Restware aus Geschäftsaufgabe verkaufen?

Hallo zusammen,

wie verhält es sich mit dem Finanzamt, wenn das Gewerbe wegen schlechtem Verkauf abgemeldet wurde, aber noch sehr viel Restware auf Lager ist.

Wie und auf welche Weise muss man dem Finanzamt mitteilen, dass man noch Ware hat oder kann man diese verkaufen? Muss man es melden?

Wenn das Gewerbe abgemeldet ist, kann man ja auch keine Rechnungen mehr erstellen.

Wie könnte man sich da verhalten, ohne Stress mit dem Finanzamt zu bekommen?

Vielen dank schonmal für eure Antworten!

Hallo zusammen,

wie verhält es sich mit dem Finanzamt, wenn das Gewerbe wegen
schlechtem Verkauf abgemeldet wurde, aber noch sehr viel
Restware auf Lager ist.

Das hat mit dem FA nichts zu tun.

Wie und auf welche Weise muss man dem Finanzamt mitteilen,
dass man noch Ware hat

Hat mit dem FA auch erstmal nichts zu tun.

oder kann man diese verkaufen?

Verkaufen, verschenken, wegschmeißen. Was auch immer.

Muss man es melden?

Den Verkauf? Die Einnahmen sind wiederum bei der nächsten Steuererklärung anzugeben.

Wenn das Gewerbe abgemeldet ist, kann man ja auch keine
Rechnungen mehr erstellen.

Korrekt.

Wie könnte man sich da verhalten, ohne Stress mit dem
Finanzamt zu bekommen?

Doch nicht etwas „schwarz“ verkaufen? Das ist ungesetzlich.
Er kann die Waren für einen Euro an einen anderen Unternehmer verkaufen, welcher sie offiziell mit Rechnung verkauft. Ob sich der Unternehmer dann bei einem erkenntlich zeigt liegt an den beiden.

Servus,

die Version „Achegal - Wirdschonklappen - Diekönnmichmal“ kennst Du ja schon. Da darf ich Dir ergänzend noch erklären, wies richtig geht:

Wie und auf welche Weise muss man dem Finanzamt mitteilen,
dass man noch Ware hat oder kann man diese verkaufen?

Das lässt sich in der Schlussbilanz auf den Stichtag der Betriebsaufgabe ohne weiteres erkennen. Bilanziert werden muss bei Betriebsaufgabe ohnehin, auch wenn vorher trotz Handelsgewerbe eine Überschussrechnung akzeptiert worden ist.

Das geht in zwei Schritten: (1) Ermittlung des Übergangsverlustes (vermutlich) von Überschussrechnung zu Bilanzierung, üblicherweise zu Beginn des Jahres der Betriebsaufgabe, ist aber auch auf den Stichtag der Schlussbilanz möglich und (2) Erstellung der Schlussbilanz. Bei dieser wird der Warenbestand per Aufgabe nach Inventur angesetzt. Allerdings zum Teilwert bewertet, nicht zu Anschaffungskosten oder davon abgeleiteten Werten.

Der Einfluss des bisher nicht berücksichtigten Warenbestandes auf das Ergebnis wird auf diese Weise berücksichtigt.

Ferner muss man noch bei der Umsatzsteuer drauf achten, dass die Entnahme des Warenbestandes zum Stichtag Betriebsaufgabe USt-pflichtig ist.

Wenn man so vorgeht wie beschrieben, ists egal, ob später noch folgende Verkäufe dem Betrieb zuzurechnen sind oder nicht, weil bei realistischer Bewertung der Ertrag daraus eh schon im ermittelten Ergebnis enthalten ist.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Das hat mit dem FA nichts zu tun.

Echt nicht? Ich dachte, die Leute dort lesen ab und zu im EStG?

Wie und auf welche Weise muss man dem Finanzamt mitteilen,
dass man noch Ware hat

Hat mit dem FA auch erstmal nichts zu tun.

Aha. Wie sieht die Bilanz eines Handelsunternehmens aus, wenn man den Warenbestand weglässt? Ich stell mir vor, sie bekommt eine ziemliche Schlagseite nach rechts. Das ist ziemlich unüblich, normalerweise ist Summe Aktiva gleich Summe Passiva.

Den Verkauf? Die Einnahmen sind wiederum bei der nächsten
Steuererklärung anzugeben.

Abgesehen davon, dass Du Dich damit um die Entnahmen herummogelst, sollte schon entschieden werden, ob das Gewerbe ruht oder aufgegeben wird. So eine Suppe, wie Du beschreibst, ist nich ganz das Gelbe vom Ei.

Wenn das Gewerbe abgemeldet ist, kann man ja auch keine
Rechnungen mehr erstellen.

Korrekt.

Falsch. Warum sollte das so sein?

Er kann die Waren für einen Euro an einen anderen Unternehmer
verkaufen, welcher sie offiziell mit Rechnung verkauft. Ob
sich der Unternehmer dann bei einem erkenntlich zeigt liegt an
den beiden.

Bitte gib ein paar Quellen (Gesetz, Richtlinie etc.), mit der sich diese Poesie begründen lässt. Ausnahmsweise ist sogar der „Konz“ erlaubt…

Schöne Grüße

MM

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mal sehen

Das hat mit dem FA nichts zu tun.

Echt nicht? Ich dachte, die Leute dort lesen ab und zu im
EStG?

Das tun sie bestimmt, aber Warenbestände (darauf bezog sich die Frage) wurden noch nie ans FA gemeldet. Eine Schlussbilanz war nicht erwähnt.

Wie und auf welche Weise muss man dem Finanzamt mitteilen,
dass man noch Ware hat

Hat mit dem FA auch erstmal nichts zu tun.

Aha. Wie sieht die Bilanz eines Handelsunternehmens aus, wenn
man den Warenbestand weglässt? Ich stell mir vor, sie bekommt
eine ziemliche Schlagseite nach rechts. Das ist ziemlich
unüblich, normalerweise ist Summe Aktiva gleich Summe Passiva.

Absolut korrekt. Der Fragesteller erstellt keine SB, da sich die Frage sonst erübrigt hätte.

Den Verkauf? Die Einnahmen sind wiederum bei der nächsten
Steuererklärung anzugeben.

Abgesehen davon, dass Du Dich damit um die Entnahmen
herummogelst, sollte schon entschieden werden, ob das Gewerbe
ruht oder aufgegeben wird. So eine Suppe, wie Du beschreibst,
ist nich ganz das Gelbe vom Ei.

Ein Ruhen ist nicht der Fall, da der Fragesteller eindeutig von Abmeldung sprach.

Wenn das Gewerbe abgemeldet ist, kann man ja auch keine
Rechnungen mehr erstellen.

Korrekt.

Falsch. Warum sollte das so sein?

Weil eine Privatperson keine Rechnungen schreiben kann, da die gesetzlich geforderten Rechnungsbestandteile nicht zu erfüllen sind. Er kann max. eine Quittung schreiben.

Er kann die Waren für einen Euro an einen anderen Unternehmer
verkaufen, welcher sie offiziell mit Rechnung verkauft. Ob
sich der Unternehmer dann bei einem erkenntlich zeigt liegt an
den beiden.

Bitte gib ein paar Quellen (Gesetz, Richtlinie etc.), mit der
sich diese Poesie begründen lässt. Ausnahmsweise ist sogar der
„Konz“ erlaubt…

Ein bischen Fantasie ist schon nötig, die hier nicht jeder Leser beibringt um dem Fragesteller praktische Tipps aufzuzeigen.