Hallo @ all,
diese Frage bezieht sich auf einen fiktiven Fall.
Angenommen ein AN hat eine Kündigungsfrist von 4 Wochen und noch 12 Tage Urlaubsanspruch.
Der AN kündigt zum 15. Juli. Die Kündigung geht der Leiharbeitsfirma am ca. 13. Juni zu. Nun muss ja noch der Entleiher benachrichtigt werden.
Kann der Entleiher (oder auch der Verleiher) dann den AN zwingen, sofort in den Urlaub zu gehen, weil die nächsten 12 Tage weniger Personal im Urlaub ist, als in den letzten 12 Tagen vor dem Kündigungstermin?
Danke im Voraus.
LG
Lini
Hmm, hat keiner eine Idee?
Wie wäre es denn im Normalfall ohne Entleiher? Kann der AG einen zu o.g. Sache zwingen?
LG
Hallo,
Kann der Entleiher (oder auch der Verleiher) dann den AN
zwingen, sofort in den Urlaub zu gehen, weil die nächsten 12
Tage weniger Personal im Urlaub ist, als in den letzten 12
Tagen vor dem Kündigungstermin?
Der Entleiher braucht doch den AN gar nicht zu zwingen. Der hat ja seinen Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma und sagt einfach. ‚‚Ich brauche den AN von … bis … nicht.‘‘. Dann ist es Sache der Zeitarbeitsfirma, was sie in der Zeit mit ihrem AN macht. Der Urlaub ist mit dem Arbeitgeber zu regeln … und das ist die Zeitarbeitsfirma.
MfG
Hi,
vielen Dank für deine Antwort.
Ok, ich müsste vielleicht noch ein paar Dinge hinzufügen:
(dies bezieht sich weiterhin auf einen fiktiven Fall)
Der AN hat seit drei Jahren einen „Dauereinsatz“ bei dem Entleiher. Dieser Einsatz wird jedes halbe Jahr wieder um ein weiteres halbes Jahr verlängert. Er ist also ständig da und nicht nur temporär.
Somit ist nun etwas anders, oder ich hab das in deiner Antwort vorher falsch verstanden.
LG
Lini
Hi,
Somit ist nun etwas anders, oder ich hab das in deiner Antwort
vorher falsch verstanden.
Da ist nichts anders. Der AG ist noch immer die Zeitarbeitsfirma und mit der ist die Gewährung des Urlaubs zu regeln. Wenn die Zeitarbeitsfirma auf den Entleiher verweist, dann kann der AN es mit dem Entleiher regeln.
Bei der Gewährung des Urlaubs geht es ja nicht nur nach dem Wunsch des AN ->
‚‚Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.‘‘
http://www.buzer.de/gesetz/3512/a49773.htm
Was in dem fiktiven Fall nun genau zutrifft, kann man aus der Ferne allerdings nicht so gut beurteilen.
Ja prima. Vielen Dank.
Das hat mir sehr weitergeholfen.
-)
LG
Lini
o.t.
Das hat mir sehr weitergeholfen.
Du meinst bestimmt, es hat dem fiktiven AN weiter geholfen. 
MfG