Hallo,
ich habe heute im Dahm, Deutsches Recht, auf Seite 471 gelesen, dass die im Vertrag festgeschriebene Leistung durch richterliche Hilfe den veränderten Umständen angepasst werden kann, wenn der eine Teil die Herabsetzung der Leistung nach Treu und Glauben fordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen die Leistung unzumutbar wäre.
Nun kennt man den Fall Schäffler, der die Contiaktien nicht mehr bezahlen kann, weil diese keinen Gegenwert mehr aufgrund der Finanzkrise mehr haben, Schäffler aber dazu verpflichtet ist, den Kaufpreis von vor der Krise zu bezahlen.
Warum kann man hier nicht auf die richterliche Vertragshilfe zurückgreifen und den Kaufpreis mindern bzw. sonst eine andere Möglichkeit finden, Schäffler zu helfen, weil immerhin sind die Umstände ganz anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Falls hier inhaltliche Fehler sind, sagt es.
Bringt Licht ins Spiel, weil eigentlich könnte doch Schäffler durchaus eine Lockerung der Vertragsbedingungen fordern, oder?
Nun kennt man den Fall Schäffler, der die Contiaktien nicht
mehr bezahlen kann, weil diese keinen Gegenwert mehr aufgrund
der Finanzkrise mehr haben, Schäffler aber dazu verpflichtet
ist, den Kaufpreis von vor der Krise zu bezahlen.
Warum kann man hier nicht auf die richterliche Vertragshilfe
zurückgreifen und den Kaufpreis mindern bzw. sonst eine andere
Möglichkeit finden, Schäffler zu helfen, weil immerhin sind
die Umstände ganz anders als zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses.
Eine Antwort aus dem Bauch heraus (also ohne jetzt genau nachgelesen zu haben): …weil das kein Fall geänderter Umstände ist. Es gehört zum typischen Risiko eines spekulativen Aktiengesschäftes, dass diese Aktien steigen und fallen können. Von diesen Umständen sind beide Vertragspartner beim Vertragsabschluss ausgegangen und diese Umstände haben sich nicht geändert, sondern es hat sich für Schäffler ganz einfach das Risiko verwirklicht, das mit so einem Aktiengeschäft verbunden ist.
Spekulation ist halt Spekulation, das kann schief gehen. Das sollte jedem klar sein, der solche Geschäfte macht. Gegen solche Geschäfte ist an sich nichts einzuwenden (und die Wirtschaft braucht das auch bis zu einem gewissen Grad), aber es gibt eben nicht den sicheren Gewinn, sondern nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit.
Daher soll man nicht mit seiner eigenen Grundversorgung spekulieren. Das gilt sowohl für das eigene Geld und auch für den Staat - das ist meine politische Meinung zu dem Thema.
Bei einer solchen Transaktion von Wertpapieren/Gesellschaftsanteilen (sog. „share-deals“)werden diese Aspekte in den Verträgen standartmäßig mitabgehandelt. Es gibt eine Reihe klassischer Aspekte bei der Vertragsgestaltung und die beteiligten Kanzleien, insb. diejenige des Verkäufers, decken diese, hier eben auch das Verhältnis von Kaufpreis und Wert der Anteile, mit ab.
Im Übrigen kann eine solche Kaufpreisanpassung (ob nun über § 242 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage, etc.) nur bei solchen Veränderungen vorgenommen werden, die die Parteien ganz offensichtlich nicht bedacht haben (was hier allein deshalb nicht zu erwarten ist, da die Bewertung und mögliche Wertentwicklung der Anteile beim share-deal das Herzstück des Vertrages ist) und für die keine der Parteien nach der Art des Vertrages das Risiko trägt. Dass das Risiko der Wertentwicklung nach Signing (Vertragsabschluss) und vor Closing (also u.a. Kaufpreiszahlung) der Käufer trägt, ist offensichtlich. Dieser hat ja u.a. davor auch eine umfangreiche Due Diligence durchgeüfhrt und weiß, auf welches Risiko er sich einlässt. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Parteien etwas anderes (insb. eine Wertgarantie des Verkäufers) vereinbart hätten.
Kurz: Aufgrund der gänzlich umfangreichen Abdeckung aller relevanten Aspekte durch hierfür spezialisierte Kanzleien auf beiden Seiten ist für einen richterlichen Eingriff in den Vertrag hier kein Raum mehr.