Hier solltest Du zwischen gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Anspruch unterscheiden. Für den gesetzlichen Teil (vier Wochen im Standardfall) steht dir beim alten Arbeitgeber der volle Jahresanspruch zu. Die anderen Arten musst Du im jeweiligen Vertrag nachlesen.
Um „doppelten“ Urlaub zu vermeiden, hast Du eine Mitteilungspflicht, in der Du dem neuen Arbeitgeber über die genommenen Urlaubstage beim alten Arbeitgeber informierst.
dem AN eine Bescheinigung über die Zahl der gewährten Urlaubstage ausstellen.
Der „neue“ AG kann die Vorlage dieser Bescheinigung verlangen und den noch zu gewährenden Urlaub mit bereits vom alten AG gewährten Urlaub verrechnen.
Bei der konkreten Berechnung muß die jeweilige Struktur des Urlaubsanspruches (Arbeits-, Werk-, Kalendertage) anhand der Zahl der regelmäßigen Arbeitstage ermittelt werden und geprüft werden, ob es für den übergesetzlichen Urlaubsanteil eine Zwölftelungsregelung (falls ja, was für eine) in geltendem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag gibt.