Hallo Leute,
Kann ein Hausbesitzer im Fall von Eigennutzung Reparaturen oder Verschönerungen am Haus/Garten steuerlich absetzen?
Fall:
Zweifamilienhaus
Eine Wohnung eigengenutzt, eine Wohnung unentgeltlich an Familienangehörigen überlassen.
Rep_1: Abriss und Neubau einens Gartenschuppens
Rep_2: Renovierung der an FA überlassenen Wohnung
Hier soll es ab dem Jahr 2003 eine Gesetzesänderung gegeben haben, das Absetzen solcher Verschönerungsreparaturen möglich macht.
Ist das so?
Danke
K.S.
Hallo Karl,
Hallo Leute,
Kann ein Hausbesitzer im Fall von Eigennutzung Reparaturen
oder Verschönerungen am Haus/Garten steuerlich absetzen?
Hier soll es ab dem Jahr 2003 eine Gesetzesänderung gegeben
haben, das Absetzen solcher Verschönerungsreparaturen möglich
macht.
Ist das so?
Die Gesetzesänderung die Du meinst ist § 35a EStG „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“, gültig ab 1.4.2003.
Wie das ganze theoretisch funktioniert ist durch googeln sicher leicht zu finden.
In der Praxis ist das Problem allerdings die Definition der haushaltsnahen Dienstleistung, die Finanzverwaltung macht im Moment anstalten hier recht rumzuzicken.
So soll das Anstreichen der Fenster von innen begünstigt sein, von aussen nicht. Ausserdem soll nur die Arbeitsleistung, nicht die Lieferung der verarbeiteten Stoffe (z.B. Farbe) begünstigt sein.
Man muss hier beobachten, was die Gerichte welche sicherlich bald bemüht werden, entscheiden.
Grüße
Chris
Da in Deinem Fall die Dienstleistungen wohl durch eien selbständigen Unternehmer erbracht werden (keinen Arbeitnehmer von Dir), kannst Du 20% der Beträge je Jahr, maximal aber 600,- Euro, geltend machen. Somit wirken sich Rechnungen bis 3.000,- Euro aus. Voraussetzung ist, dass die Beträge per Bank überwiesen werden (keine Barzahlung). Von den Beschränkungen, die Chris beschreibt, hab ich selber noch nichts gehört, kann auch an der jeweiligen OFD liegen. Laut BMF-Schreiben sind die Leistungen (wohl incl. Material) absetzbar. Meiner Meinung nach könnte eine Beschränkung auf die Dienstleistung an sich bestenfalls bei den geringfügig Beschäftigten in haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen gelten, was aber ja Deinen Maler, Gärtner, Fliesenleger, Reinigungsfirma nicht betrifft.
Vielen Dank an Euch beide für die Hilfe.
Leider habe ich das Problem das ich mir Handwerker nicht leisten kann. D.h. „Selbst ist der Mann“, sieht zwar manchmal etwas schräg aus was ich so werkele, spart aber Geld.
Für mich bedeutet das aber wohl, dass ich hier nicht von der Gesetzesänderung profitiere, da keinerlei Handwerkerrechnungen vorliegen.
Reine Materialkosten sind wohl eher nicht abzusetzen, oder???
K.S.
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hi karl,
da hast du recht & pech. wenn der wohnungsvermieter in einer vermieteten wohnung am wochenende neuen fussboden verlegt, kann er auch nur die in EUR&CT bezifferten kosten für bodenbelag (rechnung vom baumarkt) als werbungskosten ansetzen. ein kalkulatorischer stundenlohn wird auch ihm nicht gewährt.
mfg vom
showbee