Ein getrennt lebender Ehepartner stellt einen Antrag auf Ehegattenunterhalt. Der Beantragende hat sich 6 Jahre um Haushalt und Kinder gekümmert.
Der Beantragende ist in Privatinsolvenz und Hartz IV Empfänger.
Dort muss er regelmässig nachweisen, dass er sich um Arbeit bemüht.
Bisher gab es seitens des Insolvenzverwalters und der Arge keine Beanstandungen.
Vor dem Familiengericht sollen diese Bewerbungen nicht gelten, da die Vorgaben der Oberlandesgerichte gelten würden und nur Bewerbungen nach diesen Vorgaben gelten würden.
Ist das richterliche Schikane oder gelten diese beiden „Leumundszeugen“ tatsächlich nicht?
Naja etwas genauer solltest du schon schreiben, um welches Problem es geht.
Natürlich kann es theoretisch sein, dass die Anforderungen anders sind. Einmal gehts um einen Unterhaltsanspruch und einmal um ALG2, das muss ja nicht zwangsläufig gleich sein.
Du stellst einen Zusammenhang her, wo es keinen gibt. Die Oberlandesgerichte entscheiden nach familienrechtlichen Gesichtspunkten, die ARGE entscheidet nach sozialrechtlichen Gesichtspunken. Dass der ARGE eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen reicht, damit sie den Anspruch auf ALG II als voll erfüllt anerkennt, heißt doch nicht, dass im Familienrecht, wo es doch wohl um Unterhaltszahlungen geht, nicht mehr Bewerbungen verlangt werden können.