Hallo,
die StVZO sagt im §51a:
„(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Absatz 10 Nummer 3 ist anzuwenden.“
§53 sagt dort:
„Die Kennzeichnung von
1…
2…
3.schweren und langen Fahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
ist zulässig.
Bei den in Satz 1 Nummer 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.“
Was heißt das nun? Darf man nun an PKW eine solche retroreflektierende Markierung anbringen? Ich verstehe nicht, wie man nun diesen Satz 3 „anwenden“ soll.
Leider finde ich auch den Anhang nicht. Erfüllt eine Folie nach ECE 104 die Bedingungen des Anhangs?