Hallo an Alle,
mir ist etwas nicht ganz klar. Meine Frage ist, wieviel Resturlaub einem AN bei einer Kündigung zum 30.09.2018 zusteht, wenn der AN noch keinen Tag Urlaub genommen hat, bei folgender Regelung im Arbeitsvertrag:
" … (1) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusatzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren 10 Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.
(2) Der vertragliche Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhaltnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt, dass der Urlaubsanspruch jedenfalls spätestens am 31.3. des Folgejahres verfällt.
(3) Bei Ausscheiden nicht zum Jahresende, sondern während eines laufenden Jahres, wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
(4) Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Obrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. …"
Soweit so gut
Was ich nicht verstehe ist Folgendes :
"…Urlaubsanspruch gezwölftelt … " - welches bedeutet (10 Tage / 12 Monate) * 9 = 7,5 Tage aus dem „vertragliche Zusatzurlaub“ anteilig bis zum 30.09.2018 (?)
Ich dachte das Zwölftel bezieht sich nur auf die 10 Tage Zusatzurlaub, nicht die 20 Tage gesetzlicher Urlaub. Ergo: 20 + 7,5 = 28 Tage
Nun bin ich aber auf folgenden Artikel gestoßen, in dem steht, es würden zum 30.09. nur 23 Tage anteilig sein. (https://www.darmstadt.ihk.de/produktmarken/Beraten-und-informieren/recht_und_fair_play/Arbeitsrecht/bestehendeArbeitsverhaeltnisse/Urlaub/Urlaubsanspruch/2552870)
" … Beispiele: Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen (20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich 10 Tage freiwilligen Zusatzurlaub) hat der Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Ausscheiden zum 30.09. hingegen einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate /12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage). In diesem Fall würde eine arbeitsvertragliche Regelung über eine anteilige Kürzung also dazu führen, dass statt 30 Urlaubstagen nur 23 zu gewähren wären, also 7 Urlaubstage weniger… "
Sind es nun 23 anteilige Tage Resturlaub zum 30.09. oder 28 Tage Resturlaub?
Danke schonmal!
LG Jasmin