Frage zu einer Handwerkerrechnung bzw. Versicherungsentschädigung (Inland-Haftpflichtschaden). Die Handwerkerrechnung ist ohne Umsatzsteuer ausgestellt, verweis auf das Reserve Charge Verfahren (Inlandsunternehmen) - § 13 b Ust Sachverhalt. Die Versicherung überweist die Rechnung des Handwerkers direkt ohne Umsatzteuer.Wer ist verpflichtet die Umsatzsteuer abzuführen oder könnte diese von der Versicherung zurück geholt werden?
Wie wäre es bei Privatpersonen?
Welche §§ könnte man nachlesen?
Null mol Null ess Null bliif Null
Servus,
wenn die Handwerkerrechnung zutreffend ohne USt ausgestellt ist - das wäre der Fall, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen ausführt - schuldet der Leistungsempfänger die USt, und er kann sie in der Regel gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, unterm Strich bleibt eine Zahllast von Null.
Das ist ganz unabhängig von einer Versicherungsleistung: Der Vorsteuerabzug setzt nur voraus, dass der Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Versicherungen leisten an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer immer bloß in Höhe des Entgelts, nicht des Brutto-Rechnungsbetrages. Dem Unternehmer wird ja bloß der Schaden ersetzt, der an ihm auch tatsächlich hängenbleibt, und das ist eben der Rechnungsbetrag minus Vorsteuerabzug.
Wenn der Versicherte kein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, leistet die Versicherung in Höhe des Aufwandes, den er nachweist. Das ist im gegebenen Fall - bei falscher Ausstellung einer Rechnung durch einen Handwerker - bloß der „Netto“-Betrag: Der Nicht-Unternehmer, der so eine Rechnung erhält, muss sie bloß bezahlen, weiter nichts. Das Risiko des falschen USt-Ausweises hängt am Aussteller der Rechnung.
Zum Vorsteuerabzug vgl. §§ 14 und 15 UStG.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder