A lebt in einer Mietwohnung. Da ein Fenster undicht ist, meldet er dies beim Vermieter, worauf dieser die Handwerker beauftragt, die das Fenster auswechseln. Nachem das neue Fenster eingebaut wurde, meinen die Handwerker, dass A nun die Ausbesserungen selbst in der Frabe der umgebenden Wand nachstreichen müsse, da dies nicht deren Aufgabe sei und das generell so mietrechtlich geregelt sei. Trifft dies wirklich so zu?
Nachem das neue
Fenster eingebaut wurde, meinen die Handwerker, dass A nun die
Ausbesserungen selbst in der Frabe der umgebenden Wand
nachstreichen müsse,
Wenn überhaupt, zählt, was der Vermieter sagt, da man mit diesem den
Mietvertrag hat. Die Meinung der Hobbyjuristen-Handwerker interessiert nicht.
da dies nicht deren Aufgabe sei
Deren Aufgabe ist, das Fenster wie bestellt zu liefern und einzubauen.
und das
generell so mietrechtlich geregelt sei. Trifft dies wirklich
so zu?
Innen oder außen? Außen muss der Mieter die Fenster üblicherweise nicht streichen.
Bei Gewerbemeitverträgen kann das allerdings anders sein, da
hier üblicherweise nicht das normale Wohnungsmietrecht Anwendung findet.
TM
Hi,
Innen oder außen? Außen muss der Mieter die Fenster
üblicherweise nicht streichen.
der Fragesteller meinte bestimmt nicht das „neue“ Fenster, sondern ob die Umgebung (sprich die Wand) vom Vermieter oder Mieter neu gestrichen werden muß.
Da ich keinen handfesten Rat dazu weiß, sag ich lieber nix…
Gruß Sid
Hi,
der Fragesteller meinte bestimmt nicht das „neue“ Fenster,
sondern ob die Umgebung (sprich die Wand) vom Vermieter oder
Mieter neu gestrichen werden muß.
lol, ist ja mal wider peinlich *lach*, wer lesen kann 
Aber auch dann ist das nicht Sache des Mieters.
Lässt der VM die Fenster erneuern, also instandsetzen, so hat er die Wohnung wieder in verbrauchsgemäßen Zustand zu versetzen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Müsste § 535 BGB sein und müsste auch gelten, wenn es sich um eine Modernisierung handelt. (Was bei Fenstern ja oft und einfach als eine solche deklariert werden kann/ wird.)
TM