde und die Leiste entweder selbst oder durch eine andere Firma anbringen lassen.

Guten Tag,

der Auftraggeber oder sein Vertreter kann den Mangel
am besten schriftlich anzeigen und mit einer
Fristsetzung die angemessen ist um Besteitigung
des Mangels bitte. Das sollte schriftlich an die ausführende Fa. erfolgen.-
Ausserdem hatte es übermässig durch die
Fensterritze gezogen. Sie könnten den Vermieter
ansprechen und ggf. die Heizkosten
um einige Euros reduzieren bei der Abrechnung.
Es könnte auch ratsam sein den Firmeninhaber
zu kontakten und das Problem mit ihm
besprechen.-

mfg

Heumond

Hallo Sequel,

Sie haben mit dieser Angelegenheit rein gar nichts mehr zu tun. Ihre Vermieterin hat die Rechnung bezahlt und somit anerkannt. Sie muss nun auch die Mängel rügen, da Sie selbst ja die Reparatur nicht in Auftrag gegeben haben. Notfalls muss sie die Firma schriftlich und unter Fristsetzung zur Nachbesserung auffordern, denn sie als Kundin hat das Recht auf eine Nachbesserung der Reparatur und komplette Beseitigung der Mängel. Zudem noch ein kleiner Tipp: Sie kann, wenn sie Rechnungen über Reparaturen erhält, aber das direkte Ergebnis nicht kennt, die Rechnung auch unter Vorbehalt bezahlen.

Ich hoffe, nun ein wenig weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.

Viele Grüße,
Paragraf-X

Hallo,

zunächst habt Ihr ja mit Eurer Vermieterin Glück, dass sie sich um so was sofort kümmert, wenn nochmal was mit Handwerkern ist, immer SOFORT der Vermieterin Bescheid geben.

Zu Eurem aktuellen Fall:

  1. Zunächst einmal zur Sache: Das dauerhafte Entfernen eines Dichtungsgummis zur Behebung des Problems ist keine sachgemäße Reperatur, sondern Pfusch! Das Dichtungsgumme gehört in die Fuge, sonst zieht es immer und das Anbringen einer Leiste a) ändert daran nichts und b) ist eine Verschlimmbesserung und ebenso Pfusch. Hier gehört wieder ein Dichtungsgummi rein und die Tür muss einfach von einem Fachmann engestellt werden.

  2. Und nun die rechtliche Seite

Nach §635 BGB muss der Handwerker nachbessern. Am besten Du googelst mal nach „Handwerker nachbessern BGB“, da findest Du sehr viel, was ich hier an der Stelle nicht wiederholen brauche. Was Ihr konkret tun müsst: Den Handwerker schriftlich zur Nachbesserung auffordern und eine Frist setzen. Das sollte am besten Eure Vermieterin tun, denn Sie hat beauftragt und bezahlt. Ich könnt Ihr aber natürlich solch einen Brief vorschreiben und schickt ihn dann in ihrem Namen ab.

Im Grunde müsst Ihr Euch nur an Eure Vermieterin wenden, sie ist dafür verantworltich. Da Ihr aber scheinbar ein gutes Verhältnis zu ihr habt und das ja auch so bleieben soll und ein wenig mit dran Schuld seid, weil Ihr ihr nicht Bescheid gegeben habt, bzw. zu spät, macht ruhig richtig Druck beim Handwerker, nur dokumentiert auch alles schriftlich. Ggf. müsste Eure Vermieterin dann klagen, dass könnt Ihr nicht für sie tun, denn formal ist sie die Geschädigte, nicht Ihr.

Viel Erfolg
nch

Hallo,

hier liegt eindeutig ein Werkvertrag vor. Sie müssen, am besten Schriftlich die Fertigstellung einfordern, und dann eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage) verstreichen lassen. Dasselbe nochmal wiederholen mit der Androhung das Sie sonst eine andere Firma mit der Fertigstellung beauftragen. Die Rechnung ist dann von der alten Firma zu begleichen. Vermutlich müßen sie hier in Vorleistung treten, um diese Rechnung dann von der alten leistungsverweigernden Firma einzufordern. Bevor Sie aktiv werden benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht des Vermieters. Normalerweise ist dies alles Aufgabe des Vermieters. Dieser möchte sich aber vermutlich den Ärger und Streß ersparen und auf Sie abwältzen. Bitte beachten Sie auch was in der alten Handwerker Rechnung in den AGB,s steht. Dies ist dann eventuell mit einzuhalten. Das selbe gilt für Ihren Mietvertrag. Die darin enthalten Angaben regeln genau wer was zu machen hat. Beauftragen Sie irgend jemanden dürfen Sie die Zeche am Ende selber zahlen. Da es sich vermutlich um geringwertige Arbeiten handelt ist selbst ein späterer Gang zum Anwalt oder zum Gericht aus Kostengründen eher unwahrscheinlich.

Meine Handhabe wäre:
Beim Vermieter die Fertigstellung verlangen, einfordern. Es ist seine Aufgabe sich damit auseinander zusetzten. Dies können Sie evtl. vom Vermieter auch schriftlich anmahnen. Sollen Sie jemanden in seinem Namen beauftragen? dann bitte auch die Rechnung an den Vermieter. Der Handwerker soll sich dies aber vorm Arbeitsbeginn, vom Vermieter bestätigen lassen. Erst danach sollte er die Arbeit ausführen und beginnen.

Mfg

Hallo Sequel,

also zuerst einmal würde ich mir diese „mündliche Vollmacht“ bezügl. dieses Handwerksauftrages von der Vermieterin noch schriftlich geben lassen.
Dann steht Ihnen durchaus zu, sich bei der Handwerksfirma zwecks nicht zur vollsten Zufriedenheit durchgeführten Reparatur, zu beschweren.
Wobei meiner Meinung nach dies weiterhin Sache der „Vermieterin“ wäre! Ganz klar, wird hier diese Angelegenheit der einfachheithalber auf Sie abgewälzt, was eigentl. nicht sein darf.

Ich denke die Handwerksfirma wird schnell reagieren, wenn Sie mit Mietminderung drohen, die der Handwerksfirma dann wiederum als „Schädiger“ zur Zahlung auferlegt wird. Denn ihr Geld hat die Firma ja erhalten, also wird „diese freiwillig“ nicht mehr Abhilfe schaffen.

MFG Octo-Juro

PS: Bitte informieren Sie mich für ähnlich gelagerte Fälle, wie Ihre „Beschwerde“ verlief. Danke sehr.

Hi,
Der Vertrag ist zwischen eurem Vermieter und der Firma abgeschlossen. Selbst wenn eure VM euch eine Vollmacht gibt werdet ihr verbal wahrscheinlich nicht weiter kommen-außer derjenige läßt sich einschüchtern. Hier gibts aber einen Prozessablauf was man tun kann bei Pfusch am Bau.
Hier der Link http://www.advogarant.de/Infocenter/Archiv/Verbrauch…
Das ganze ist aber in erster Linie Sache deiner Vermieterin.
Viel Glück
dr.mo
P.S Dies ist keine rechtsberatung

nichts, es ist Vermieter sache.
MfG