Liebe/-r Experte/-in,
im Folgendem werde ich etwas ausführlicher. Ansonsten wird es schwierig den Sachverhalt zu verstehen.
PS: ich bin selber betroffen. Schreibe aber der Sachlichkeit wegen unter Frau S.
Danke jetzt schon fürs Lesen und für die Antwort.
FALL:
Frau S. hat per Rechtsanwältin Klage gegen ehemaligen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht eingereicht. Die Anwältin beantragte für Frau S. PKH.
Mündlich wie auch schriftlich fragt Frau S. die Rechtsanwältin wie hoch sich ihr Honorar belaufen würde und wie es sich mit etwaigen Rückzahlungen verhält.
Die Anwältin antwortet bei der Honorarhöhe drumherum. Zur PKH sagt sie nur, im Falles des Arbeitwsrecht brauche sie nichts zahlen. Nachher auf erneuter Anfrage, schränkt die Anwältin ein und meint, die Mandantin müsse sich doch darüber keinen Kopf machen, sie wäre ja arbeitslos.
Frau S. geht zum Arbeitsgericht und will sich bei einer Rechtspflegerin erkündigen. Es mischt sich in das Gespräch eine andere Frau ein, die sich nach her als Richterin herausstellt. Sie nannte den Streitwert und damit die Höhe des Honoras. PKH zu dem Zeitpunkt übrigens noch nicht bewilligt.
Anfang des Monats ist der öffentliche Gerichtstermin, dem Besucher beisitzen. Die Richterin erklärt der Gegenpartei, die Klägerin hätte sie am Vortag ausgesucht, um sich wegen der PKH zu erkündigen. Sie müsse das der Korrektheit wegen mitteilen.
(Anm.: Frau S. hat die Richterin nicht gezielt aufgesucht sondern eine Rechtspflegerin!)
Die Gegenpartei ist irritiert und erstaunt. Noch immer steht aber nicht fest, ob Frau S. PKH erhält. Auch darüber ist die Gegenpartei nun informiert, nebst Besucher.
Die Rechtsanwältin wie aber auch Die Richterin fallen durch Desinformation bezüglich der Akte auf. Die Anwältin schweigt beharrlich, sodass die Mandantin nach vorne muss, um sich zu verteidigen. Der Rechtsanwalt der Gegenpartei blüht auf.
Es kommt zu keiner Einigung, der Termin wird vertagt.
Einige Tage später erreicht Frau S. die Nachricht, PKH sei bewilligt worden. Die Änwältin bittet um einen Termin und legt sich nun ins Zeug. Sie versucht nach Eindruck der Frau S. den Streitwert in die Höhe zu treiben. Sie fragt die Änwältin, warum sie in der Verhandlung kaum was gesagt hätte, die Gegenpartei sei besser vorbereitet gewesen.
Die Antwort der RA, die würden ihr Geld ja auch immer bekommen.
Frau S. ist genervt, dass Vertrauen dahin. So schreibt der RA, dass sie sich gütlich einigen will. Die Gegenpartei soll den Betrag 00,00 € übernehmen sowie auch die PKH erstatten. (das war mit der RA schon mal im Gespräch, somit griff Frau S. den Vorschlag wieder auf)
Die Ra schreibt zurück, Frau S. müsse noch einmal in die Kanzlei kommen. Das Gesetz sehe ein Erscheinen dafür zwingend vor. Der Termin zur Güte wäre der 29.09. Andernfalls komme es zu einer Verhandlung.
Fragen:
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Muss die Bewilligung der PKH vor der Verhandlung entschieden sein?
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Darf die Richterin öffentlich die Gegenpartei in der Verhandlung auf die PKH aufmerksam machen?
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Sieht das Gesetz wirklich vor, dass Frau S. noch einmal bei der Anwältin erscheinen muss?
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Was sollte Frau S. am besten machen? Ihr Zeil ist es, die Sache von der Bühne zu bekomen. Sie will auch nicht vier Jahre lang ihre Einkünfte zur Überprüfung vorlegen. Auch könnte sie ja bald wieder einen Job bekommen, der eine Rückzahlung fällig macht.
(Anm.: Infos zur PKH inzwischen bekannt)
Lieben Gruß und schönes Wochenende bzw. Start in die neue Woche wünscht Consulina