Repliken/Klone Verkauf in Deutschland

Hallo Schwarm,
ich bräuchte da mal Dein Wissen.
Eigentlich sind es gleich 2 Fragen, die aber zusammengehören.
Wie verhält es sich, in Deutschland, mit dem Verkauf von Replikaten, bzw. Kopien/Klonen von Artikeln.
Generell ist das, sofern nicht mitgeteilt, Betrug - So verstehe ich das Recht.
Nun kommt schon meine erste Frage - Was kann ich tun, wenn ich betroffen bin?
Also einen Artikel kaufte, im Glauben es sei ein Original, aber feststellte, dass es das nicht ist. Jetzt kommt der Haken - Nach gut 6 Wochen und Benutzung fiel es mir auf - Also kein reguläres Rückgaberecht mehr.

Und schon folgt Frage 2: Was sollte ich tun, damit dem Einhalte geboten wird?
Es ist ein deutscher Online-Händer, der tatsächlich auch gekennzeichnete Clone verkauft - Selbst das ist doch in Deutschland nicht zugelassen.
Müsste ich nun selbst Anzeige erstatten? Gibt es eine Behörde, die einen „Tipp“ bekommen sollte?!?

Ich bin schon jetzt auf Eure Antworten gespannt, wie ein Flitzebogen.

Grüße
N8Dragon

Die Sache hat zwei Seiten: Zivilrechtlich würde man bei Vorsatz des Verkäufers von arglistiger Täuschung (§123 Abs. 1 BGB) sprechen, die einen Anspruch auf Rückabwicklung auch weit jenseits eines Rückgaberechts (ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung) aufgrund des Fernabsatzgeschäfts begründet.

Um diesen Anspruch durchzusetzen, macht man diesen zunächst mit angemessener, aber kurzer Frist (z.B. 14 Tagen) selbst geltend, und müsste dann (besser über einen Rechtsanwalt) Klage erheben, wenn der Verkäufer sich weigert.

Strafrechtlich reden wir bei Vorsatz von Betrug. Dafür sind dann die Staatsanwaltschaften zuständig. Dort (oder bei einer Polizeidienststelle) kann man Strafanzeige erstatten.

Ggf. (wenn ich mir deine weitere Frage so ansehe) kommt aber eben auch noch eine gewerberechtliche Komponente hinzu.

Vielen Dank für die Antwort.

Wie ist denn das, wenn besagter Gegenstand, bei mir, in Gebrauch ist. Ist die Rückgabe auch dann mein Recht?

Das mit der Strafanzeige ist dann aber auch mit dem gesamten Rattenschwanz (Anwalt suchen, Rechtsschutz abklären, Gericht etc.) verbunden oder?

Die weitere Frage (Ich nehme an die TPD2 Frage) kommt nicth durch gewerbliche Hintergründe zustande. Es fiel nur in der Diskussion auf, dass der Laden, der mir hier Ärger mit dem Clone machte, ebenfalls Artikel verkauft, die nach TPD2 in Deutschland (noch) nicht verfügbar sein dürften. Darum hat es mich interessiert.
Wenn man sauer ist, will man ja alle Möglichkeiten kennen, dem Gegenüber weh zu tun lach

Vielen Dank und beste Grüße
N8Dragon

Bei der Rückabwicklung aufgrund arglistiger Täuschung spielt die Frage des bisherigen Gebrauchs grundsätzlich keine Rolle. Allerdings kann bei einer mehr als unerheblichen Nutzung ggf. eine Nutzungsentschädigung fällig werden, die sich auf Basis der typischen Nutzungsdauer des Geräts berechnet. D.h. die wird dann vom zurückzuzahlenden Kaufpreis abgezogen.

Was die Strafanzeige angeht, so braucht es hierfür nicht zwingend einen Anwalt, und kostet diese auch für sich genommen nichts. D.h. es reicht hier ein Schrieb an die Staatsanwaltschaft, dass man gegen den Inhaber Strafanzeige wegen aller in Frage kommenden Strafvorschriften stellt, und schildert dann den Sachverhalt, aus dem sich das strafbare Verhalten ergibt/ergeben soll in prägnanter Kürze und Darstellung. Damit ist der Laie aber in der Praxis dann doch gerne mal etwas überfordert, und tut sich der Anwaltskollege sicher leichter (der dafür aber natürlich bezahlt werden will).

Ist es erlaubt zuerst die Rückabwicklung voranzutreiben und erst danach Strafanzeige zu stellen? Weil, wenn der Verkäufer im Knast sitzt, wird es schwierig mit dem Rückabwickeln … :confused:

Gruß Oberberger

Klar, aber so schnell kommt man ja nicht in den Knast. Daher ist der umgekehrte Weg eigentlich recht beliebt. Man treibt erst die Strafanzeige voran, bei der die Staatsanwaltschaft dann alle Möglichkeiten hat an Beweise zu kommen, die man als Gegner im Zivilprozess nicht bekommen kann. Kommt es dann zu einer Verurteilung, kann man sich im Zivilverfahren auf das Strafverfahren beziehen. Zwar muss der Zivilrichter eine Sache nicht unbedingt so einschätzen wie der Strafrechts-Kollege, sondern ist in seiner eigenen Würdigung frei. Im Regelfall spricht aber viel dafür, dass es nach einer strafrechtlichen Verurteilung dann auch zivilrechtlich in die selbe Richtung geht.

1 Like