beides ist beim Umlaufvermögen möglich. Man kann das beim Kauf zuerst auf ein Bestandskonto (Bestandskonto / Kreditoren) buchen, und wenn es dann verwendet wird, bucht man Aufwand / Bestandskonto. Dieser Zwischenschritt kann aber auch weggelassen werden, indem man schon beim Kauf direkt Aufwand / Kreditoren bucht.
Grüße
Werner
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richtig ist hier die Möglichkeit, die (a) zu einer zutreffenden Darstellung der Vermögens- und Ertragslage führt und (b) zu aussagekräftigen unterjährigen Auswertungen der Buchhaltung führt.
Wenn mit jedem Verkauf auch der Wareneinsatz (Aufwand an Bestand) gebucht wird, wäre es falsch, den Einkauf auch in den Aufwand zu packen. Das ist z.B. beim Einsatz von Warenwirtschaftssystemen immer der Fall: Jede Ausgangsrechnung bzw. Lieferschein erzeugt die zugehörige Warenbuchung „Einsatz an Bestand“; man kann das auch manuell machen.
Wenn aber außer der Erfassung der Eingangsrechnungen der Warenbestand bloß anlässlich der Verbuchung der Inventur in die Hand genommen wird (das ist - vermutlich auch in der CH, mit Fragezeichen an dieser Stelle - zulässig, obwohl es besonders bei starken Schwankungen des Warenbestandes zu gänzlich verzerrten unterjährigen Ergebnissen führt), wäre es falsch, unterjährig die Zugänge auf dem Bestandskonto anzuhäufen und beim Erfassen der Inventur eine mehr oder weniger gewaltige Inventurdifferenz auf einen Sitz in den Aufwand zu drücken. Man würde sich dann unterjährig um den zutreffenden Aufwand herummogeln, ferner wäre die auf diese Weise völlig undurchsichtig zusammengesetzte Inventurdifferenz nicht mehr auf Plausibilität und Herkunft untersuchbar und damit das Prinzip von „Klarheit und Wahrheit“ auf der Kippe. Besonders kritisch an diesem unterjährigen „Wegmogeln“ des Wareneinsatzes ist, dass die Buchhaltung nicht nur dafür da ist, eine Grundlage für den Abschluss zu schaffen, sondern auch zeitnah einen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage geben muss - das ist besonders bei Handelsunternehmen mit dünner Kapital- oder Liquiditätsausstattung nicht nur „interessehalber“, sondern auch vor dem Hintergrund einschlägigen Rechtes wichtig.
Es haben also beide Buchungen ihre Berechtigung, aber bei beiden muss man im Zusammenhang beurteilen, wie man vorgeht.