Reparaturrückstellung für vermietete Wohnung?

Für eine vermietete Wohnung muss ich im nächsten Jahr eine größere Reparatur einplanen, die aus den laufenden Mieteinnahmen nicht gedeckt werden kann. Kann ich als privater Vermieter aus den Mieteinnahmen diesen Jahres steuerfreie Rückstellungen für diese Reparatur bilden, oder muss ich die Einnahmen voll versteuern und die Reparatur im nächsten Jahr aus teilweise versteuertem Geld bezahlen?

Eine Frage langt dir wohl nicht, kopiere die Antwort hier rein, da dies das richtigere Brett ist.

Da verwechselst du was,m rückstellungen sind Kosten die diese jahr
anfallen, aber erst im nächsten jahr bezahlt wird. z.B. 31.12 Handwerker
Repariert das Dach. Rechnungssumme ist unbekannt. Rechnung kommt am
15.01 bei dir an. diese Rückstellung muss nicht verteuert werden (ggf
erst bei Auflösung, wenn du zu viel zurück gestellt hattest).

Für den geplanten Bau bildest du, um das Geld anzuspannen eine
Rücklage. Diese sind meiner Kenntnis nach zu versteuern (lasse mich aber
eines besseren belehren)

ja nach Art er Arbeiten werden diese im Jahr der Ausführung von der
Steuer ganz oder Teilweise per Abschreibung von der Steuer
berücksichtigt.

Steuermindernd wirkt sich nur die tatsächliche Ausgabe aus, d.h. die Bezahlung der Handwerkerrechnung(en). In dem Jahr, in dem die Reparatur anfällt bzw. die Rechnung bezahlt wird, setzt Du diese als Werbungskosten ab.

Das gleiche Prinzip gilt übrigens auch, falls es eine Eigentümergemeinschaft nebst turnusmäßig zu dotierender Instandhaltungsrücklage gibt. Auch dort ist die Zuführung zur Rücklage steuerlich irrelevant, sondern lediglich der Verbrauch der Rücklage für konkrete Maßnahmen wirkt dann steuermindernd.

Gruß
C.

Servus,

unter der Annahme, dass Du die Sache mit der Mietwohnung kaufmännisch buchst und bilanzierst: Lass Dir nicht weismachen, es gäbe Rückstellungen nur für ausstehende Rechnungen. Es gibt noch eine Menge anderer - allen ist aber gemein, dass es sich um ungewisse Verbindlichkeiten handelt, deren wirtschaftliche Veranlassung vor dem Bilanzstichtag liegt.

Wenn konkret gezeigt werden kann, dass Instandhaltungsmaßnahmen im Jahr vor Bilanzstichtag veranlasst waren (z.B. im November ist ein morscher Ast einer Platane vor dem Haus abgebrochen und hat im Fallen Dach und Dachstuhl beschädigt), muss eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gebildet werden; sie darf aber nur gebildet werden, wenn die Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb von drei Monaten nach Bilanzstichtag vollständig abgeschlossen sind.

So ist die Lage, wenn es irgendeinen Anlass dafür gibt, dass Du Dein Vermietungsgeschäft bilanzierst.

Jo, und wenn nicht?

Dann nicht.

Schöne Grüße

MM