Resturlaubsansprüche bei Freistellung

Hallo Community,

wie schon aus dem Titel zu erkennen geht es um Resturlaubsansprüche bei einer Freistellung.

Ein Azubi, der einen Monat vor seiner mündlichen Prüfung stand, wurde mündlich (des Azubis Erachtens nach unwiderruflich) freigestellt, da der Ausbilder auf die Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Tag der bestandenen Prüfung unter Fortzahlung des Auszubildendengehaltes verzichtet hat.
Da der Azubi diesen Zeitraum auch nutzen wollte, den Bewerbungslauf nebenher langsam zu beginnen, fragte er an ob er dies aktiv tun könnte, er bekam die Antwort dass die Freistellung ausschließlich als Nutzen zur Vorbereitung auf die bevorstehenden Prüfungen dienen sollte.
Das Beschäftigungsverhältnis endete somit „normal“ durch das Bestehen der Abschlussprüfung.

Im Anschluss wurden die Dokumente der Prüfung wie üblich an den Betrieb geschickt, diese konnte sich der Azubi dort abholen. Am diesem Tag sprach der Azubi den Ausbilder erneut auf den Resturlaub an, der Ausbilder schrieb sich eine Notiz und sagte das dieser nach Berechnung vergütet wird.
(in Anwesenheit der Lebensgefährtin des Azubis)

Da nach drei Wochen „Bearbeitungszeit“ nichts geschehen war, schrieb der Azubi dem Ausbilder erneut eine Nachricht, da er die drei Wochen für eine mehr als angemessene Frist für diesen Vorgang hielt.

Eine Woche später erhielt der Azubi die Antwort, dass die Freistellung für den „Rest“ der Ausbildungszeit unter der Maßgabe erfolgte, um in dieser Zeit den Resturlaub zu nehmen.
Davon hatte der Azubi jedoch keine Kenntnis, der Ausbilder hat dies nicht deutlich gemacht und änderte (wie oben beschrieben) seine Meinung.

Hallo

Der Schilderung nach ist keine Freistellung erfolgt, die eine Anrechnung der Urlaubsansprüche rechtfertigt. Der Azubi muß seine Ansprüche ggf einklagen, wenn der AG sich nicht einsichtig zeigt.

Gruß,
LeoLo

Ugh.

Ergänzend würde ich noch anmerken wollen, dass diese „bezahlte Freistellung“ bei einem Azubi schon gegen jede Kleiderordnung verstoßen dürfte - vor dem Arbeitsgericht könnte die eine oder andere peinliche Frage dazu auftauchen. §2(1) BBiG bestimmt den Ort der Berufsausbildung, der dann im Ausbildungsvertrag näher spezifiziert wird; §14 sagt, dass die Ausbildenden die Ausbildung aktiv durchführen (lassen) müssen. Daraus würde ich ableiten, dass eine Anweisung des sinngemäßen Inhalts „Mach dich vom Acker und sieh zu, wo du weiterlernst; ich zahle dir dein Geld weiter, Hauptsache, du bist weg“ gegen das Berufsbildungsgesetz verstößt.

Das berührt natürlich die Gültigkeit der mündlich getroffenen Vereinbarung überhaupt nicht, und wenn der Ausbildende nicht schlüssig nachweist, dass hier irgendwann Urlaub für den fraglichen Zeitraum beantragt wurde, ist der Urlaubsanspruch noch in voller Höhe vorhanden.

Aga,
CBB