Reverse-Charge bei Messeaustellung

Ich hab hier mal ne Verständnisfrage zu Reverse-Charge-Verfahren.

Also, wenn man anderen ausländischen Unternehmen eine Ausstellungsfläche für eine Messe zur Verfügung stellt, dann erbringt man eine sonstige Leistung in Verbindung mit einem Grundstück gem. § 3a (3) Nr. 1 UStG und gem. R 182a (27) UStG greift hier das Reverse-Charge-Verfahren nicht, LO ist somit Deutschland.

Hab ich das richtig verstanden? Man muss also alle Rechnungen mit UST ausweisen? Ist es hier tatsächlich unerheblich, ob das Unternehmen z. B. aus der USA kommt oder ein EU-Land mit UST-ID-Nummer ist?

Steh gerade auf dem Schlauch.

Danke für eure Antworten.

Also, wenn man anderen ausländischen Unternehmen eine
Ausstellungsfläche für eine Messe zur Verfügung stellt, dann
erbringt man eine sonstige Leistung in Verbindung mit einem
Grundstück gem. § 3a (3) Nr. 1 UStG und gem. R 182a (27) UStG
greift hier das Reverse-Charge-Verfahren nicht, LO ist somit
Deutschland.

Hab ich das richtig verstanden? Man muss also alle Rechnungen
mit UST ausweisen? Ist es hier tatsächlich unerheblich, ob das
Unternehmen z. B. aus der USA kommt oder ein EU-Land mit
UST-ID-Nummer ist?

Also als spontane Antwort: „Ja.“

Es kommt bei der Umsatzsteuer fast immer darauf an, wo der Umsatz erbracht wird, nicht wer der Leistungsempfänger ist, um die Steuerbarkeit festzustellen.
Somit müßte eine Unternehmer aus D die Leistungen an einen Unternehmer aus dem Ausland mit deutscher USt in Rechnung stellen, Steuerschuldner ist der Unternehmer aus D.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Servus,

greift hier das Reverse-Charge-Verfahren nicht, LO ist somit
Deutschland.

Leistungsort ist sowieso Deutschland, wenn das Messegelände in D liegt. Es geht hier nur darum, daß die deutsche Durchführungsgesellschaft die USt schuldet und nicht der ausländische Messeteilnehmer. Ist ja auch ganz vernünftig so: Dann ist die USt erstmal an Land, und der ausländische Unternehmer kann sie sich allemal im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstatten lassen, falls er dafür in Frage kommt. Und falls er dafür nicht in Frage kommt, kanns ihm auch egal seinm, weil er dann eh gewohnt ist, „brutto“ zu kalkulieren. Tant pis.

Ist es hier tatsächlich unerheblich, ob das
Unternehmen z. B. aus der USA kommt oder ein EU-Land mit
UST-ID-Nummer ist?

Ja, das ist bei sonstigen Leistungen fast immer unerheblich. Inland und Ausland heißen da die Kriterien, soweit Geschäfte unter Unternehmern gemacht werden.

Schöne Grüße

MM