Resturlaub Berechnung nach KündigungStudentenjob

Guten Tag liebe Experten,

ich habe 2 Fragen die jeweils den Urlaubsanspruch betreffen und eine weitere Frage.
Seit 5 Jahren arbeitet A in einem Unternehmen als Student.
Bezahlten Urlaub gab es nicht. Man konnte sich zwar frei nehmen dann hat man jedoch keinen Lohn bekommen.
Auf Nachfrage hieß es das Studenten keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben.
Da A den Job jedoch nicht gleich verlieren wollte ist er weiterhin dort geblieben und musste auf den bezahlten Urlaubsanspruch verzichten.
Jetzt wurde A jedoch zum Ende des Monats gekündigt und wollte aus diesem Grund fragen ob es möglich ist den nicht ausbezahlten Urlaubsanspruch (der letzten 4 Jahre (das aktuelle Jahr ausgenommen da dieser noch nicht verjährt ist)sich nachträglich zuholen wenn auch auf gerichtlichen Wege?
Und eine weitere Frage ist das A in diesem Jahr viel mehr als sonst gearbeitet hatte.
Normalerweise waren es ca 2x die Woche doch in diesem Jahr hat A einige Monate fast jeden Tag gearbeitet.
Der Chef kam extra und hatte die Aushilfen gebeten mehr zu arbeiten auch wenn es über die 20 Stunden Grenze pro Woche ging.
Wie kann A den aktuellen Urlaubsanspruch berechnen damit der ausbezahlt werden kann?
Und eine weitere Frage ist das A zum 1 Juli gekündigt wurde aber seit dem 15.06 nicht mehr gearbeitet hat und heute erfahren hat das der Chef nicht wollte das A kommt.
Hat A eine Möglichkeit das Geld das A ansonsten verdient hätte zu bekommen?

Das sind viele schwierige Fragen und ich bedanke mich schon im vorraus.

herzliche Grüße

Guten Tag liebe Experten,

Hallo

ich habe 2 Fragen die jeweils den Urlaubsanspruch betreffen
und eine weitere Frage.
Seit 5 Jahren arbeitet A in einem Unternehmen als Student.
Bezahlten Urlaub gab es nicht. Man konnte sich zwar frei
nehmen dann hat man jedoch keinen Lohn bekommen.

Selber schuld

Auf Nachfrage hieß es das Studenten keinen Anspruch auf
bezahlten Urlaub haben.

Sofern es sich um ein „normales“ Arbeitsverhältnis handelte, bei dem der Studentenstatus nur SV-relevant war, ist diese Aussage kompletter Blödsinn.

Da A den Job jedoch nicht gleich verlieren wollte ist er
weiterhin dort geblieben und musste auf den bezahlten
Urlaubsanspruch verzichten.

Selber schuld

Jetzt wurde A jedoch zum Ende des Monats gekündigt und wollte
aus diesem Grund fragen ob es möglich ist den nicht
ausbezahlten Urlaubsanspruch (der letzten 4 Jahre (das
aktuelle Jahr ausgenommen da dieser noch nicht verjährt
ist)sich nachträglich zuholen wenn auch auf gerichtlichen
Wege?

Verjährt ist verjährt. Allerdings ist die Verjährungsfrist zu prüfen. Falls A keine arbeitsvertragliche Verjährungsregelung bzw. eine unwirksame hat, beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html

Und eine weitere Frage ist das A in diesem Jahr viel mehr als
sonst gearbeitet hatte.
Normalerweise waren es ca 2x die Woche doch in diesem Jahr hat
A einige Monate fast jeden Tag gearbeitet.
Der Chef kam extra und hatte die Aushilfen gebeten mehr zu
arbeiten auch wenn es über die 20 Stunden Grenze pro Woche
ging.

Wo ist diese „Grenze“ definiert ?

Wie kann A den aktuellen Urlaubsanspruch berechnen damit der
ausbezahlt werden kann?

Kann nur jemand beantworten, der den Arbeitsvertrag vollständig kennt.

Und eine weitere Frage ist das A zum 1 Juli gekündigt wurde
aber seit dem 15.06 nicht mehr gearbeitet hat und heute
erfahren hat das der Chef nicht wollte das A kommt.
Hat A eine Möglichkeit das Geld das A ansonsten verdient hätte
zu bekommen?

Kann nur jemand beantworten, der den Arbeitsvertrag vollständig kennt.

Das sind viele schwierige Fragen und ich bedanke mich schon im
vorraus.

herzliche Grüße

Hier scheint der Gang zum Fachanwalt empfehlenswert.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

nur ein kleiner Einwurf zu

Wo ist diese „Grenze“ definiert ?

Bei mir an der Uni wars so (an die genaue Formulierung erinnere ich mich nicht), dass man „hauptberuflich“ Student sein musste, um Prüfungen ablegen zu können. Das wurde hier daran festgemacht, dass man nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten durfte (ausgehend von einer Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden). Wie oder ob das überprüft wurde, kann ich nicht sagen, genausowenig weiss ich, ob sich jemals jemand darum gekümmert hat.

Grüsse
d.

Hallo,

das definiert nicht die Uni, sondern die Sozialversicherungsträger, denn für „Werkstudenten“ gelten Besonderheiten in den Sozialversicherungszweigen KV, PV und AV - wenn sie die 20h-Grenze nicht überschreiten.

http://www.studentenwerk-oldenburg.de/soziales/job22…

VG
EK