Reparaturen an der Mietwohnung

Hallo,
Ich bräuchte Hilfe bei einer verzwickten Aufgabe. Und zwar geht es um Reparaturen an der Mietwohnung. Hier eine detailierte Erläuterung der Sachlage.

Die 4-Köpfige-Kleinfamilie lebt seit 2003 in der Mietwohnung, welche bei Bezug aus finanziellen Engpässen des Vermieters trotz Nötigkeit, nicht repariert wurde. Viele Kleinigkeiten wurden von den Mietern ausgebessert, jedoch wurden aus den kleinen immer größere vom Mieter nicht mehr tragbare Mängel. Diese müssen jedoch aufgehoben werden, weil es das tägliche Leben negativ beeinträchtigt.

Hier eine Auflistung der Mängel:
-7 Steckdosen funktionieren nicht
-Wonhzimmer-Lichtschalter defekt ( Innenteil)
-Kinderzimmer : Leitung zur Deckenlampe defekt, somit die Benutzung einer Deckenlampe nicht möglich (seit 2 Jahren funktioniert es nicht)
-Wasserhahn in der Küche defekt (nur Warmwasser einsetzbar, schon 2 Mal ausgewechselt vom Mieter)

  • Undichte Balkontür, Zugluft
    -Halterung des Heizkörpers im Wohnzimmer nicht stabil
  • Co2-Werte zu hoch, Probleme mit Gasboiler
  • Heizung funktionierte zwischenzeitlich eine ganze Woche nicht.
    -undichte Badewannenverfugung, dadurch wird die angrenzende Küchenwand und der ganze Boden nass,was zu Schimmel führt.

Über diese Mängel wurde der Vermieter in Kentniss gesetzt, welcher zusagte diese aufzuheben, sich jedoch dann überhaupt nicht mehr meldete. Der Mieter schrieb dem Vermieter daraufhin einen Brief, dass er die Mängel selbst beheben und diese dann in Rechnung stellen wird, woraufhin der Vermieter so antwortete:

Unter der Berücksichtigung, dass ein Heizkörper bei etwas kälteren TAgen nicht funktioniert, könnte der Hausmeister in dringlichen Fällen herangezogen werden. Eine Deckenlampge und geringer Fugenschaden in der Wohnung ist keine Wichtigkeit zur Erledigung in 2-3Tagen. Dis berechtigt Sie nicht, die schon wieder verspätete Miete zurückzubehalten. Bitte bedenken Sie, dass bei wiederholten Mietrückständen Verzugszinsen berechnet werden können.

Diesem fügte er noch den BGB §286 Avs,2 Br,4m § 536a Abs.1 und 2, § 539 Abs.1 hinzu.

Die Kleinfamilie hat zwei Kleinkinder im Alter vom 2,5 und 3 Monaten, welche bei Ausfall der Heizung schwerst erkrankt waren. Trotz dieser Tatsache sah sich der Vermieter nicht in der Lage, sein Versprechen am folgenden Tag zu kommen, einzuhalten. Auch teilte er der Mieterin nicht mit, dass sie sich an den Hausmeister wenden solle. Eine Woche warteten die Mieter ab und reparierten schließlich die Heizung selbst.

Wegen Druck der Hausverwaltung, man müsse die Verfugung schnellstmöglich erneuern, hob der Mieter auch diesen Mängel selbstständig auf.

Wegen der Art, die der Vermieter an den Tag legt (als wäre ihm das egal), weigern sich die Mieter, weitere Mängel aufzuheben, welche sie nicht machen müssen. Die Frage ist, welche Mängel müssen Mieter beseitigen, welche nicht? Welche Kosten übernimmt der Vermieter? Und in welcher Zeitspanne müssen diese Mängel beseitigt werden?
Wie schaut es mit Mietminderung aus?

Hoffe auf Hilfe
Grüße
Miray

Hallo,

da hier teilweise doch erhebliche Mängel geschildert wurden
bleibt meiner Meinung nach eigentlich nur der Weg zum Fachmann
(Mieterschutz/Anwalt).
Es ist nicht Aufgabe des Mieters die Pflichten des Vermieters
zu erfüllen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
(diverse hier erfundene Mängel können nur von Fachkräften
behoben werden und sollten deshalb nicht von Laien in Angriff
genommen werden)

Der Mieter hat lediglich die Pflicht auftretende Mängel dem
Vermieter zur Kenntnis zu bringen, damit der in die Lage
versetzt wird reagieren zu können um größere Schäden am Objekt
abzuwenden.
http://dejure.org/gesetze/BGB/536c.html

Wenn der VM finanziell schlecht da steht…
Wahrscheinlich wäre es insgesamt einfacher auszuziehen.

Es gibt zwar Mietminderungstabellen (auch im Netz), aber eine
Mietminderung bzw deren Höhe sollte grundsätzlich mit einem
Fachmann abgesprochen werden, sonst kanns schwierig werden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Mietminderung
http://www.anwaltseiten24.de/mietrecht-lexikon/mietm…

Allerdings scheint unser erfundener Mieter es das ein oder
andere Mal nicht so genau genommen zu haben, termingerecht den
Mietzins zu begleichen…
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

Diesem fügte er noch den BGB §286 Avs,2 Br,4m § 536a Abs.1 und
2, § 539 Abs.1 hinzu.

Und? Hat der angenommene Mieter sich die (im Netz) mal
angeschaut?

Falls nicht:
§286 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html
§536 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html
§539 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/539.html
dazu: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-539.htm

So wie ich das verstehe, gäbe der VM dem Mieter durchaus das Werkzeug Mietminderung* an die Hand bzw. Leistungen selbst zu erbringen und von ihm erstatten zu lassen…die Frage ist inwieweit der M. in der Lage ist die Arbeiten fachgerecht zu erledigen.

*Aber mal ehrlich…durch eine Mietminderung verschwinden die Mängel nicht…

Gruß
Maja