Hallo,
nehmen wir an, Geschädigter erhält nach einem Auffahrunfall einen Brief von der Versicherung, mit einem Restwertangebot von 2.770€ mit dem Hinweis, dass man laut Bundesgerichtshof verpfichtet sei, eine solche sich darbietende Verwertungsmöglichkeit zu ergreifen (BGH, 1.6.2010, VI ZR 316/09).
In dem Gutachten würde das drin stehen:
Wiederbeschaffungswert icnl. 2,4% Differenzsteuer 6.500€
Reparaturkosten 4.800€
Wiederbeschaffungsdauer 14 Tage
Reparaturdauer 4 Tage
Nutzungsausfall 59€ pro Tag
Das Fahrzeug ist fahrfähig.
Geschädigter möchte aufgrund des Fahrzeugalters nicht reparieren lassen, sondern so weiterfahren (was ohne Probleme möglich ist). Auf gar keinen Fall verkaufen.
Könnte die Versicherung den Geschädigten zwingen, das Auto zu verkaufen? Und wie wäre eine korrekte Abrechung, wenn der geschädigte nicht reparieren lassen möchte?
Vielen Dank schon einmal.
Gruß, Robby