Hallo,
Wenn eine Immobilie zum Kauf gegen Gebühr reserviert wird, ist es dann rechtens, wenn das Maklerbüro die Reservierung (schriftlich) einfach wieder aufheben kann (gegen Rückzahlung der Gebühr)? Es bestand bereits ein Notartermin. Allerdings hatte sich in der zwischenzeit ein zweiter Käufer gefunden, der mehr bezahlen will und einen Notartermin VOR den ersten Kaufinteressenten machte. Wer hätte denn nun das Recht zu kaufen?
da Immobiliengeschäfte zwingend der notariellen Form bedürfen, sind alle nichtnotariellen Absprachen unverbindlich.
Da man Euch die Gebühr rückerstattet, fürchte ich, daß ihr nichtsmachen könnt.
da müsste man sich mal die genauen Bedingungen der Reservierung ansehen. War diese unverbindlich, war sie auch nichts wert, hätte man sie auch nicht bezahlen brauchen und kann man jetzt auch keine Ansprüche herleiten. War sie in der ein oder anderen Form schon verbindlich, und ein Agieren des Maklers wie jetzt vorgekommen eigentlich nicht vorgesehen, könnte er sich schadenersatzpflichtig gemacht haben. Denn hier ist zwischen dem Grundstücksgeschäft (Kauf der Immobilie) mit Notarzwang und der rein schuldrechtlichen Verpflichtung für den Reservierungszeitraum das Haus keinem anderen anzubieten zu unterscheiden. Insoweit kann auch nicht das Haus verlangt werden, sondern nur ein Schadenersatz. Der würde sich danach bemessen, was die geprellten Käufer jetzt für ein anderes, vergleichbares Objekt mehr zahlen müssen, und ob ihnen ggf. weitere konkret nachweisbare Schäden entstanden sind. Also z.B. Vertragsstrafe beim Vermieter wegen verspätetem Auszug, …
Gruß vom Wiz
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die Frage ist, ob der Makler sich nach Annahme der Reservierung weiterhin um Interessenten bemüht hat oder ob der Interessent sich z.B. aufgrund einer früheren Anzeige gemeldet hat. Würde sich der Makler dann nicht ebenfalls schadensersatzpflichtig machen, wenn er das neue Gebot dem Verkäufer vorenthält bzw. den Kunden abweist?
die Frage ist, ob der Makler sich nach Annahme der
Reservierung weiterhin um Interessenten bemüht hat oder ob der
Interessent sich z.B. aufgrund einer früheren Anzeige gemeldet
hat. Würde sich der Makler dann nicht ebenfalls
schadensersatzpflichtig machen, wenn er das neue Gebot dem
Verkäufer vorenthält bzw. den Kunden abweist?
Ich würde da bzgl. des geprellten Käufers keinen Unterschied machen wollen. Klar muss natürlich sein, dass die Reservierung auch vom Vertrag mit dem Auftraggeber gedeckt sein muss. Ist sie das nicht, würde ich mich dir natürlich sofort bzgl. Schadenersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber anschließen.
Und in der Tat, habe ich bei diesen ganzen Reservierungsgeschichten oft den Verdacht, dass hier reine Beutelschneidere betrieben wird. Diese Reservierungen sind vermutlich vielfach reine Makulatur und dienen nur dazu noch mal zusätzlich Geld beim Interessenten einzustreichen. Und wenn dann in der Reservierungszeit ein besseres Angebot kommt will keiner mehr was davon wissen. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass die Verkäufer oft nicht mal etwas davon wissen, denn für sie ist eine solche Reservierung doch nur nachteilig, wenn sie nicht auch etwas von den Reservierungskosten abbekommen um damit einen ggf. zu tragenden Mindererlös abzufedern.