Fragenbereich: Muss man einem Händler (großes Versandhaus) den Retoure-Beleg* im Original zusenden, wenn dieser ihn verlangt? (*Nachweis der Rücksendung eines Paketes - Belegausdruck durch deutsche Post)
Welche konkreten Pflichten hat ein Kunde (Privatperson) bezüglich der Nachweis-Erbringung / Nachweis-Zusendung?
Reicht nicht auch eine Kopie / ein Foto / ein Fax / ein E-mail (Scan) des Beleges? (und/oder)
Muss der Kunde die dafür aufzubringenden Portokosten selbst tragen? (Sofern man überhaupt Originale verschickt - Sicher nur per Einschreiben-Rückschein!)
Herzlichsten Dank für ihre Hilfe & ein angenehmes Wochenende.
Fragenbereich: Muss man einem Händler (großes Versandhaus) den
Retoure-Beleg* im Original zusenden, wenn dieser ihn verlangt?
(*Nachweis der Rücksendung eines Paketes - Belegausdruck durch
deutsche Post)
Welche konkreten Pflichten hat ein Kunde (Privatperson)
bezüglich der Nachweis-Erbringung / Nachweis-Zusendung?
wenn der Kunde behauptet, dass er etwas zurück geschickt hat, der Händler dies aber bezweifelt, liegt die Beweislast selbstverständlich beim Kunden.
Reicht nicht auch eine Kopie / ein Foto / ein Fax / ein
E-mail (Scan) des Beleges? (und/oder)
Offensichtlich reicht dem Händler das nicht. Eine Kopie / ein Foto / ein Fax / ein E-mail (Scan) des Beleges lässt sich leicht manipulieren.
Muss der Kunde die dafür aufzubringenden Portokosten selbst
tragen? (Sofern man überhaupt Originale verschickt - Sicher
nur per Einschreiben-Rückschein!)
Kommt darauf an, auf welcher Grundlage die Rücksendung erfolgte.
Also ist der Kunde verpflichtet den Originalbeleg per Post an den Händler zu schicken? Wenn dieser Beleg aber verloren gehen sollte, hat der Kunde doch nichts mehr in der Hand?
Auf der Kopie / Scan etc. sind alle notwenigen Daten für eine Recherche vorhanden. Die Identnummer (Originalretourevordruck des Unternehmens wurde verwendet) und der Tag der Ansendung reicht meiner Meinung nach völlig aus, um bei der Post nachzufragen, ob dieses Paket auch wirklich abgesendet wurde.
(Ich habe selbst schon nur mittels dieser Daten telefonisch bei der Post erfolgreich nachfragen können, ob und wann und an wen ein Paket abgeschickt wurde.)
Ich schließe mich dem Vorschreiber uneingeschränkt an.
Die Erfahrung aus einem zwei laufenden Rechtsstreitigkeiten mit Versicherungen lehrt, dass man auf keinen Fall Originale aus der Hand geben sollte. Man mindert in einer möglichen juristischen Auseinandersetzung die eigenen Erfolgschancen.
Beweismittel behält stets der, der die Nachweispflicht hat (bis befugte Rechtsvertreter diese offiziell entgegennehmen) - So habe diesen Sachverhalt bisher auch verstanden.
Allerdings verunsichert es den Kunden natürlich, wenn es sich um ein großes Versandhaus handelt und es da gängige Praxis zu sein scheint, den Kunden zur Übersendung der Original-Absende-Nachweise aufzufordern. Zumal wenn am Telefon von verschieden Mitarbeitern behauptet wird, dass die Angelegenheit sonst nicht bearbeitet werden kann.
Wie verhält sich also Kunde nun konkret und korrekt - ohne das Original aus den Händen zu geben? Der Original-Beleg ist vorhanden. Die Ware wurde fristgemäß abgesendet. Also stellt sich nur die Frage, wie wird das dem Unternehmen übermittelt - ohne das das einzige Beweismittel, was der Kunde ja hat, an das Unternehmen geschickt werden muss. Zumal über den Postweg - auf dem augenscheinlich ja schon die Ware verloren gegangen ist.
Es scheint gängige Praxis bei diesem Unternehmen (großes deutsches Versandhaus) zu sein, dem Kunden zu suggerieren, dass er nur durch Zusendung des Originals eine Ausbuchung der Warenkosten und der mittlerweile hinzugekommenen Mahnkosten erreichen kann. Auf 3 E-Mails von Seiten des Kunden an das Unternehmen wurde nicht reagiert. Eine Verständigung über den Sachverhalt erfolgte nur per Telefon - der Kunde rief das Unternehmen an.
(Ich wünsche ihnen viel Erfolg bezüglich ihrer laufenden Verhandlungen!)
Das Versandhaus kann Einsicht nehmen, es kann auf seine Kosten
beim Notar eine Kopie beglaubigt werden oder eben nicht.
eher „eben nicht“. Schließlich will der Kunde hier etwas. Wieso sollte das Versandhaus dann bemüht sein und die Kosten für eine Beweisführung des Kunden tragen?
Der Kunde macht nichts und ignoriert auch schlimme Inkassopost bis hin zum Mahnbescheid, dem er widerspricht oder Klage, da beauftragt er dann einen Anwalt und schlägt mit seinem Original-Einlieferungsbeleg zurück, dann kommt vielleicht noch jemand auf die Idee, in dem Paket sei gar nicht gewesen, was der Kunde behauptet, …
Variante 2:
Der Versandhändler hat ggf. auch Niederlassungen in der Nähe, da macht dann jemand eine Kopie von dem Original und sendet die Kopie über die interne Post an die verantwortliche Abteilung oder faxt das Original eben durch
Variante 3:
Der Kunde geht zum Notar und lässt sich eine beglaubigte Kopie anfertigen, vielleicht findet er ja eine andere öffentliche Stelle, die Beglaubigungen durchführt.
Variante 4:
Der Kunde scannt das mit dermaßen hoher Auflösung ein, dass er dann schon Geldfälscherqualitäten haben müsste, um das unsichtbar zu fälschen.
Variante 5:
Der Kunde schickt dem Versandhändler neben der Kopie noch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Daten 100 % mit dem Original übereinstimmen.
… weil es Originalbeweise überlassen haben will, was das Versandhaus noch nicht einmal in einem Prozess erreichen kann?
Der Kunde muss gegenüber dem Versandhaus überhaupt keinen Beweis führen, Beweisführung ist Prozessen vorbehalten und selbst da läuft es anders.
Der Kunde kann auch einfach gar nichts mehr tun, im Rahmen eines Prozesses dann sein Original zücken, ohne dass das Versandhaus dann einwenden könnte, man hätte ihm ja außergerichtlich nicht das Original gezeigt.
Der Kunde kann auch einfach gar nichts mehr tun, im Rahmen
eines Prozesses dann sein Original zücken, ohne dass das
Versandhaus dann einwenden könnte, man hätte ihm ja
außergerichtlich nicht das Original gezeigt.
Ich frage mich, ob man das irgendwie im Rahmen von § 93 ZPO berücksichtigen könnte. So nach dem Motto: „Ich hätte ja gezahlt, wenn man mir bewiesen hätte, dass ich zahlen muss.“
§ 93 ZPO Analog? Denn sofortiges Anerkenntnis des Klägers gibt es ja nicht.
Es gibt allerdings bei der umgekehrten Gestaltung den Fall, dass keine Klageveranlassung vorliegen soll, weil der Kläger trotz Aufforderung des Beklagten seine Ansprüche nicht beziffert und nicht „belegt“ (LG München VersR 1979, 459).
Schließt aber auch keine Überlassung von Originalen ein.
Vielen Dank für ihre Mühe mit dieser sehr ausführlichen Auflistung!
(Die Kundin wird vermutlich Variante 5 wählen.)
Zumal - meinem Empfinden nach - das Dokument (Einlieferungsbeleg) nicht der (einzige) Nachweis ist, dass die Ware zurückgeschickt wurde, denn anhand der Identnummer (die das Unternehmen selbst seinem Kunden zugeteilt hat) kann bei Post nachgefragt werden, ob/wann das Paket verschickt wurde. Insofern ist die Speicherung der Daten beim Beförderungsunternehmen doch der eigentliche Nachweis und nicht der Zettel, der bei der Datenaufnahme dem Kunden in die Hand gedrückt wird.
An dieser Stelle nun ein großes DANKE! an alle, die mir geantwortet haben. Sie haben mir sehr geholfen. Ich wünsche ihnen ein schönes, sonniges Wochenende.