Hallo,
Wieviel Resturlaub stünde dieser Dame Anfang des Jahres zu -
überhaupt Resturlaub?
kein Resturlaub, der volle Urlaubsanspruch entsteht am 01.01., sofern das Arbeitsverhältnis bis dahin schon mehr als 6 Monate besteht.
Ob die Dame etwa nach dem Mutterschutz wieder arbeitet und dann auch normal Urlaub nimmt, vielleicht einen Teilzeitantrag stellt, vielleicht Elternzeit beantragt, aber dann doch wieder eine Teilbeschäftigung, steht noch nicht fest, bis sie es nicht beantragt hat.
Darf dieser Urlaub, der ja erst während
des Mutterschutzes anfällt, überhaupt vorher genommen werden?
Der volle Anspruch ist am 01.01. entstanden, der entsteht nicht ratierlich. Das ratierliche Entstehen gibt es nur in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses.
Wenn nein, wie sehen die Regelungen aus - ins nächste
Arbeitsjahr dürfen laut Vertrag nämlich nur zwei Urlaubstage
mitgenommen werden.
Wie gesagt, sie kann ja auch trotz Mutterschaft in 2009 Urlaub nehmen.
Selbst wenn sie nach dem Mutterschutz unmittelbar für den Rest des Jahres in Elternzeit ginge (mit der Folge der Kürzung des Urlaubsanspruchs für jeden vollen Monat Elternzeit um 1/12), würde der anteilige Urlaub 2009 bis dahin nicht verfallen, wird die betriebliche Regelung durch eine Schutzbestimmung im BEEG verdrängt, wonach der Urlaub dann auch noch im 2. Jahr nach der Rückkehr aus der Elternzeit genommen werden darf.
Außerdem die Frage: Berechnet sich der Urlaub neu, wenn sich
der Geburtstermin nach hinten verschiebt? Mutterschutz ist ja
sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt …
Es entsteht der volle Anspruch. Die einzige Verschiebung, die stattfinden kann, ist die oben schon angesprochene Elternzeit. Da gibt es nämlich nur für volle Monate Elternzeit eine Kürzung des Urlaubsanspruchs um 1/12. Da wird also bei einem späteren Geburtstermin als geplant die Elternzeit später beginnen, dadurch kann ggf. wieder ein Ultimo überschritten sein und dadurch 1/12 mehr Urlaub anfallen.
Bei früherem Geburtstermin passiert hingegen nichts, da die Zeit der Mutterschutzfrist sich nach § 6 MuSchG entsprechend verlängert.
VG
EK