Wenn man noch Resturlaub aus der Schwangerschaft hat, weil die Auftragslage nicht zuließ, dass man ihn nimmt, verfällt der Resturlaub nach der Elternzeit, oder hat man Anspruch darauf?
Während der Elternzeit kann der Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, es sei denn die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.
Wurde vor dem Beginn der Elternzeit noch nicht der vollständige Urlaub gewährt, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so ist der noch nicht gewährte Urlaub durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber abzugelten.
Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer zustand, so kann die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen ( § 17 BEEG) .