Was passiert wenn der AN fristgerecht innerhalb seiner Kündigungsfrist kündigt, diese aber kürzer ist als der Resturlaub der ihm eigentlich noch zusteht ?
Beispiel:
AN kündigt am 29.06. zum 31.07. unter Einhaltung seiner 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende. AN hat aber noch 28 Tage Resturlaub.
Folglich ist der AN ja gar nicht mehr lang genug im Unternehmen um seinen Resturlaub zu nehmen.
Kann der AG in einem solchen Fall die Kündigung zum 31.07. verweigern ? Sprich muss der AN dann später, also zum 31.08. kündigen ?
Oder hat der AN dann Anspruch darauf seinen Resturlaub ausgezahlt zu bekommen ?
Soweit ich informiert bin , müsste es folgendermaßen laufen:
Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub vorhanden ist, muß dieser gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz vom Arbeitgeber in Geld abgegolten werden. Die eigentliche Freizeitgewährung ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, aber die Zahlung des Entgeltes. Dieses Entgelt muß dann mit der Schlußabrechnung vom Arbeitgeber abgerechnet und dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen.
Lieber Grußund ein schönes Wochenende.
sandra.
Kann der AG in einem solchen Fall die Kündigung zum 31.07.
verweigern ? Sprich muss der AN dann später, also zum 31.08.
kündigen ?
Oder hat der AN dann Anspruch darauf seinen Resturlaub
ausgezahlt zu bekommen ?
Gruß,
Muckel.
Hallo Muckel,
wenn der AN fristgerecht kündigt und der Resturlaub übersteigt die Kündigungsfrist dann verfällt der übrige Urlaub.
Eine verlängerung der Kündigungsfrist ist somit Unsinn.
Ich bin da nicht ganz sattefest, aber der Anspruch auf Urlaub kann nicht aufgelöst werden, wenn der Anspruch rechtens ist.
Gibt es etwa eine BVB die besagt, dass Urlaub bis zum Tag x genommesn seien muss, dürfte Resturlaub aus diesen „nicht genommenen Beständen“ auch keinen Anpruch ergeben.
Ansonsten tendire ich klar zu der Mutmassung: sofort zu Haus ebleiben und eher Auszahlen!