Hallo zusammen,
bin neu hier und ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich bin seit 2 Monaten bei einem Internetdienstleiter der im B2B (Business-to-Business) arbeitet, tätig.
Die Hauptaufgabe meiner Tätigkeit ist, die Debitorenbuchhaltung.
Ich verfahre zur Zeit so, dass ich die Rechnung jeden Tag schreibe. Sollte es zu Änderungswünschen der Kunden kommen, oder der Rechnungsbetrag muss aufgeteilt werden, dass ich die Ursprungsrechnung storniere und eine neue Rechnung schreibe.
Nun wurde ich darauf hingewiesen, dass ich mir das viel zu Umständlich mache und ich doch einfach die falsche Rechnung mir aufrufen könnte und entsprechend anpassen könnte.
Aber das darf man doch gar nicht oder? Denn ich habe den Wissensstand, dass ich die falsche Rechnung stornieren muss und eine neue zu schreiben.
Läuft es nicht so ab z. B., dass ich, wenn ich eine falsche Rechnung erhalte (bin Unternehmer), die prüfe - feststelle, dass diese falsch ist - zwar in System eingeben muss, aber ich von demjenigen den ich auf die falsche Rechnung hingewiesen habe, ein Storno erwarte, was die falsche Rechnung aufhebt und ich eine Neue kriege?
Servus,
bei Papierrechnungen reicht es aus, wenn Du das verschickte Original wieder in den Händen (bzw. im Schredder) hast. Dann kann die Rechnung mit neuem Text, ggf. auch neuen Werten, geändert erstellt werden.
Mehrere Originale mit unterschiedlichem Inhalt dürfen unter einer Rechnungsnummer nicht beim Kunden sein. Das ist halt so eine Reminiszenz an die Hemdsärmeligkeit der IT-Branche vor 2003, wenn das so gehandhabt wird. Richtig ists nicht, wenn Du aber die Anweisung für dieses Vorgehen von einem GF oder Prokuristen für dieses Vorgehen in Händen hast, ist das nicht mehr Dein Problem.
Schöne Grüße
MM
Hallo zusammen,
bin neu hier und ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich bin seit 2 Monaten bei einem Internetdienstleiter der im
B2B (Business-to-Business) arbeitet, tätig.
Die Hauptaufgabe meiner Tätigkeit ist, die
Debitorenbuchhaltung.
Ich verfahre zur Zeit so, dass ich die Rechnung jeden Tag
schreibe. Sollte es zu Änderungswünschen der Kunden kommen,
oder der Rechnungsbetrag muss aufgeteilt werden, dass ich die
Ursprungsrechnung storniere und eine neue Rechnung schreibe.
das wird so gemacht weil es heut zu tage wo alles in ERP oder anderen systemen abgewickelt wird einfacher ist
Nun wurde ich darauf hingewiesen, dass ich mir das viel zu
Umständlich mache und ich doch einfach die falsche Rechnung
mir aufrufen könnte und entsprechend anpassen könnte.
anpassen ist etwas unglücklich. Generell können falsche Angaben in einer Rechnung gem §14 Abs 6 Nr. 5 UStG i.V.m § 31 Abs. 5 UStDV korrigiert werden.
Aber das darf man doch gar nicht oder? Denn ich habe den
Wissensstand, dass ich die falsche Rechnung stornieren muss
und eine neue zu schreiben.
Siehe oben, man kann die falschen angaben in der Rechnung durch ein ewiteres Dokument, welches Bezug auf diese Rechnung nimmt, korrigieren
Läuft es nicht so ab z. B., dass ich, wenn ich eine falsche
Rechnung erhalte (bin Unternehmer), die prüfe - feststelle,
dass diese falsch ist - zwar in System eingeben muss, aber ich
von demjenigen den ich auf die falsche Rechnung hingewiesen
habe, ein Storno erwarte, was die falsche Rechnung aufhebt und
ich eine Neue kriege?
Hallo,
danke euch für die schnellen Antworten.
Also, zusammengefasst:
ich darf, wenn ich das Original vom Kunden zurück habe, mit der Systemrechnung rumspielen und anpassen, wie der Kunde das wünscht, richtig verstanden?! Da er ja keinen Beleg mehr hat…
Da wir mit Papierrechnung unsere Kunden versorgen kommt es meistens nicht dazu, dass die mir das Original zurücksenden.
Heißt für mich, die erhalten die Rechnung und rufen dann Tage später an und wollen Änderungen haben. Dann ist es so, die behalten zwar die fehlerhafte Rechnung, ich storniere diese und lasse ihnen die Stornorechnung wie die neue angepasste Rechnung zukommen?!
Dann noch ne klitzekleine Frage: Wie verhält es sich, ein Kunde kriegt von uns ne Rechnung in der er ein Jahr im Voraus bezahlen muss. Nun passt das dem Kunden nicht, er ruft hier an und möchte vierteljährlich zahlen. Kann ich einfach die ihm vorliegende Rechnung im System auf vierteljährlich umstellen und ihn den „gleichen“ Beleg zusenden?
Man, dass das so kompliziert ist hätt ich ja nun nicht gedacht…!!
Ist das auch irgendwo alles geregelt zum nachlesen?
Grüße…
Hallo,
danke euch für die schnellen Antworten.
Also, zusammengefasst:
ich darf, wenn ich das Original vom Kunden zurück habe, mit
der Systemrechnung rumspielen und anpassen, wie der Kunde das
wünscht, richtig verstanden?! Da er ja keinen Beleg mehr
hat…
Da wir mit Papierrechnung unsere Kunden versorgen kommt es
meistens nicht dazu, dass die mir das Original zurücksenden.
Heißt für mich, die erhalten die Rechnung und rufen dann Tage
später an und wollen Änderungen haben. Dann ist es so, die
behalten zwar die fehlerhafte Rechnung, ich storniere diese
und lasse ihnen die Stornorechnung wie die neue angepasste
Rechnung zukommen?!
oder du korrigierst die fehlerhaften angaben, wie oben schonmal geschrieben, und lässt ihm dieses dokument zukommen. es muss kein kompletter storno und neufakturierung sein
Dann noch ne klitzekleine Frage: Wie verhält es sich, ein
Kunde kriegt von uns ne Rechnung in der er ein Jahr im Voraus
bezahlen muss. Nun passt das dem Kunden nicht, er ruft hier an
und möchte vierteljährlich zahlen. Kann ich einfach die ihm
vorliegende Rechnung im System auf vierteljährlich umstellen
und ihn den „gleichen“ Beleg zusenden?
Das ist erstmal keine Frage der Rechnungsstellung sondern eine der Vertragsgestaltung. Wurde vertraglich vereinbart, dass ein jahr im voraus bezahlt werden soll, dann ist das so. Wir z.B. kümmern uns in der Regel nicht um die Zahlungsbedingungen, die auf der Rechnung stehen (außer es sind Skontodifferenzen da Pflichtangabe nach §14 Abs. 4 Nr 7) Ansonsten greifen wir auf die Zahlungsbedingungen zurück die bei uns im System hinterlegt sind, da diese vertraglich vereinbart wurden. Prinzipiell ist der Zeitpunkt der Zahlung keine Pflichtangabe nach §14 Abs 4 UStG. Es kann also einfach mitgeteilt werden, dass der vierteljährlichen Zahlung zugestimmt wird. Hierfür muss keine korrigierte Rechnung verschickt werden, da es theoretisch eh nicht auf eine Rechnung muss.
Man, dass das so kompliziert ist hätt ich ja nun nicht
gedacht…!!
Ist das auch irgendwo alles geregelt zum nachlesen?
nun mit Sicherhet. abhängig von der Problematik eben an anderen Stellen
Prinzipiell solltest du dich mit dem Umsatzsteuergesetz vertraut machen. Bei Vertragsfragen kommt dann noch das BGB mit ins Spiel
Grüße…
Grüße
Stefan
Servus,
im Fall der Vorabzahlung für einen Wartungsvertrag halte ich es aus anderem Grund für nützlich, wenn jeder Vorgang (Fakturierung jährlich vorab / Fakturierung vierteljährlich vorab) eine eigene Rechnungsnummer bekommt: Man gerät nämlich sonst mit der passiven Rechnungsabgrenzung in Deubels Küche, wenn im entsprechenden Satz der Dauerbuchungen die gleiche Rechnungsnummer einmal auf zwölf und dann nur noch (mit geändertem Betrag) auf drei Monate abzugrenzen ist. Spätestens bei Abstimmung und Nachweis des Saldos für die Bilanz wird das ziemlich kritisch.
Schöne Grüße
MM