Reparaturen in der Mietwohnung

Hallo,

gibt es eine Regelung oder Bestimmungen welche Reparaturen seitens des Vermieters oder durch den Mieter selbst behoben werden müssen?
Wird unterschieden nach Mängel und Reparaturen oder Schäden, die zur grundsätzlichen Ausstattung der Wohnung gehört?

Gibt es überhaupt eine Regelung? Vielen Dank für eure Hilfe.

Grüße,
Markus

Hallo,

es gibt die sogenannte Kleinreparaturklausel (Bagatellklausel).

Hier kann der Vermieter mit dem Mieter vereinbaren, dass der Mieter bei Gegenständen, die seinem täglichen Zugriff, auch vielfachen Zugriff, ausgesetzt sind im Einzelfall bis 100 €, im Jahr höchstens 8 % der Jahresnettokaltmiete tragen muss. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. z.B. betroffen Wasserhahn bis 100 €, Rollos, Türklinke, Fenstergriff, Jalousien, teilweise Klingelanlage ( nur in der Wohnung und nur Schäden an dem, Türöffner, nicht am Hauseingang und nicht in der Leitung). Es gibt hier eine umfassenden Liste, die jedoch im Einzelfall zu klären ist.

Reparaturen sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Dabei wird zwischen Reparaturen ( im Einzelfall Bagatellschäden ), den sog. Instandsetzungen ( trägt der Vermieter und darf nicht auf den Mieter umgelegt werden ) und den sog. Instandhaltungen ( trägt ebenso nur der VM ) unterschieden. Schäden durch Ditte sind stets vom Ursacher zu ersetzen. Kann der Verursacher ausserhalb der Wohnung ( z.B. Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus )nicht festgestellt werden, gehen auch solche Schäden zu Lasten des Vermieters. Eine Umlage ist bei unbekannten Tätern auf die Mieter generell nicht erlaubt.

Gruss Günter

gibt es eine Regelung oder Bestimmungen welche Reparaturen
seitens des Vermieters oder durch den Mieter selbst behoben
werden müssen?
Wird unterschieden nach Mängel und Reparaturen oder Schäden,
die zur grundsätzlichen Ausstattung der Wohnung gehört?

Gibt es überhaupt eine Regelung? Vielen Dank für eure Hilfe.

Grüße,
Markus