Richtigkeit beim nachlassverzeichnis als

… pflichteilsberechtigter
meine mutter ist im januar verstorben. ich habe bei meinen vater auskunftsanspruch geltend gemacht.sein rechtsanwalt hat mir mitgeteilt das auskunft anerkannt wurde. das testament jetzt zum Nachlassgericht geschickt wurde.Nachlassverzeichnis einschl. der wertermittl. des grunstückes wird erstellt. wie kann ich die richtigkeit überprüfen.

Hallo,

wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses haben, können Sie zum einen natürlich konkrete Fragen stellen. Sie haben grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses. Diese Kosten schmälern dann allerdings auch wieder Ihren Pflichtteilsanspruch, da es sich dabei um Nachlassverbindlichkeiten handelt.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft eineigermaßen weitergeholfen hat.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Pflichtteilsrecht.

Neben den Auskünftsanspruch haben Sie auch einen sog. Wertermittlungsanspruch.

Sie können also - sofern Sie nicht alle notwendigen Kriterien zur Wertermittlung haben - grundsätzlich auch eine Begutachtung fordern.

Weitere Hinweise finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Bei Grundstücken ist eine Begutachtung in der Regeln sinnvoll, insbesondere wenn keine aktuellen Verkaufspreise vorliegen.

Damit Sie sich über den Tisch ziehen lassen, sollten Sie auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine Fachanwalt für Erbrecht wäre der richtige, denn der sollte in der Lage sein, zu prüfen, ob ein etwaiges Gutachten sachgerecht erstellt worden ist.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Recht zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Wenn sie Auskunft vom Nachlaßgericht bekommen hat das mit Sicherheit seine Richtigkeit.

Hallo,
Sie haben Anspruch auf eine komplette und vollständige Nachlassaufstellung. Darüber hinaus Anspruch auf eine Erklärung, welche Werte in den letzten 10 Jahren verschenkt oder übertragen wurden.
Daran hätte Sie ein Pflichteilsergänzungsanspruch.
Wenn die Aufstellung - Frist mit Tagesangabe von mindestens 14 Tage setzen - nicht vorliegt und die Angaben eidesstattlich versichert wurde, müssen Sie einfach verlangen, können Sie den oder einen andren Anwalt aufsuchen und auf eine solche eidesstattliche Versicherte Auskunft klagen.
Die zum Gericht eingereichte Aufstellung ist meist mehr als fehlerhaft.
Über die Immobilie ist ein Gutachten vom Gutachterausschuss der Stadt zu fordern. Daraus ergibt sich dann der korrekte Nachlasswert.
mfg
PB

hallo melittchen
leider kann ich ihnen bei diesem problem nicht helfen.tut mir leid.
grüsse sicha

Was Geldanlagen angeht sollten Kotoauszüge oder sonst. doch vorgelegt werden. Bei gegenständes des Zeitwertes (Auto, Kunstgenstände …) oder beiGrundstücken beispielsweise sieht es schon schwieriger aus. Hier wird man sich wohl oder über annähern müssen oder in letzter Konsequenz Gutachten anfordern müssen die jedoch das Erbe belasten und letztendlich den Ihnen zustehenden Pflichteil mindern.

Der Erbe kann auch dazu verpflichtet werden das Nachlassverzeichnis mit der Versicherung an Eides statt über einen Notar zu errichteten. Die Kosten fallen ebenfall dem Erbe zu Last.

ml.

Hallo,

ich vermute, dass auch Du von einem Anwalt vertreten wurdest, der müsste Dir also Auskunft geben können, denn dafür wird er bezahlt.

Anosnsten musst Du das Gutachten bzgl. Grundstück selbst auf Plausibilität prüfen. Weiter kannst Du beim Finanzamat unter Nachweis Deiner Pflichteils-berechtigung (Kopie Geburtsurkunde)anfragen, welche Geldvermögen gemeldet wurden.

Erst wenn Du das Nachlassverzeichnis hast, kannst Du weiter Deine Phantasie spielen lassen, ob und was fehlen könnte.
Ingeborg

zum Nachlassverzeichnis gehört nicht nur das Grundstück sondern auch jegliche Art von Wertstücken,
z.B. Auto, Aktien, LV, Wertpapiere, Bankkonten, Sparkonten, Bausparkassenguthaben usw.
Es muss ein Anerkenntnisschreiben in der Form vorliegen, dass die Berechtigte bevollmächtigigt die Angaben die Angaben zu überprüfen.
Es muss offengelegt werden wo die Konten sich befinden
und welches Guthaben sich darauf befindet. Ebenfalls so mit Aktien od. Wertpapieren od. Beteiligungen.
Sollte ein Steuerberater da sein, so ist dieser zu
befragen auf Grund des Anerkenntnisschreibens.