Hallo liebe Experten,
ich habe vor etwa 5 1/2 Jahren einen Handyvertrag abgeschlossen. Diesen habe ich zuletzt im August 2009 mit dem Wechsel in einen teureren Tarif um weitere 24 Monate verlängert. Dieses Jahr im Februar (also 2011), habe ich diesen Vertrag nun letztendlich mit Wirkung zum frühest möglichen Zeitpunkt gekündigt. Der Mobilfunkprovider bestätigte mir die Kündigung des Vertrages zum 29.02.2012. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag (wenn auch frühzeitig), erreicht jedoch am 31. August 2011 seine 24 Monate Laufzeit. Zuerst habe ich angenommen, dass der frühest mögliche Zeitpunkt sich aus der Restlaufzeit des alten Vertrages erklärt. Gestern hat jedoch ein Arbeitskollege gemeint, dass eine Bindung, die länger als 24 Monate andauert bei einem Handyvertrag unzulässig sei.
Nun meine Frage an euch als Experten: Darf ein Handyvertrag nach Ablauf von 24 Monaten und fristgerechter Kündigung eine Restlaufzeit aus einem vorangegangenen Vertrag nachlegen? Wenn nicht, dann würde mich ein Verweis auf eine zulässige Quelle (Paragraph in einem Gesetzbuch oder ähnliches) sehr freuen.
Vielen Dank schonmal im Vorraus.
Viele Grüße
Björn