In einem Forum las ich folgendes von einem User:
" das Reverse-Charge-Verfahren gilt generell nicht, wenn der leistende Unternehmer als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG begünstigt ist "
Stimmt es so rechtlich oder irrt sich vielleicht dieser Nutzer? Andernfalls, wie verhält sich dann der Kleinunternehmer wenn er Leistung an Unternehmer anderes EU Land erbringt, ohne Reverse-Charge? Hier verzichtet der Unternehmer auf Kleinunternehmerregelung, vor allem Kleinunternehmer ist doch Unternehmer.
Diese Frage wurde von ir falsch formuliert bitte nicht antworten - korrigiere gerade!!!
Schade, dass man der Beitrag so schnell weder löschen noch bearbeiten kann… Habe genau das Gegenteil geschrieben… BITTE FRAGE IGNORIEREN !!
Was ich in wirklichkeit fragen wollten war genau das Gegenteil , ob der Kleinunternehmer sich UST pflichtig erklären muss damit er auch Reverse-Charge Verfahren verwenden kann - Aber gehe ich davon aus dass es so logisch ist.
Servus,
nochmal: Wer soll in Deiner Frage Kleinunternehmer sein? Der Leistungsempfänger oder der Leistungserbringer?
Bitte nicht mit „Logik“ ansetzen. USt-Recht ist eine ganz fantasielose Sache, und in dem Moment, wo man meint, etwas „müsste“ da irgendwie sein, hat man schon verloren.
Schöne Grüße
MM
Hi Servus,
ich freue mich von Ihnen wieder was zu lesen !
Ich muss Ihnen leider zustimmen und doch nicht nur mit „Logik“ denken.
Der Leistungserbringer, Kleinunternehmer in Deutschland entwickelt Webseiten und Websysteme für Firma F (Leistungsempfänger) ansässig in Holland. Über § 19 UStG hat Firma F nie gehört da die Kleinunternehmerschaft an der Staatsgrenze endet. Daher verzichtet der Kleinunternehmer lieber auf Kleinunternehmerregelung, um evt. wiederholte Fragen zu vermeiden, die von ausländischen Firmen über § 19 UStG und die damit verbundene steuerbefreiung gestellt werden können, weil er andernfalls das Reverse-Charge-Verfahren nicht verwenden kann, also nicht solang er Unternehmer gemäß § 19 UStG ist.
Daher die Frage war ob der Kleinunternehmer sich UST pflichtig erklären muss…
Stimmt nicht.
Der Ort der sonstigen Leistung liegt in Holland, damit ist der Vorgang in D nicht steuerbar. Anzuwenden ist dann niederländisches Recht (entspricht aber aufgrund der MwStSysRl im wesentlichen dem deutschen Recht), da entsteht dann in Holland ein steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft, zu versteuern vom NL-Unternehmer mit Reverse-Charge.
Es ist also kein irgendwie geartetes Wahlrecht und hat auch mit der deutschen Kleinunternehmerregelung nichts zu tun.
Danke für Ihre präzise Erklärung.