Reverse Charge an öffentliche Einrichtungen ?

Es geht um eine Gutschrift über Altmetall an eine öffentliche Einrichtung/Verein ohne Steuernummer. Bei Altmetall wird normalerweise immer Reverse Charge angewendet (Gutschrift ohne USt. aber Angabe beider Steuernummern.), aber in
diesem Fall hat der Gutschriftsempfänger keine Steuernummer, da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Welcher Hinweis muß auf die Gutschrift?

  1. Charge Reverse (obwohl Steuernr. fehlt?)
  2. Umsatz steuerfrei, da öffentliche Einrichtung/Verein?

Bitte Antwort mit gültigem Paragraph, damit ich es nochmals genau nachlesen kann. Danke.

Hallo

Welcher Hinweis muß auf die Gutschrift?

  1. Charge Reverse (obwohl Steuernr. fehlt?)
  2. Umsatz steuerfrei, da öffentliche Einrichtung/Verein?

Bitte Antwort mit gültigem Paragraph, damit ich es nochmals
genau nachlesen kann. Danke.

Nix von beiden.

Soweit der Verein kein Unternehmer im Sinne des §2 UStG ist erbringt dieser einen nicht steuerbaren Umsatz gem. §1(1) Nr. 1 UStG -Umkehrschluss. Somit erfolgt die Gutschrift ohne USt/Hinweis da das Umsatzsteuergesetz nicht greift.

Grüße

Hi,

danke für die Antwort, ich habe immer geglaubt, dass man einen Hinweis angeben muß, wenn keine USt aufgeführt wurde.

USt in Gutschrift für gesammeltes Altmaterial
Servus,

nur bei USt-Befreiungen muss angegeben werden, warum der Umsatz steuerbefreit ist.

In allen anderen Fällen, in denen „ohne USt“ fakturiert wird, muss kein Hinweis dazu auf der Rechnung bzw. der Gutschrift stehen. Es ist allerdings in vielen Fällen nützlich, wenn man so einen Hinweis anbringt.

Altmaterialsammlungen gelten übrigens auch bei gemeinnützigen Vereinen als Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, sie sind weder dem ideellen Bereich noch (in der Regel) dem Zweckbetrieb zuzurechnen. Mit diesen Altmaterialsammlungen ist der e.V. durchaus Unternehmer im Sinn des § 1 Abs 1 Nr 1 UStG. Wenn hier der Verein keinen Ausweis von USt in der Gutschrift verlangt, kann das meines Erachtens bloß mit Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG, allenfalls vielleicht auch Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG begründet werden. Da der Abnehmer, der die Gutschrift erstellt, den Gesamtumsatz des Vereines und ggf. auch die Herkunft des gesammelten Materials nicht kennt, sollte im gegebenen Fall überhaupt kein Hinweis auf der Gutschrift stehen, warum keine USt ausgewiesen wird. Um eine Steuerbefreiung handelt es sich weder bei der Kleinunternehmerbesteuerung noch bei der Differenzbesteuerung, so dass es keine Verpflichtung gibt, das zu begründen, wenn keine USt ausgewiesen wird.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Hallo,
vielen Dank für die Antwort, jetzt ist alles klar.