Wenn im Vertrag dem AN 30 Tage Urlaub im Kalendarjahr gewährt werden und diese laut Vertrag bis zum März des Folgejahres genommen werden müssen, kann dann ein AG dennoch darauf bestehen das der Resturlaub noch im selben Jahr genommen werden muss?
Oder hat ein AN bei dieser Vertragslage dennoch Anspruch auf Übertrag des Resturlaubs im Folgejahr?
das kommt schlicht und ergreifend auf die konkret zugrunde liegende gültige Vereinbarung - sei es durch Tarif- oder Arbeitsvertrag - an.
Grundsätzlich sieht das BUrlG in § 7 Abs. 3 http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
die Urlaubsnahme im laufenden KALENDERjahr vor.
Ist diese gesetzliche Regelung nicht wirksam durch Tarf- oder Arbeitsvertrag zugunsten des AN verlängert, kann der AG die Urlaubsnahme durch den AG bis 31.12. verlangen und im Extremfall sogar „Zwangsurlaub“ verhängen.