REsturlaub nach Erziehungszeit

Hallo,

darf der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit von 8 Stunden auf 4 Stunden kürzen, nur weil die Wochenarbeitszeit sich geändert hat (40 Stunden vor Elterzeit, 20 Stunden nach Elternzeit)???

Ist es rechtlich möglich, erst den Resturlaub zu nehmen und anschließend den Änderungsvertrag zu unterschreiben???

Grüße

Gritt

Hallo

Urlaub wird nicht in Stunden sondern in Tagen bemessen. Also das ganze mal bitte mit Anspruch an Urlaubstagen und Angabe der alten und neuen Wochenarbeistzeit (auch Tage).

Gruß,
LeoLo

Hallo,

also vor der Elternzeit war ein Urlaubsanspruch von 26 Tagen a 8 Stunden bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 stunden. Nun ist eine Wochenarbeitszeit von 20 stunden, also täglich 4 stunden. Es geht aber nur um den Resturlaub, der halt noch mit 8 stunden bezahlt werden soll.
Grüße
Gritt

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Hallo

also vor der Elternzeit war ein Urlaubsanspruch von 26 Tagen a
8 Stunden bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40
stunden. Nun ist eine Wochenarbeitszeit von 20 stunden, also
täglich 4 stunden. Es geht aber nur um den Resturlaub, der
halt noch mit 8 stunden bezahlt werden soll.

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Wenn also inzwischen pro Woche nur noch 20 Stunden gearbeitet wird, fällt das Urlaubsentgelt natürlich auch entsprechend geringer aus, egal wieviele Stunden/Woche man „damals“ gearbeitet hat.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

ja das ist ja auch richtig so, versteht sich ja. Es geht ja darum, den Resturlaub vor dem Beginn des Änderungsvertrages anzutreten, um diesen noch voll bezahlt zu bekommen. In der Elternzeit ruht doch das alte Arbeitsverhältnis, so dass man im Anschluss an die Elternzeit den alten Arbeitsvertrag fortführt, oder??? Also doch auch die restlichen 26 Urlaubstage erst abgelten kann, bevor man den Änderungsvertrag unterschreibt. Spricht da rechtlich was dagegen???

Grüße

Gritt

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Hallo

Es geht ja
darum, den Resturlaub vor dem Beginn des Änderungsvertrages
anzutreten, um diesen noch voll bezahlt zu bekommen.
(…)
Spricht da rechtlich was dagegen???

Nein. Je nach Teilzeitantrag muß der AG natürlich mitspielen.

Gruß,
LeoLo