Reparaturdauer beim Gewährleistungsschaden

Hi zusammen,

gibt es Richtlinien oder gar Vorschriften über die Reparaturdauer beim Gewährleistungsschaden? Hat ein Kunde Anspruch auf ein Leihgerät, wenn sein Fotoapparat bereits mehr als 3 Wochen beim Händler oder Hersteller zur Reparatur liegt?

Mike

Hallo,

gibt es Richtlinien oder gar Vorschriften über die
Reparaturdauer beim Gewährleistungsschaden? Hat ein Kunde
Anspruch auf ein Leihgerät, wenn sein Fotoapparat bereits mehr
als 3 Wochen beim Händler oder Hersteller zur Reparatur liegt?

der Anspruch auf Reparatur bzw. Austausch wird sofort mit Anspruch fällig. Sinnvoll ist es zeitgleich mit der Reklamation eine angemessene Frist zu setzen. Die einschlägige Literatur hält Fristen von 1 Woche bis zu 1 Monat für angemessen.

Anspruch auf die leihweise Stellung eines Ersatzgerätes besteht nicht.

Gruß

S.J.

der Anspruch auf Reparatur bzw. Austausch wird sofort mit
Anspruch fällig.

der satz ergibt wenig sinn (zirkelschluss) bzw. das gemeinte ist nicht richtig.

folgendes einfaches beispiel zur widerlegung deiner behauptung:
sache mangelhaft, sache kann repariert werden und auch ersatzlieferung ist möglich.
nach deiner ansicht wäre also der anspruch auf ersatzlieferung UND nachbesserung fällig ! würde der verkäufer warten, käme er bzgl. beider ansprüche in verzug, denn selbst eine alternative auswählen, kann er nicht (§ 439 I).

so ist es richtig (Auszug MK-BGB):
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann nicht fällig werden ohne die Wahl-Erklärung des Käufers, ist also ohne diese auch nicht erfüllbar
(sog.verhaltener Anspruch, was auch den Verhältnissen bei der elektiven Konkurrenz entspricht)

Die einschlägige
Literatur hält Fristen von 1 Woche bis zu 1 Monat für
angemessen.

als faustformel gilt die 2-wochen-frist

so ist es richtig (Auszug MK-BGB):
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann nicht fällig werden ohne
die Wahl-Erklärung des Käufers, ist also ohne diese auch nicht
erfüllbar

Wahl-Erklärung? Bedeutet das, der Käufer hat die Wahlt, was und bis wann erledigt werden soll? Kann der Kunde eine rechtlich bedeutsame Frist stellen oder gar den sofortigen Umtausch verlangen? Da glaube ich ja nicht so recht dran, allerdings kannte ich den o.g. Satz bis eben auch noch nicht…

Mike

der Anspruch auf Reparatur bzw. Austausch wird sofort mit
Anspruch fällig.

der satz ergibt wenig sinn (zirkelschluss) bzw. das gemeinte
ist nicht richtig.

folgendes einfaches beispiel zur widerlegung deiner
behauptung:
sache mangelhaft, sache kann repariert werden und auch
ersatzlieferung ist möglich.
nach deiner ansicht wäre also der anspruch auf ersatzlieferung
UND nachbesserung fällig !

Hättest Du meine Aussage richtig gelesen bzw. verstanden, würdest Du diese nicht so unsinnig zu widerlegen versuchen. Ich schrieb „bzw.“, also je nachdem, wofür sich der Käufer entscheidet.

Die einschlägige
Literatur hält Fristen von 1 Woche bis zu 1 Monat für
angemessen.

als faustformel gilt die 2-wochen-frist

Bei Rechtsfragen gibt es keine „Faustformeln“. Die Frist muss angemessen sein, was sich stets nach dem Einzelfall richtet. Aber offensichtlich meinst Du hier schlauer zu sein, als das Palandt Team.

Gruß

S.J.

so ist es richtig (Auszug MK-BGB):
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann nicht fällig werden ohne
die Wahl-Erklärung des Käufers, ist also ohne diese auch nicht
erfüllbar

Wahl-Erklärung? Bedeutet das, der Käufer hat die Wahlt, was
und bis wann erledigt werden soll? Kann der Kunde eine
rechtlich bedeutsame Frist stellen oder gar den sofortigen
Umtausch verlangen? Da glaube ich ja nicht so recht dran,
allerdings kannte ich den o.g. Satz bis eben auch noch
nicht…

der käufer hat im kaufrecht die wahl, welche art der nacherfüllung er möchte (vgl. § 434 I, Ausnahme z.B. § 434 III). eben das meint westermann mit wahl-erklärung.

wie müßig, sich mit einem laien über so offensichtliches zu streiten…
(ein letzter versuch…)

der Anspruch auf Reparatur bzw. Austausch wird sofort mit
Anspruch fällig.

Hättest Du meine Aussage richtig gelesen bzw. verstanden,
würdest Du diese nicht so unsinnig zu widerlegen versuchen.
Ich schrieb „bzw.“, also je nachdem, wofür sich der Käufer
entscheidet.

puh,

  1. es überrascht mich selbst etwas, aber ich gebe zu, ich lese deine beiträge noch…wohl aus bloßer erheiterung…

  2. der zirkelschluss bleibt der gleiche, „der anspruch … wird sofort mit anspruch fällig“

  3. es verbleibt das oben gesagte, für die Fälligkeit bedarf es des Verlanges des Gläubigers. dein „bzw.“ erfasst auch den fall, dass eine der alternativen unmöglich ist, oder ?

als faustformel gilt die 2-wochen-frist

Bei Rechtsfragen gibt es keine „Faustformeln“. Die Frist muss
angemessen sein, was sich stets nach dem Einzelfall richtet.
Aber offensichtlich meinst Du hier schlauer zu sein, als das
Palandt Team

wow, „bei rechtsfragen gibt es keine „faustformeln““ - aus welchem lehrbuch hast du das denn abgeschrieben ? ^^

schau mal, die leute kommen in das forum, wollen eine antwort, mit der sie etwas anfangen können.
die wenigsten normalen menschen können die frist nach den „umstände des konkreten einzelfalls“ bewerten und selbst gute juristen scheitern daran nicht selten.

und solchen menschen klatscht du eine frist von 1-4 wochen hin ? klasse, damit kann man sicher etwas anfangen, soll ich dem verkäufer jetzt eine 7-tage oder 28-tage frist setzen ?
daher gilt als faustformel, mit der man im kauf-/werkvertragsrecht in den wenigsten fällen etwas falsch macht, 2 wochen.

du kennst sicher die „definition“ einer faustformel (falls nicht http://de.wikipedia.org/wiki/Faustformel ). in meiner tätigkeit habe ich gelernt, dass man mit der 2 wochen frist im kaufrecht nie etwas falsch machen kann… (aber natürlich gibt es ausnahmen, daher auch „faustformel“, „daumenregel“, „schätzung“, an die sich laien halten können)…

also bitte komme mir nicht mit der bewertung des einzelfalls. im übrigen brauchst du das auch nicht als angriff auf deine 1-4 wochen sehen. wenn ich mich nicht irre, liegen 2 wochen irgendwo dazwischen ?!

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Hallo,

schau mal, die leute kommen in das forum, wollen eine antwort,
mit der sie etwas anfangen können.

Ja.

die wenigsten normalen menschen können die frist nach den
„umstände des konkreten einzelfalls“ bewerten und selbst gute
juristen scheitern daran nicht selten.

Ja.

und solchen menschen klatscht du eine frist von 1-4 wochen hin
? klasse, damit kann man sicher etwas anfangen, soll ich dem
verkäufer jetzt eine 7-tage oder 28-tage frist setzen ?
daher gilt als faustformel, mit der man im
kauf-/werkvertragsrecht in den wenigsten fällen etwas falsch
macht, 2 wochen.

Ein Fotoapparat wird heutzutage nicht mehr im Laden repariert, sondern an den Hersteller geschickt. Wie soll das denn wohl in 2 Wochen mit Hin- und Rücktransport klappen? Und was passiert, wenn Deine Faustformel nun irgendwer (zum Beispiel der Fragesteller) hier liest, sich darauf verlässt und nach verstreichen der zu kurzen Frist kostenpflichtige rechtliche Schritte einleitet? Zahlst Du dann? Findest Du das hilfreich?
Gruß
loderunner (ianal)

Ein Fotoapparat wird heutzutage nicht mehr im Laden repariert,
sondern an den Hersteller geschickt. Wie soll das denn wohl in
2 Wochen mit Hin- und Rücktransport klappen? Und was passiert,
wenn Deine Faustformel nun irgendwer (zum Beispiel der
Fragesteller) hier liest, sich darauf verlässt und nach
verstreichen der zu kurzen Frist kostenpflichtige rechtliche
Schritte einleitet? Zahlst Du dann? Findest Du das hilfreich?

oh gott, ein letztes mal…

1.) es geht nicht darum, dass das gerät an hersteller in japan/china oder hintertupfing geschickt wird. die gewährleistungsrechte richten sich gegen den VERKÄUFER. er hat dafür sorge zu tragen, dass die sache repariert bzw. neu geliefert wird.
er hat also auch die vorkehrungen zu treffen, dass eine sachnahe reparatur möglich ist…

2.) der käufer hat die WAHL, ob er die reparatur oder eine ersatzlieferung möchte

3.) ist die frist zu kurz bemessen, verlängert sie sich AUTOMATISCH auf die „angemessene frist“.

4.) die frist stellt STETS eine verkürzte dar, d.h. sie muss nicht so lange dauern, dass die gesamte leistung von neuem vorgenommen werden kann

5.) ich weiss, du kennst die bedeutung einer faustformel nicht (dazu link, s.o.)

a.) kostenpflichtige rechtliche schritte ?- sry, aber hier setze ich gar nicht erst an…

b.) zu dem „zahlst du dann?“ - setzt natürlich einen schaden und eine pflichtverletzung voraus; du merkst nun hoffentlich, dass sich diese frage in luft auflöst…

c.) es ist nicht „meine faustformel“ - du hast offensichtlich keine juristische ausbildung genossen, daher kann man dir das auch nicht ankreiden…

du wirst obige punkte wohl nicht beim ersten durchlesen verstehen, das macht aber nichts ! überwinde deinen zwang, drauf los zu schreiben, nimm dir die zeit, lies die punkte mehrmals durch und falls es dich dann immer noch in den fingern juckt, versuche zumindest etwas juristischen sachverstand einfließen zu lassen.

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Hallo,

1.) es geht nicht darum, dass das gerät an hersteller in
japan/china oder hintertupfing geschickt wird. die
gewährleistungsrechte richten sich gegen den VERKÄUFER. er hat
dafür sorge zu tragen, dass die sache repariert bzw. neu
geliefert wird.
er hat also auch die vorkehrungen zu treffen, dass eine
sachnahe reparatur möglich ist…

Ja. Habe ich da widersprochen?

Btw., Du schreibst es doch selber: sachnah. Und was war doch gleich hier die Sache?

2.) der käufer hat die WAHL, ob er die reparatur oder eine
ersatzlieferung möchte

Und was ist mit dem Recht des Verkäufers, die Sache erstmal untersuchen zu lassen?
Btw., der Kunde hat dem Händler doch schon die Reparatur erlaubt, oder worüber reden wir hier?

3.) ist die frist zu kurz bemessen, verlängert sie sich
AUTOMATISCH auf die „angemessene frist“.

Und? Hast Du den Fragesteller auf diesen, natürlich völlig nebensächlichen Punkt, den jeder kennt, hingewiesen?

Btw., wofür dann überhaupt eine Frist von zwei Wochen? Warum nicht einfach 2 Minuten?

4.) die frist stellt STETS eine verkürzte dar, d.h. sie muss
nicht so lange dauern, dass die gesamte leistung von neuem
vorgenommen werden kann

Aha. Die Frist ist immer verkürzt. Was soll uns das jetzt sagen? Dass Fristen grundsätzlich so zu setzen sind, dass die geforderte Leistung in dieser Zeit gar nicht zu erbringen ist? Welcher Knallkopp hat dann eine ‚angemessene‘ Frist verlangt, wenn das doch alles Unsinn ist?

5.) ich weiss, du kennst die bedeutung einer faustformel nicht
(dazu link, s.o.)

Ich weiß, Du kennst den Bedeutung von ‚angemessen‘ nicht, dazu link: http://de.wiktionary.org/wiki/angemessen.

a.) kostenpflichtige rechtliche schritte ?- sry, aber hier
setze ich gar nicht erst an…

Angst?

b.) zu dem „zahlst du dann?“ - setzt natürlich einen schaden
und eine pflichtverletzung voraus; du merkst nun hoffentlich,
dass sich diese frage in luft auflöst…

Klar. Der Kunde rennt zum Anwalt, der berät ihn dann darüber, was eine angemessene Frist gewesen wäre. Die Kosten dieser Beratung lösen sich dann in Luft auf. Merke ich mir.

c.) es ist nicht „meine faustformel“ - du hast offensichtlich
keine juristische ausbildung genossen, daher kann man dir das
auch nicht ankreiden…

Du hast Dir die Faustformel im hier besprochenen Fall zu Eigen gemacht, es IST Deine. Du hast doch wohl eine juristische Ausbildung genossen, dann solltest Du auch wissen, dass eine Faustformel nur eine Faustformel ist, nichts weiter - schon gar nicht eine Universallösung für alle Fälle, als was Du sie uns hier verkaufen willst. Das - und nur das kreide ich Dir wirklich an.
Gruß
loderunner (ianal)

b.) zu dem „zahlst du dann?“ - setzt natürlich einen schaden
und eine pflichtverletzung voraus; du merkst nun hoffentlich,
dass sich diese frage in luft auflöst…

Klar. Der Kunde rennt zum Anwalt, der berät ihn dann darüber,
was eine angemessene Frist gewesen wäre. Die Kosten dieser
Beratung lösen sich dann in Luft auf. Merke ich mir.

um dem ganzen einen schlusspunkt zu setzen, folgende kontrollfrage, die du dir stellen solltest :

könnte der (unkundige, aber auf nummer sicher gehende) Käufer einer mangelhaften sache die Anwaltskosten, die er zur ermittlung der angemessenen frist aufwenden muss, von irgendwem z.b. vom Verkäufer selbst verlangen (z.b. als schadensersatz neben der leistung ) ?

falls du auf die antwort kommst, gratuliere ich dir…
ein kleiner tipp, den ich schon oben gab: es müsste dafür eine zu verschuldende pflichtverletzung vorliegen…(und noch einer: es gilt das primat der nacherfüllung)

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der käufer hat im kaufrecht die wahl, welche art der
nacherfüllung er möchte (vgl. § 434 I, Ausnahme z.B. § 434
III). eben das meint westermann mit wahl-erklärung.

§ 434 wo? Im BGB - was ich annahm - steht zwar was von Sachmangel, aber nichts von dessen Beseitigung oder gar Wahlrecht. Sicher war ein anderes Gesetz gemeint…
Was heißt MK-BGB?

Mike

Lenk nicht ab. Es ging einzig und allein um Deine Faustregel bezüglich der Frist.

§ 434 wo?

sry, § 439 Abs.1

Was heißt MK-BGB?

münchner kommentar zum bgb