Restschuldbefreiung

Hallo,

angenommen, jemand hat Insolvenz angemeldet und Restschuldbefreiung beantragt. Einer der zahlreichen Gläubiger hatte ca. 1 Jahr vorher Betrugsanzeige erstattet, und in der daraufhin stattgefundenen Gerichtsverhandlung wurde der Schuldner wegen dieses Betrugs verurteilt. Nach der Insolvenzanmeldung hat dieser Gläubiger unter Berufung auf die Verurteilung die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, worüber aber erst am Ende der 6-jährigen Wohlverhaltensphase vom Insolvenzgericht entschieden wird.

Meine Frage dazu ist:
Angenommen, das Gericht entscheidet sich, dem Antrag des Gläubigers zu entsprechen. Wird dann die Restschuldbefreiung für sämtliche Schulden (das sind etwa 280.000,- Euro) versagt oder nur für den Teil, der diesem einen Gläubiger zusteht ( ca. 5.000,- Euro)?

In ersterem Fall werde ich wohl nie wieder etwas von meinem Geld sehen, während ich mir im zweiten Fall durchaus Hoffnung machen kann, daß ich den vergleichsweise kleinen Betrag vielleicht wieder zurückbekomme.

Danke

Hallo!

Angenommen, das Gericht entscheidet sich, dem Antrag des
Gläubigers zu entsprechen. Wird dann die Restschuldbefreiung
für sämtliche Schulden (das sind etwa 280.000,- Euro) versagt
oder nur für den Teil, der diesem einen Gläubiger zusteht (
ca. 5.000,- Euro)?

Nach der Schilderung resultiert nur eine Forderung aus unerlaubter Handlung. Nur diese Forderung wird von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst, muss also irgendwann vom Schuldner bezahlt werden.

In ersterem Fall werde ich wohl nie wieder etwas von meinem
Geld sehen, während ich mir im zweiten Fall durchaus Hoffnung
machen kann, daß ich den vergleichsweise kleinen Betrag
vielleicht wieder zurückbekomme.

Die Hoffnung stirbt zuletzt. Ob der Betrag nun groß oder klein ist, spielt keine Rolle. Alle Gläubiger erhalten die gleiche Quote. Aber in der überwiegenden Zahl aller Fälle bedeutet die Insolvenz eines Schuldners, dass Gläubiger kein Geld bekommen. Falls der Schuldner während der Wohlverhaltensphase pfändbares Einkommen erzielt, werden davon vorrangig die Verfahrenskosten beglichen.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

vielen Dank für die Antwort, aber ich habe die Sache immer noch nicht kapiert.
Angenommen, das Gericht entscheidet am Ende der Wohlverhaltensphase, daß die Restschuldbefreiung aufgrund des Betruges versagt wird, muß der Schuldner dann weiterhin den durch den Betrug entstandenen Schaden (das wäre ja nur der vergleichsweise geringe Betrag von 5.000,- Euro) bezahlen und für alle anderen Gläubiger wird die Restschuldbefreiung erteilt oder wird die Restschuldbefreiung dann komplett, also für alle Gläubiger versagt?
In letzterem Fall würde dem Schuldner wegen des einen Betruges der gesamte Schuldenberg verbleiben.

Es ist ja wohl ein nicht unbedeutender Unterschied, ob dem Schuldner am Ende des 6-jährigen Verfahrens 5.000,- oder 280.000,- Euro Schulden verbleiben.

Danke Ebi

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Wenn Du den Gläubiger bei dem Du diese Schulden aus unerlaubter Handlung mit angegeben hast dann wird die RSB selbstverständlich wegen diesen Gläubiger nicht versagt!

Du musst dann nur diese 5000 Euronen bezahlen aus dem Betrug aber die anderen Gläubiger laufen normal mit über die RSB!

LG Rene

Guten Abend!

Angenommen, das Gericht entscheidet am Ende der
Wohlverhaltensphase, daß die Restschuldbefreiung aufgrund des
Betruges versagt wird …

Ich hoffe, richtig verstanden zu haben: Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beging der Schuldner einen Betrug. Betroffen war ein Gläubiger, nicht etwa alle Gläubiger. Sofern der Schuldner während der Wohlverhaltensphase seinen Pflichten nachkommt, wird ihm Restschuldbefreiung für alle vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten erteilt, soweit sie nicht aus unerlaubten Handlungen resultierten. Anders ausgedrückt, muss der Schuldner die aus dem Betrug resultierende Schuld bezahlen, während ihm alle anderen Schulden erlassen werden.

Gruß
Wolfgang

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Guten Abend!

Wenn Du den Gläubiger bei dem Du diese Schulden aus
unerlaubter Handlung mit angegeben hast dann wird die RSB
selbstverständlich wegen diesen Gläubiger nicht versagt!

Die Restschuldbefreiung ist nicht von der Vollständigkeit der Gläubigerliste abhängig. Tatsächlich herrscht bei vielen Schuldnern - bei Geschäftspleiten in gleicher Weise wie bei Privatleuten - derartiges Chaos, dass die Gläubigerliste für den Gutachter/Insolvenzverwalter nur dazu dient, die Überschuldung festzustellen.

Etliche Schuldner schleppen Schulden über Jahrzehnte mit sich herum. Kommt es irgendwann endlich zur Insolvenz, sind manche Gläubiger selbst pleite oder gar nicht mehr existent, andere wechselten zwischenzeitlich Firmensitz und rechtliche Vertreter und/oder firmieren unter anderem Namen. Ein und dieselbe Forderung etwa einer Kfz-Versicherung wird im Laufe der Zeit unter immer anderen Aktenzeichen und durch Gebühren und Zinsen mit stetig höheren Beträgen von 2 verschiedenen Nachfolgegesellschaften, 3 verschiedenen Kanzleien und mindestens ebenso vielen unterschiedlichen Inkassobüros mit soundsovielen Mahnungen geltend gemacht, so dass jeder Vorgang zum veritablen Aktenberg anwuchs, beim Schuldner auf mindestens ein halbes Dutzend Schubladen, Ordner und Kartons verteilt. Wer dann beim Schuldner aus ungeöffneten Briefen, ungeordneten Stapeln und beim letzten Umzug durchgeweichten Papierbergen versucht, soetwas Ähnliches wie Ordnung herzustellen, steht auf verlorenem, allemal aber auf arbeitsintensivem Posten. Soll heißen: Die Gläubigerliste ist in vielen Fällen alles mögliche, nur nicht vollständig. Das macht aber nichts. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird veröffentlicht und Gläubiger können dann ihre Forderungen anmelden.

Die Restschuldbefreiung gilt für alle Verbindlichkeiten (soweit sie nicht aus unerlaubter Handlung resultierten), unabhängig davon, ob die Gläubiger auf der Gläubigerliste standen, sich nachträglich meldeten, Kenntnis von der Insolvenz hatten oder auch nicht.

Gruß
Wolfgang

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Danke, das hast Du richtig verstanden und die Antwort wollte ich hören.

Moin,

Wolfgang hat das schon richtig beschrieben. Entscheidend ist, dass es zwei Hürden für die Erteilung der Restschuldbefreiung gibt. Das ist im laufenden Insolvenzverfahren der Schlusstermin, wo eine Versagung nach § 290 InsO erfolgen kann. Außerdem die Wohlverhaltensphase die Versagung nach §§ 295, 296 InsO. Festgestellter Betrug fällt nicht unter die Versagungsmöglichkeiten, bietet aber dem Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (vbuH) geltend zu machen mit der Folge, die Wolfgang beschrieben hat.

Das Insolvenzverfahren ist kein Straf- und kein Moral-Verfahren, es ist ein wirtschaftliches Verfahren, es geht um Geld. Ein Gläubiger, der eine -im Insolvenzverfahren festgestellte- Forderung aus vbuH hat, wäre schön blöd, Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, weil mit der Restschuldbefreiung die übrigen Gläubiger aus dem Rennen sind.

Gruß, Oskar