Ein Arbeitnehmer wurde in der Probezeit gekündigt und ist seit diesem Tag bis zu Vertragsende arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber hat binnen 4 Wochen gekündigt, aber die Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer für 3 Monate Arbeit zustehen (drei zwölftel von den Gesamttagen), wurden nicht berücksichtigt. Der Arbeitnehmer ist nicht im Stande den Urlaub zu nehmen bis Vertragsende, da Krankheit vorliegt. Kann der Arbeitnehmer diese verbleibenden Tage gegenüber dem Arbeitgeber in Rechnung stellen? Was meint Ihr?
Meiner Meinung nach, steht dir der Urlaub, bzw die Auszahlung zu. Es muss natürlich im Vertrag verankert sein. Da hilf dir aber sicherlich ein Rechtsanwalt. Lass dich doch einfach mal beraten.Geh doch mal auf www.anwalt.de
Viele Grüße von Dirk
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ich rate folgendes:
Der Arbeitnehmer soll mit dem AG sprechen zwecks Auszahlung der entsprechenden Urlaubstage.
Wenn dies nicht fruchtet soll er die Urlaubstage schriftlich geltend machen. D.h. Termin setzen bis wann das Geld überwiesen werden sollte.
Fruchtet auch dies nicht, hilft nur die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. In diesen Fall würde ich eine Rechtsberatung bei der Gewerkschaft oder beim Anwalt in Anspruch nehmen.
Viel Erfolg.
Gruß
Jürgen
Folgender Fall:
Ein Arbeitnehmer wurde in der Probezeit gekündigt und ist seit …
man sollte aufjedenfall schnell handeln und gewisse vertragliche Fristen einhalten wie 6 Wochen nach erhalt der Abrechnung. Und dies schriftlich. Und auch zum Arbeitsgericht gehen sich dort schonmal mit den Antragsformularen auseinandersetzen die zu einem Gütetermin kommen könnten wenn der AG nicht reagiert und man eine Klage anstrebt.
Ein RA wäre zu empfehlen wenn man einen Rechtschutrz Arbeitsrecht hat, wenn nicht rate ich diese denn doch abzuschließen für die Zukunft.
… das hört sich vernünftig an, aber was wenn der AN nicht mehr mit dem AG redet, weil die Fronten so verhärtet sind? Kann der AN nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auch einfach eine Rechnung senden?
keine zeit verlieren? ja, zur zeit ist das vertragsverhältnis der beiden noch nicht beendet. Die Frage ist, ob man nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die restlichen Tage in rechnung stellen kann. anspruch hat der AN auf jeden fall, oder? warum sollte der AN dem AG seinen Urlaub schenken?
auf jedenfall vorher ansprechen…wie die beiden das mit dem Urlaub regeln wollen, in der Regel sagt ein AG das er den Urlaub auszahlen wird…
wichtig ist aber auch das der AN nicht nach dem Kündigungstag wieder fit ist denn dann bringt er sich in ein schlechtes Bild und macht sich auch unglaubwürdig…
Anspruch hat er auf den Urlaub (nur nicht in der Probezeit zu nehmen aber er ist nunmal)
und wie schon einanderer geschrieben hat
mündliches Gespräch (auch telefonisch wegen Krankheit) fruchtet das nicht schriftliche Mahnung (eine reicht) nach erhalt des letzten Gehaltes/Lohnes wenn dieses nicht in der Abrechnung aufgelistet ist die man ja später bekommt, mit den Papieren zusammen, fruchtet beides nicht dann zum Arbeitsgericht und Klage erheben, dann kommt es zu einem Gütetermin und der Richter sagt schon was sache ist habe ich selber schon durch und Exkollegen, und die stehen in dem Fall aufSeiten des Arbeitnehmer Recht ist Recht nur leider immer bekommennicht, bis zum Gütetermin braucht man im übriegen keinen Anwalt wennman ihn sich nicht leisten kann.
Der AN sollte am besten schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub geltend machen und wie schon geschrieben, wenn der AG darauf nicht eingeht, Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Mehr kann er nicht machen, wenn mit dem AG nicht auf normalen Weg zu Reden ist.
Gruß
Jürgen.
… das hört sich vernünftig an, aber was wenn der AN nicht
mehr mit dem AG redet, weil die Fronten so verhärtet sind?
Kann der AN nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auch
einfach eine Rechnung senden?
kürzlich habe ich ein Urteil des Europ. Gerichtshofs gelesen in dem festgelegt ist, dass, wenn es Dir - nicht möglich - ist den gesetzlichen Anteil des Erholungsurlaubs zu nehmen, dieser dann ausbezahlt werden muss. Ich weis allerdings nicht mehr wie das Aktenzeichen lautete.