Reparaturgarantie ?

Hallo

Eine Person die sich recht gut mit Auto’s auskennt hat sich einen Wagen gekauft der Tüv abgelaufen war und ein paar Mängel hatte .
Der Käufer überzeugte sich das ein paar erwähnte Serviceintervalle eingehalten worden sind , z.b. der Zahnriemen und kaufte das Fahrzeug als defektes Bastlerfahrzeug mit entsprechenden Preisrabatt .
sozusagen kalkulierbares Risiko

Im Motorraum klebt ein Aufkleber Zahntriementausch im Oktober 2011 bei Kilometerstand ( ca 5000 weniger als jetzt auf der Uhr steht )

jetzt geht die Spannrollenmechanik kaputt , da ist etwas abgebrochen und man erkennt eindeutig das dieses Ersatzteil recht neu ist , also eigentlich mit dem Zahnriemen im Oktober getauscht worden sein muss .
Das abgebrochene Teil deutet auch auf Materialbruch hin und nicht auf verschleiss .

Der Käufer wendet sich jetzt an den Verkäufer und der schüttelt den Kopf , er könne das zwar bestätigen , aber er würde jetzt nicht nach dem Werkstattbeleg suchen , der Käufer hat das Fahrzeug ja gekauft wie gesehen als Bastlerware gekauft .

Der Verkäufer ist ja gar nicht der Gewährleister , sondern eine zur zeit nicht bekannte Autowerkstatt , die diese Spannrolle nun bei vorlage des Rechnungsbeleges auf Gewährleistung tauschen soll .

Es sind keine Ansprüche an den Verkäufer , sondern an die dritte bislang unbekannte Werkstatt , trotztdem interssiert das den Verkäufer ( ein Import-Export Händler ) überhaupt nicht , obwohl nur eine Kopie dieser Rechnung erbeten wird .

hat der Verkäufer nun recht , das er da sagt : intersssiert mich nicht , oder hat der Käufer einen anspruch auf diesen Beleg ?

gruss

Toni

Kennst du das „Zahnriemenurteil“?

Wenn nein, dann verlinkt das dir bestimmt jemand, ich hab den gerade nicht parat.

Sinngemäß:
Zahnriemendefekt kann durch wer-weiss-was passieren und bedeutet nicht automatisch einen Anspruch aus Sachmängelfhaftung.

Vermutlich kann das auch auf die Spannrolle angewendet werden.
Somit wäre ein Anspruch wegen Sachmängeln vermutlich auch mit Rechnung nicht durchsetzbar.

Hallo,

Der Verkäufer ist ja gar nicht der Gewährleister , sondern
eine zur zeit nicht bekannte Autowerkstatt

Nö. Der Käufer hat ja keinen Vertrag mit der Werkstatt. Worauf sollte also ein Anspruch beruhen? Wenn überhaupt müsste der Verkäufer seine Ansprüche an den Käufer abtreten. Aber das will er ja offensichtlich nicht.

hat der Verkäufer nun recht , das er da sagt : intersssiert
mich nicht , oder hat der Käufer einen anspruch auf diesen
Beleg ?

Zum einen besteht keinerlei Anspruch auf den Beleg (worauf sollte der beruhen), zum zweiten ist ja nicht mal irgendwie belegt, dass überhaupt noch ein Beleg existiert, zum dritten benötigt man keinen Beleg, um einen Anspruch aus Sachmangelhaftung anzumelden.

Gruß
loderunner (ianal)

Kennst du das „Zahnriemenurteil“?

Nein , das kenne ich nicht

Vermutlich kann das auch auf die Spannrolle angewendet werden.
Somit wäre ein Anspruch wegen Sachmängeln vermutlich auch mit
Rechnung nicht durchsetzbar.

Ich denke mal in dem Falle nicht .
Die Technik an dem 6 Zylinder 30 V Audi ist etwas schwierig zu erklären , ich versuche es trotztdem mal .
an jeder Seite der beiden Blöcke hängen Spannrollen ( Umlenkrollen ) mit Federzug , damit immer die richtige Spannung auf dem Zahnriemen ist .
Diese Umlenkrollen sind Federgespannt und von der Umlenkspannrolle des rechten Blockes war die Spiralfeder gebrochen .
Das ist kein Verschleiss , nicht nach rund 5000 km .
…und das Teil kostet immerhin 125 Euro ( ohne Mwst )

http://www.autoteile2.de/images/artikel/268/02890331…

Dem KFZ Halter würde ja die Auskunft reichen in welcher Werkstatt der damals war , im Computer dürfte das die entsprechende Werkstatt ja nachvollziehen können .
Nach der Meinung des Kfz Halters müsste die Spannrolle auf Gewährleistung getauscht werden ( ich rede von Material , nicht von der Arbeitszeit )

Toni

Hallo,

Das ist kein Verschleiss , nicht nach rund 5000 km .

was zu beweisen wäre. Es geht nicht darum, was man glaubt oder meint. Es muss bewiesen werden, dass die Sache oder die Leistung von Anfang an mangelhaft war.

In diesem Fall besteht aber mangels Vertragsbeziehungen zwischen Werkstatt und Eigentümer überhaupt keine Anspruchsgrundlage.

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“