Resturlaub/Überstunden bei befristetem AV ?

Problem
Umgang mit Resturlaub/Überstunden im Falle, dass ein befristeter
Arbeitsvertrag nicht wie mündlich zugesagt verlängert wird.

Situation

  1. Der Arbeitsvertrag von Arbeitnehmer (AN1) ist befristet
    vom 1.1.2004 bis 30.6.2006.
  2. AN1 hat die mündliche Zusage seines Vorgesetzten (VG1), dass der
    Vertrag verlängert wird.
  3. VG1 hat zwei Schreiben verfasst, um die Verwaltung (V1) des
    Arbeitgebers (AG1 öfftl. Dienst) zu veranlassen, einen neuen
    Arbeitsvertrag aufzusetzen. Kopien der Schreiben liegen AN1 vor.
  4. Laut mündlicher Überlieferung ist es im Hause üblich, dass AN1 den
    Arbeitsvertrag in Schriftform erst am 29.6. oder auch später
    erhält.
  5. Zur Zeit hat AN1 noch 19 Tage Resturlaub und über 100 Überstunden.
  6. Da AN1 bis 18.Juni bereits Urlaub genehmigt bekommen hat, könnte er
    bis Ende Juni maximal noch 10 von 19 Tagen Resturlaub nehmen.
    Da er von 19. bis 30.6. einige private und dienstliche Termine in
    Arbeitsplatznähe hat, kann der Urlaub in dieser Zeit nicht sinnvoll
    zu Erholungszwecken verwendet werden.
    Darüber hinaus hält AN1 es auch für sinnvoll, während der
    Entscheidung über die Verlängerung seines Arbeitsvertrages in
    Arbeitsplatznähe bzw. am Arbeitsplatz zu sein.
  7. AN1 würde den restlichen Urlaub gern in das ( hoffentlich )
    folgende Arbeitsverhältnis übernehmen.
  8. Eine Auszahlung von Resturlaub bzw. Überstunden ist laut mündlicher
    Überlieferung bei AG1 nicht möglich.
  9. Zwischen VG1 und AN1 besteht die müngliche Vereinbarung, dass AN1
    zwischen März bis Ende Juli dem Arbeitsplatz nicht länger als
    2 Wochen am Stück fernbleibt.

Fragen

  1. Hat AN1 grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Resturlaub aus dem
    bestehenden Vertrag in den neuen übernommen wird?
    Von Kollegen ist bekannt, dass deren Urlaub ohne Problem bzw.
    Beantragung übertragen wurde.
  2. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Ansprüche bezüglich
    Resturlaub und Überstunden durchzusetzen wenn AN1 keinen neuen
    Arbeitsvertrag von seinem AG1 erhält und Ihm dies auch nicht
    rechtzeitig vor Vertragsende mitgeteilt wird bzw. wenn er bis kurz
    vor Vertragsende in dem Glauben gelassen wird, sein Vertrag würde
    verlängert?
  3. Wie verhält es sich, wenn Bemühungen von AN1 um eine neue Stelle
    (dazu ist er per Arbeitsvertrag verpflichtet)
    erfolgreich sind und er eine andere Stelle annimmt.
  1. Hat AN1 grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Resturlaub
    aus dem bestehenden Vertrag in den neuen übernommen wird?

Vermutlich nur, wenn er wieder eine Stelle im öff. Dienst annimmt. (aber bez. ÖD kenn ich die Regelungen nicht)

  1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Ansprüche
    bezüglich Resturlaub und Überstunden durchzusetzen wenn AN1 keinen
    neuen Arbeitsvertrag von seinem AG1 erhält und Ihm dies auch
    nicht rechtzeitig vor Vertragsende mitgeteilt wird bzw. wenn er
    bis kurz vor Vertragsende in dem Glauben gelassen wird, sein Vertrag
    würde verlängert?

Resturlaub müsste nach Bundesurlaubsgesetz ausgezahlt werden. Zu Überstunden kommt es auf vertragliche/tarifvertragliche Vereinbarungen an.

  1. Wie verhält es sich, wenn Bemühungen von AN1 um eine neue
    Stelle (dazu ist er per Arbeitsvertrag verpflichtet)

Inwiefern ist er dazu lt. Arbeitsvertrag verpflichtet? Was steht denn dazu im Vertrag?

erfolgreich sind und er eine andere Stelle annimmt.

Dann hat er eine andere Stelle. Wo sollte das Problem sein?

MfG

Hallo

  1. Hat AN1 grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Resturlaub
    aus dem
    bestehenden Vertrag in den neuen übernommen wird?
    Von Kollegen ist bekannt, dass deren Urlaub ohne Problem
    bzw.
    Beantragung übertragen wurde.

Du meinst bei einer Vertragsverlängerung? Da passiert das automatisch. Ein neuer AG (außer erneut ÖD) übernimmt den Urlaub natürlich nicht.

  1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Ansprüche
    bezüglich
    Resturlaub und Überstunden durchzusetzen wenn AN1 keinen
    neuen
    Arbeitsvertrag von seinem AG1 erhält und Ihm dies auch
    nicht
    rechtzeitig vor Vertragsende mitgeteilt wird bzw. wenn er
    bis kurz
    vor Vertragsende in dem Glauben gelassen wird, sein Vertrag
    würde
    verlängert?

Abgeltung der Überstunden und des Resturlaubs schriftlich anmahnen und bei Nichtzahlung einklagen.

  1. Wie verhält es sich, wenn Bemühungen von AN1 um eine neue
    Stelle
    (dazu ist er per Arbeitsvertrag verpflichtet)
    erfolgreich sind und er eine andere Stelle annimmt.

Dann läuft der befristete AV natürlich einfach aus. Ich hoffe der AN hat sich längst bei der AfA arbeitslos gemeldet…?

Begrüßung und Verabschiedung wären übrigens sehr nett gewesen.

Gruß,
LeoLo

Hallo Xolophos,

vielen Dank für die Einschätzung im Namen von AN1.

  1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um Ansprüche
    bezüglich Resturlaub und Überstunden durchzusetzen wenn AN1 keinen
    neuen Arbeitsvertrag von seinem AG1 erhält und Ihm dies auch
    nicht rechtzeitig vor Vertragsende mitgeteilt wird bzw. wenn er
    bis kurz vor Vertragsende in dem Glauben gelassen wird, sein Vertrag
    würde verlängert?

Resturlaub müsste nach Bundesurlaubsgesetz ausgezahlt werden.
Zu Überstunden kommt es auf vertragliche/tarifvertragliche
Vereinbarungen an.

Spielen im Falle der Überstunden auch mündliche oder schriftliche
Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit eine Rolle?

  1. Wie verhält es sich, wenn Bemühungen von AN1 um eine neue
    Stelle (dazu ist er per Arbeitsvertrag verpflichtet)

Inwiefern ist er dazu lt. Arbeitsvertrag verpflichtet? Was
steht denn dazu im Vertrag?

Da steht:
„Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf ALGeld ist der AN
verplichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertrages persönlich beim
AA arbeitssuchend zu melden.“ … „Weiterhin besteht die
Verplichtung, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“

In Verbindung mit dem letzten Satz stellt sich AN1 die Frage, ob er
nun in der Dienstzeit Bewerbungen schreiben darf bzw. ob Anspruch darauf beseht, dass Fahrten zu Vorstellungsgespächen als Dienstreise
abgerechnet werden. :wink:

erfolgreich sind und er eine andere Stelle annimmt.

Dann hat er eine andere Stelle. Wo sollte das Problem sein?

AN1 fragt sich ob es Einfluss auf die Anschprüche aus Punkt 2. hat
wenn er selbst kündigt bzw. den neuen Vertrag dann nicht
unterschreibt. Ob er möglicherweise dazu verplichtet gewesen wäre
den Urlaub rechtzeitig zu nehmen bzw. Überstunden auszugleichen.

Mit freundlichen Gruessen

Angestellter23

Hallo LeoLo,

vielen Dank auch Dir für die klare Einschätzung im Namen von AN1.

  1. Wie verhält es sich, wenn Bemühungen von AN1 um eine neue
    Stelle
    (dazu ist er per Arbeitsvertrag verpflichtet)
    erfolgreich sind und er eine andere Stelle annimmt.

Dann läuft der befristete AV natürlich einfach aus.

AN1 fragt sich ob es Einfluss auf die Anschprüche (UrlGeld Überstd.) hat wenn er selbst den neuen Vertrag dann nicht
unterschreibt. Ob er möglicherweise dazu verplichtet gewesen wäre
den Urlaub rechtzeitig zu nehmen bzw. Überstunden auszugleichen.

Ich hoffe
der AN hat sich längst bei der AfA arbeitslos gemeldet…?

Ja

Mit freunlichen Grüssen

Angestellter23

Hallo Angestellter,

Spielen im Falle der Überstunden auch mündliche oder
schriftliche
Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit eine Rolle?

Inwiefern zur Arbeitszeit? Im ÖD kann ich mir nicht so recht vorstellen, dass sich nicht auch irgendwo ne Regelung zu Überstunden findet. Ob es im TVÖD (oder welcher TV da auch anwendbar sein mag) auch so steht, weiß ich nicht, aber zumindest im BAT bedürfen Nebenabreden der Schriftform, da wären also mündliche Abreden dann wohl eh nicht gültig.

Da steht:
„Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf ALGeld ist
der AN
verplichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertrages
persönlich beim
AA arbeitssuchend zu melden.“ … „Weiterhin besteht die
Verplichtung, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“

Das ist so ne Floskel die sich aus SGB III §§ 2 und 37b ergibt. Damit der AN dann nicht sagen kann „Das hab ich nicht gewusst, dass ich mich da melden muss.“

In Verbindung mit dem letzten Satz stellt sich AN1 die Frage,
ob er
nun in der Dienstzeit Bewerbungen schreiben darf bzw. ob
Anspruch darauf beseht, dass Fahrten zu Vorstellungsgespächen
als Dienstreise
abgerechnet werden. :wink:

[Ironie]Ja das wäre sicher ne gute Idee, sich die Fahrt zu Vorstellungsgesprächen als Dienstreise bezahlen zu lassen.[/Ironie]. Aber vielleicht hilft dir wenigstens folgendes http://bundesrecht.juris.de/bgb/__629.html

wenn er selbst kündigt bzw. den neuen Vertrag dann nicht
unterschreibt. Ob er möglicherweise dazu verplichtet gewesen
wäre
den Urlaub rechtzeitig zu nehmen bzw. Überstunden
auszugleichen.

Ob er einen neuen Arbeitsvertrag eingeht oder nicht, hat auf die Urlaubsabgeltung keinen Einfluss. Wobei zur Abgeltung ja im Gesetz folgendes steht: „(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“. Da ist also eigentlich nur die Rede davon, wenn der Urlaub nicht gewährt werden kann. Wenn der Urlaub gewährt werden kann, bin ich mir nicht sicher, ob der AN von sich aus einfach sagen kann „Ach nö, ich nehm den jetzt nicht. Ich nehm lieber die Abgeltung.“
Zu Überstunden, sollte man sich erkundigen, was geregelt ist (TV evtl. in Verbindung mit Arbeitsvertrag).

MfG

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Hallo

AN1 fragt sich ob es Einfluss auf die Anschprüche (UrlGeld
Überstd.) hat wenn er selbst den neuen Vertrag dann nicht
unterschreibt. Ob er möglicherweise dazu verplichtet gewesen
wäre
den Urlaub rechtzeitig zu nehmen bzw. Überstunden
auszugleichen.

Nein. Das hat keinen Einfluß.

Gruß,
LeoLo