Bei einem Mieter eines Mehrfamilienhauses wurden in der Nebenkostenabrechnung Reparaturkosten des Aufzuges wegen - lt. Aussage des Verwalters - eines verbogengen Türgestänges und der Aufhängung durch Fremdeinwirkung in Rechnung gestellt.
Reparaturkosten sind keine umlegbaren Betriebskosten
War der Mieter der Verursacher, dann muss er natürlich den Schaden ersetzen - aber nicht über die Betriebskostenabrechnung.
Zudem fallen ein pauschaler vierstelliger Betrag an Wartungskosten für einen Aufzug in einem 3-geschossigen Haus an. Ist diese Summe angemessen?
erscheint mir sehr hoch
Desweiteren lässt der Verwalter eine Rechnung in die Nebenkostenabrechnung eines Mieter für die Anwesenheit eines Mitarbeiters der Aufzugsfirma bei der jährlichen Tüv-Abnahme einfliessen. Ist dies korrekt?
jährlich? m.W. ist die TÜV-Prüfung nur alle 3 Jahre vorgeschrieben
Die Anwesenheit eines Mitarbeiters gehört m.E. zu den Kosten der TÜV-Prüfung, soweit sie denn erforderlich war.
schau mal hier
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/a/1aufzug.html
Sinnvoll ist es
- Belegeinsicht (Fotokopie von Rechnungen) erbitten
- zunächst direkte Klärung mit dem Verwalter/Vermieter versuchen
- ggfs. mit Betriebskostenabrechnung/Belegen/Stellungnahme des Vermieters beim Mieterbund klären lassen