RG-Betrag korrigieren?

Hallo,

folgende hypothetische Fallstudie:

Der Dienstleister A schickt seinem Kunden B eine Rechnung. Kunde B ist entsetzt und behauptet, obwohl er Dienstleister A schriftlich beauftragt hat, dass die Rechnung völlig überhöht sei. Und Kunde B schreibt per Mail zusätzlich, er habe eh kein Geld im Moment.

Der Dienstleister A zeigt Verständnis für den finanziellen Engpass und gewährt Kunde B einen Rabatt von 20% und Ratenzahlung zu 3 Raten.

Doch dann folgen beispielsweise schwere Vorwürfe per Mail, der Dienstleister A hätte den Kunden B bewusst im Glauben gelassen, dass diese Dienstleistung (z.B. die Erstellung eines Onlineshops) preisgünstiger sei.

Und gehen wir mal in dieser Fallstudie davon aus, dass Dienstleister A dem Kunden B zuvor schriftlich mitgeteilt, dass die Erstellung individueller Shop-Module sehr zeitaufwendig sei.

Und mal weiter angenommen, den Dienstleister A erreichten weitere Vorwürfe und er würde so langsam sauer. Würde er dann sein Entgegenkommen bzgl. des Rabattes und der Ratenzahlung zurück ziehen und auf dem ursprünglichen RG-Betrag bestehen können?

Vielen Dank im Voraus,
Renate

Hallo,

wenn A den Rabatt und die Ratenbewilligung als Vergleichsvorschlag nur angeboten hat, um damit die Ansprüche von B befriedigt zu bekommen, B darauf aber nicht eingeht, also keine der Raten bezahlt, hat sich m.E. der „Vergleichsvorschlag“ erledigt und A kann die Gesamtforderung geltend machen.
Diese Argumentation (Vergleichsvorschlag) macht auch Sinn, weil B ja in einer Mail mitteilte, dass er sowieso gerade kein Geld habe und A damit B entgegen kommen wollte.

si

Hallo und Danke,

wenn A den Rabatt und die Ratenbewilligung als
Vergleichsvorschlag nur angeboten hat, um damit die Ansprüche
von B befriedigt zu bekommen, B darauf aber nicht eingeht,
also keine der Raten bezahlt, hat sich m.E. der
„Vergleichsvorschlag“ erledigt und A kann die Gesamtforderung
geltend machen.

Angenommen Kunde B signalisiert, die vergünstigste Rechnung zu je 3 Raten bezahlen zu wollen. Dienstleister B fürchtet aber einen Totalausfall der Rechnung, seit er Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten des Kunden B hat und möchte aus dem Grund zumindest sein Entgegenkommen zur Ratenzahlung zurück ziehen.

Hätte Dienstleister A wenigstens hierzu eine rechtliche Grundlage, da der Kunde B seine finanzielle Notlage erst bekannt gab, nachdem er die Dienstleistungs-Rechnung erhalten hat?

Und hätte der Dienstleister auch eine rechtliche Grundlage den ursprünglichen RG-Betrag zu verlangen, weil der Kunde B seinen finanziellen Engpass bei der Erteilung der schriftlichen Aufträge bewusst verschwiegen hat?

Hallo,

zwei grundsätzliche Fragen zur Klärung:

Der Dienstleister A schickt seinem Kunden B eine Rechnung. Kunde B ist entsetzt und behauptet, obwohl er Dienstleister A schriftlich beauftragt hat, dass die Rechnung völlig überhöht sei.

Ist die Höhe der Vergütung dem Betrage nach vereinbart oder eventuell strittig?

Der Dienstleister A zeigt Verständnis für den finanziellen Engpass und gewährt Kunde B einen Rabatt von 20% und Ratenzahlung zu 3 Raten.

Das ist kein Angebot, sondern eine (mündliche) Vereinbarung? Auf welche Vergütungshöhe bezogen?

Und hätte der Dienstleister auch eine rechtliche Grundlage den ursprünglichen RG-Betrag zu verlangen, weil der Kunde B seinen finanziellen Engpass bei der Erteilung der schriftlichen Aufträge bewusst verschwiegen hat?

Die Absicherung gegen Totalausfall ist alleine Sache des Auftragnehmers. Man könnte versichern oder Vorauszahlung beispielsweise vereinbaren zur Minderung des Risikos.

Franz

Hallo Franz,
danke für deine Antwort.

Der Dienstleister A schickt seinem Kunden B eine Rechnung. Kunde B ist entsetzt und behauptet, obwohl er Dienstleister A schriftlich beauftragt hat, dass die Rechnung völlig überhöht sei.

Ist die Höhe der Vergütung dem Betrage nach vereinbart oder
eventuell strittig?

Es wurde ein Stundenlohn von 65 EUR für die Installation und Konfiguration eines Onlineshops vereinbart. Diese 1. RG belief sich auf 154,70 EUR.
Dem Kunden wurde mündlich und schriftlich mitgeteilt, dass es sich bei der Installation um ein Standard-Grundgerüst handelt, dass ihm ermöglicht seine Artikel zu erfassen, aber die Standard-Module (AGB, Widerruf, Mail-Bestätigung, Zahlungsoptionen, Versandkosten etc.) noch auf die Anforderungen des Kunden angepasst werden müssen. B beauftragte A schriftlich mit der Anpassung der E-Mail-Bestätigung und bezahlte auch die 2. RG über 154,70 EUR.

A teilte B mit, die weiteren Anpassungen an Zahlungs- und Versandmodule seien, solange die sehr komfortablen Standard-Module genutzt werden mit ca. 2-3 Std. erledigt. A empfahl die Nutzung der Standardmodule, da dies die kostengünstigere Lösung sei und die Standardmodule sehr individuell einzustellen seien.

Kunde B entschied sich - gegen die Empfehlung des Dienstleisters - für eine individuelle Modulprogrammierung. A machte ihn schriftlich darauf aufmerksam, dass die Erstellung und Anpassung eines neuen Moduls deutlich mehr Zeit erfordert, konnte aber keinen genauen Zeitrahmen nennen, weil er nicht wusste, wieviel Arbeit tatsächlich anfallen wird. A’s Std.-Lohn war B ja bereits aus der 1. und 2. RG bekannt.

Dann musste alles ganz schnell gehen, weil der Vertrag des alten 1&1-Shops im April ausläuft und B beauftragte A mit der Modulerstellung, obwohl ihm seine desolate Finanzsituation bekannt gewesen sein musste.

Dann folgten noch weitere schriftliche Aufträge (Wiederherstellung des Shop-Layouts, das B selbst zerstört hatte; Tarifupgrade; Umzug auf neuen Webserver; SSL-Sicherheitszertifikat etc.), die dann alle in der 3. RG über 1.200 EUR abgerechnet wurden. Und dann ging der Ärger los.

So betrachtet, wäre die Höhe der Vergütung doch eigentlich nicht strittig, oder?

Der Dienstleister A zeigt Verständnis für den finanziellen Engpass und gewährt Kunde B einen Rabatt von 20% und Ratenzahlung zu 3 Raten.

Das ist kein Angebot, sondern eine (mündliche) Vereinbarung?

Diese mündliche telefonische Vereinbarung erfolgte nach der Fakturierung der 3. RG und A schickte B dann eine korrigierte 4. RG, die den Rabatt von 20% und Ratenzahlung beinhaltete. B reagierte mit endlosen Vorwürfen, schrieb aber, dass er die reduzierte 4. RG bezahlen werde. Er müsse halt abwarten, wieviel Geld er im kommenden Frühjahr verdienen werde.

Nun befürchtet A einen drohenden Totalausfall und ist verärgert, weil B trotz seiner miserablen Finanzsituation fleißig Aufträge vergeben hat. A ärgert sich über seine Gutmütigkeit, die mit Vorwürfen bedankt wurde.

Muss er sich an sein mündliches Angebot - trotz Zusendung der reduzierten schriftlichen 4. RG - halten?

Auf welche Vergütungshöhe bezogen?

Auf die 3. RG über 1.200 EUR.

Gruß,
Renate

Hallo,

Nachtrag: der neu erstellt Shop hat beispielsweise bereits Umsätze generiert, da der Kunde B eine kostenlose Schulung von A erhielt, um ihm zu zeigen, wie er die Suchmaschinenoptimierung für seinen Shop selbst vornehmen kann.

Hallo Renate,

eine Einschätzung anhand der wesentlichen Punkte:

Es wurde ein Stundenlohn von 65 EUR für die Installation und Konfiguration eines Onlineshops vereinbart.

Der Inhalt (Art und detaillierte Inhalte des O-Shops) scheint unklar, aber die Vereinbarung über Vergütungshöhe ist getroffen.

B beauftragte A schriftlich …

Keine Unklarheit.
Ab hier wird es ein wenig kritisch:

A teilte B mit, die weiteren Anpassungen an Zahlungs- und Versandmodule …

Es entsteht der Eindruck, dass der Kunde über den Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung so gar nicht Bescheid wusste bzw. aufgeklärt wurde. Erst ein Grundgerüst, dann ein paar Erweiterungsmodule, jetzt weitere…
Ohne den Inhalt und die Notwendigkeit der einzelnen Module zu kennen, die erwähnten Zahlungs- und Versandteile könnten wesentlicher Bestandteil eines voll funktionierenden Onlineshops sein. Man könnte fragen, ob die geschuldete Leistung „Einrichtung eines funktionierenden O-Shops“ bei diesem Stand erreicht ist *.

Kunde B entschied sich - gegen die Empfehlung des Dienstleisters - für eine individuelle Modulprogrammierung.

Ist ok für beide Seiten.

Dann folgten noch weitere schriftliche Aufträge

ist ebenso ok.

So betrachtet, wäre die Höhe der Vergütung doch eigentlich nicht strittig, oder?

Eigentlich nicht. Zum anderen Thema jetzt noch:

Diese mündliche telefonische Vereinbarung erfolgte nach der Fakturierung der 3. RG und A schickte B dann eine korrigierte 4. RG, die den Rabatt von 20% und Ratenzahlung beinhaltete. B reagierte mit endlosen Vorwürfen, schrieb aber, dass er die reduzierte 4. RG bezahlen werde.

Dann ist diese zusätzliche Einigung/Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen, sowohl mündlich als auch schriftlich, getroffen und gültig.

Franz

* OT: Die Vorgehensweise ist von beiden Seiten ungeschickt. Auch wenn die Zeit drängt, sollte man bei den nachfolgenden Arbeiten, die einen deutlich höheren Kostenfaktor als die vorangegangenen nach sich ziehen, entsprechende Kostenschätzungen vornehmen und mitteilen. Der Kunde sollte auch fragen, welche Kosten zu erwarten sind. Dass in diesem Fall eine abschließende Vereinbarung über die Vergütungshöhe so unspektakulär getroffen wurde, ist selten :smile:

Hallo Franz,

Ab hier wird es ein wenig kritisch:

A teilte B mit, die weiteren Anpassungen an Zahlungs- und Versandmodule …

Es entsteht der Eindruck, dass der Kunde über den Inhalt der
ursprünglichen Vereinbarung so gar nicht Bescheid wusste bzw.
aufgeklärt wurde. Erst ein Grundgerüst, dann ein paar
Erweiterungsmodule, jetzt weitere…
Ohne den Inhalt und die Notwendigkeit der einzelnen Module zu
kennen, die erwähnten Zahlungs- und Versandteile könnten
wesentlicher Bestandteil eines voll funktionierenden
Onlineshops sein. Man könnte fragen, ob die geschuldete
Leistung „Einrichtung eines funktionierenden O-Shops“ bei
diesem Stand erreicht ist *.

B wurde über den Umfang der Erstinstallation bei zwei persönlichen Besuchen von A informiert. B fuhr zu A, um sich von ihm die Shopsoftware zeigen zu lassen, bevor er eine Entscheidung traf. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass diese Erstinstallation natürlich noch auf seine Bedürfnisse angepasst werden muss (AGB, Impressum, Widerruf, Zahlungsoptionen, Versandoptionen, Artikel erfassen …), da die Shopsoftware keine telepathischen Kräfte besitzt, um die individuellen Daten des Kunden zu erahnen.
Ja, Zahlungs- und Versandmodule sind wesentlicher Bestandteil eines Shops und diese Module sind auch in jeder kostenlosen Standard-Software (z.B. modified eCommerce Shopsoftware) bereits enthalten - aber deaktiviert … eben wegen mangelnder telepathischen Kräfte. In diesem Wortlaut teilte A dem B diese Tatsache mit und erwähnte dabei auch, dass die Benutzung und Anpassung der kostenlosen - bereits vorhandenen - Module einfach und kostengünstig sei, weil B die Aktivierung & Anpassung durchaus auch selbst vornehmen könne. Die Erstellung/Programmierung neuer maßgeschneiderter Module sei hingegen sehr zeitaufwendig. Diese Informationen erhielt B von A mehrmals (mündlich und schriftlich).

* OT: Die Vorgehensweise ist von beiden Seiten ungeschickt.
Auch wenn die Zeit drängt, sollte man bei den nachfolgenden
Arbeiten, die einen deutlich höheren Kostenfaktor als die
vorangegangenen nach sich ziehen, entsprechende
Kostenschätzungen vornehmen und mitteilen. Der Kunde sollte
auch fragen, welche Kosten zu erwarten sind. Dass in diesem
Fall eine abschließende Vereinbarung über die Vergütungshöhe
so unspektakulär getroffen wurde, ist selten :smile:

Ja, wohl war. Danke. Ganz sicherlich wird A diesen Fehler künftig nicht mehr machen.

A wird mittlerweile mulmig und befürchtet jenen - bereits erwähnten - Totalausfall, weil B schreibt, dass er eh kein Geld habe, die 3. vergünstigte RG aber „so schnell wie möglich“ bezahlen wolle, aber gerade keine Hufsaison sei. (Anmerkung: B ist Hufpfleger und die Saison beginnt erst im Frühjahr. B müsste also sehr viele Pferdehufe bearbeiten (pro Pferd etwa 50 EUR), um „irgendwann“ in ferner Zukunft bezahlen zu können.)

B war das bekannt, ebenso wie seine prekäre finanzielle Lage.

A riecht das nun ein wenig nach arglistiger Täuschung, weil B - sehr wohl wissend das kein Geld vorhanden ist und in den nächsten Wochen auch nicht zu erwarten ist - fleißig aus der Eile heraus jede Menge Aufträge vergab.

Hat B keine rechtliche Handhabe auf dieser Grundlage seine reduzierte Rechnung zu widerrufen und auf dem ursprünglichen RG-Betrag (ohne Ratenzahlung) aus der 3. RG zu bestehen? Obwohl diese zusätzliche Einigung/Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen, sowohl mündlich als auch schriftlich, getroffen wurde?

Vielen Dank und liebe Grüße,
Renate