Ich hatte einen kleinen Auffahrunfall vorne rechts.
Die Stoßstange ich verkratzt und die Spaltmaße passen
nicht mehr ganz überein.
Also leicht verschoben.
Wenn ich den Wagen nun reparieren lasse, damit wieder alles paßt,
ist mein Wagen dann unfallfrei??? oder weiterhin ein Unfallwagen???
Schwierig.
Ist es ein „Bagatellschaden“ d.h. nur die Stossstange und bischen Lack ist es kein Unfallwagen.
Werden Teile (Kotflügel, Seitenteile) getauscht oder werden Richtarbeiten fällig ist dies ein Unfallwagen, was bei Wiederverkauf angegeben werden muss.
Wichtig: Reparaturrechnungen aufheben!
es gibt zwar bei KFZ Sachverständigen Beträge ab wann ein Unfall anzeigepflichtig ist. Für Sie ist aber entscheidend das theoretisch jeder Schaden der nicht angegeben wurde ein sog. Wandlungsgrund sein könnte und der Verkauf rückabgewickelt werden muss. Praktisch heisst das wenn Sie es nicht reparieren lassen müssen Sie es im Kaufvertrag angeben und der Schaden wird vom Verkaufspreis abgezogen. Oder Sie lassen es jetzt reparieren und müssten dann aber trotzdem Angaben machen und Nachweisen das Sie es fachgerecht repariert haben. Dann dürfte kein Abzug beim Verkauf gemacht werden. Für was Sie sich entscheiden hängt vom Wert des Fahrzeug ab und von der Schadenhöhe.
es handelt sich dann um einen „reparierten Unfallwagen“. Ich würde das im Kaufvertrag auf jeden Fall so angeben. Damit der Käufer sich jedoch ein Bild machen kann, empfehle ich das Fahrzeug an der beschädigten Stelle (am Besten vor und nach dem Zerlegen) zu fotografieren. Dann hat man später keinen Stress.
Das Wort „Unfallwagen“ ist nicht definiert. Wenn ein potenzieller Käufer Sie fragt: „Hatte der Wagen einen Unfall?“, dann müssen Sie natürlich wahrheitsgemäß mit „Ja“ antworten.
Der Profi erkennt natürlich, wenn Karosserieteile repariert wurden.
Hallo,
die Fragestellung ist nicht ganz korrekt. Bei einem Verkauf muß man immer vorherige (auch komplett beseitigte) Unfallschäden angeben. Auf die Frage, ob dieser Wagen unfallfrei ist, sollte der Auffahrunfall
nicht verschwiegen werden.( Das ist allerdings keine technische Frage, sondern eine Frage, die ein Verkehrs-anwalt sicher noch mit entsprechenden Literaturangaben belegen könnte)
MfG
mic1529