Hallo,
angenommen, man hat im Internet was gekauft, per Nachnahme gezahlt, Ware wegen Nichtgefallens zurückgesendet und nun gibt es Ärger. D.h. Händler verweigert den Widerruf, in dem er mailt, dass dieser nicht möglich sei, weil die Ware angeblich nicht im Neuzustand sei. Käufer besteht auf Widerruf und sendet Einschreiben mit Rückschein mit seiner Geldforderung über die Rückerstattung.
Sowohl bei Paketannahme (Retourensendung) als auch bei Entgegennahme des Einschreibens/Rückschein hat ein Fremder unterschrieben bzw. entgegengenommen.
Es folgen Mails, dass der Käufer doch die Emails zur Kenntnis nehmen solle. Es wird nicht auf postalische Schreiben und das Einschreiben eingegangen.
Ist der Käufer verpflichtet, auf Mails zu reagieren?
Bei dem Händler handelt es sich um ein Einzelunternehmen. Wer haftet, wenn bspw. der Händler das Einschreiben nicht bekommen oder auch wenn der Fremde vor Abgabe an den Händler evtl die Ware aus dem Paket geholt und benutzt hätte?
Wenn hier das Haftungsrisiko beim Käufer bzw Absender der Retourensendung läge, könnte doch jeder Einzelhändler seine Nachbarn oder wen auch immer indirekt beauftragen, Post entgegenzunehmen und schließlich zu benutzen,so dass eine Schadensersatzpflicht seitens des Käufers bestünde, nicht?
Das gesetzliche Widerrufsrecht des K, unterstellt, er ist Privatperson, kann der VK nicht verweigern - durchaus aber die Rückzahlung des vollen Kaufpreises, wenn er Wertersatz durch Gebrauchsspuren oder eingetretene Verschlechterung der Neuware geltend macht.
Da der VK nunmehr auf Zahlung klagen muss, muss er den Anspruchsgrund dafür auch beweisen, also, dass die Ware zwar geprüft, aber nicht wertmindernd benutzt hat.
Die Behauptung, die Verschlechterung sei von einem anderen, gar dem VK verursacht, dürfte, nicht beweisbar, eher nicht durchdringen.
Da der VK nunmehr auf Zahlung klagen muss, muss er den
Anspruchsgrund dafür auch beweisen, also, dass die Ware zwar
geprüft, aber nicht wertmindernd benutzt hat.
Die Behauptung, die Verschlechterung sei von einem anderen,
gar dem VK verursacht, dürfte, nicht beweisbar, eher nicht
durchdringen.
So? Wer trägt denn hier welche Beweislast? Wäre ja für jeden Händler ein leichtes, irgendeine Verschlechterung zu behaupten und ggf. seinen Schrott so oft zu liefern und jeweils teilweise bezahlen zu lassen, bis es sich gelohnt hat.
Imho muss in einem Zivilprozess jeder das beweisen, was für ihn vorteilhaft wäre. Das bedeutet: der Händler muss erst mal die Verschlechterung beweisen, danach der Käufer, dass die Ware beim Zurückschicken im gleichen Zustand war wie beim Empfangen. Und was nach dem Abgeben beim Paketdienst oder beim Händler damit passiert ist, muss ihn nicht interessieren - wenn alles so verpackt war wie auf dem Hinweg.
Gruß
loderunner (ianal)