Hallo,
ich habe seit 5 Jahren einen Gewerbebetrieb („Kleingewerbe“ im Bereich Ingenieursleistungen) im eigenen Haus in Rheinland-Pfalz angemeldet. Vor kurzem erhielt ich die Aufforderung von der Kreisverwaltung Angaben zu machen welche Restmülltonnengröße ich zur Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle gem. Abfallwirtschaftssatzung benötige. Da 4 Leerungen der Restmülltonne im Jahr in der Gebühr enthalten sind (weitere Leerungen kosten mehr) und ich in den vergangenen 5 Jahren 0-1 Leerung (trotz Gewerbe) gebraucht habe, habe ich nach § 3 Abs. 7 Gewerbeabfallverodnung die Entsorgung in der regulären Restmülltonne beantragt. dies wurde abgelehnt und mir eine 2. Tonne hingestellt - völlig sinnfrei, denn nicht einmal mit der regulären Haushaltstonne benötige ich annähernd die in den gebühren enthaltenen Leerungen! Zahlen soll ich dennoch! Ist dies zulässig, da die Gewerbeabfallverordnung doch Bundesrecht ist?
Vielen Dank für Antworten.
Feivel