Resturlaub gestrichen und was dann?

Hallo zusammen! (mein erster Beitrag, sorry für evtl. Fehler)

Zum Thema:
Angestellter (A) hat Urlaub (in diesem Fall Resturlaub in höhe von 5 Tagen) beantragt und auch genehmigt bekommen.

Angestellter (B) erwartet in diesem Zeitraum (17-31.03), zu dem Angestellter (A) Urlaub hat, allerdings Nachwuchs. Sobald der Nachwuchs da ist, möchte Angestellter (A) auf jedenfall auch 2 Wochen Urlaub haben.

Andere Aushilfskräfte die einspringen können gibt es nicht.
Kann der AG den Urlaub von (A) streichen? Und wenn ja, verfällt der Resturlaub dann weil evtl. der 31.03 überschritten wurde?

Sorry das es so kompliziert geschrieben ist, aber man darf ja die ICH-Form nicht verwenden.

Dankeschön schonmal!

Hallo,

meines Wissens darf ein genehmigter Urlaub nur aus wichtigen betrieblichen Gründen gestrichen (bzw. verschoben oder ausbezahlt) werden. Der Urlaubswunsch eines anderen AN gehört jetzt sicher nicht zu den wichtigen betrieblichen Gründen. Die Dringlichkeit entspringt der rein privaten, persönlichen Einstellung des 2. AN zu seiner Familie.

Um des Betriebsklimas willen wäre hier im Gespräch eine Einigung zwischen den beiden AN und dem AG anzustreben.

Gruß, Niels

Keine Auszahlung ohne Beendigung des AV
Hi!

meines Wissens darf ein genehmigter Urlaub nur aus wichtigen
betrieblichen Gründen gestrichen (bzw. verschoben

Richtig!
Und richtig ist in der Regel auch, dass der Urlaubswunsch eines anderen nicht ausreicht, selbst, wenn er Vater wird. Da hätte der AG vorher sagen sollen, dass es keinen Urlaub gibt.

oder
ausbezahlt) werden.

Auszahlung ist in einem bestehendem Arbeitsverhältnis nicht, da §7 BUrlG eine Abgeltung nur dann vorsieht, wenn der Urlaub WEGEN BEENDIGUNG DES ARBIETSVERHÄLTNISSES nicht genommen werden kann.

Um des Betriebsklimas willen wäre hier im Gespräch eine
Einigung zwischen den beiden AN und dem AG anzustreben.

Das ganz sicher!

LG
Guido