Rettungskräfte in Wohnung

Einer Person Haus (Hochhaus) wird z. Z. renoviert, die Fassade wird erneuert. Nun ist ein Bauarbeiter auf dem Gerüst, genau vor dem Fenster „der einen Person“ verunglückt. Feuerwehr, Polizei und Notarzt rückten an. Da er genau vor dem Schlafzimmerfenster lag, wurde er durch die Wohnung gerettet. Ein halbes Dutzend Rettungskräfte „drangen“ in die Wohnung ein und trugen den, etwas beleibteren Herrn, raus, nachdem sie ihn vor Ort „verarztet“ hatten. Dabei kam es zu einigem, meist kleineren, Schaden in der Wohnung.
Besonders zimperlich gingen die Leute ja nicht um. Irgendetwas ist auf den Teppichboden getropft. Es ist rötlich, ob Blut oder nicht kann „man“ nicht sagen, „man“ durfte ja nicht dabei sein. Jedenfalls beim aufräumen und putzen danach lagen überall Kanülen, Zeugs von Spritzen etc. herum. Auch ging eine Steckverbindung zur Verlängerung eines TV Kabels zu Bruch, mit ihren großen Stiefeln ist einer wohl drauf getreten.

Wer ist nun für den Schaden verantwortlich? Rettungskräfte, Chef des Arbeiters oder eine eigene Versicherung? An wenn sollte man sich hierzu wenden?

Die „eine Person“ dankt schon mal im voraus für die Ratschläge.

Hallo Karl Heinz,

ich meine mich erinnern zu können, dass die Rettungsdienste für solche Fälle versichert sind.

  1. Schritt
    Dokumentier alle Schäüden mit Kamera.

  2. Schritt
    Forderungsschreiben mit Schilderung des Einsatzes sowie Belegfotos an die Rettungsleitstelle, welche für das Gebiet zuständig ist.

Sodann sollte eigentlich deren Versicherung dafür einspringen.

Hoffe geholfen zu haben,

k@@rsten

Hi Karl Heinz,

wie schon geschrieben, alle Schäden dokumentieren.
Dann die Leitstelle ansprechen und eine Kopie des Einsatzberichtes erbitten, mit der Begründung, die Du hier gegeben hast.

Entweder kommt die Kommune auf, oder der Versicherer des Arbeitgebers des Verunfallten.

Rechtsgrundlage des Eindringen ist übrigens § 323c StGB

Gandalf

Hallo Gandalf,
die Rechtsgrundlage für das Eindringen in Wohnungen findest Du im Gefahrenabwehrrecht (also in den Polizeigesetzen der Länder). § 323c StGB sanktioniert lediglich die unterlassene Hilfeleistung.
Dachsgruß

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Hallo K.-H.,

der Einsatz des Rettungsdienstes erfolgt nach den „Rettungsdienstgesetzen“ der jeweiligen Bundesländer.
Daher ergibt sich eine „Amtshaftung“ der jeweiligen Träger des
Rettungsdienstes (Kreise/Gemeinden oder Kreisfreie Städte).
Ansprüche würde ich über einen Anwalt regeln lassen,das es für den Laien
mitunter schwer ist,die „Zugehörigkeit“ zu ermitteln…

mfg

Frank